Befriestete Arbeitsverträge

  • Guten Morgen zusammen,


    Ich brauch wieder mal zu einem aktuellem Thema euere Unterstüzung.

    Eine MA ist seit November 2017 bei uns im Betrieb mit einem befriesteteten Arbeitsvertrag. Nach unserm MTV sind auch 48 Monate gültig. Also alles soweit iO.

    Nun die Frage:

    MA wurde mit dem 1. befristeten Arbeitsvertrag eingestellt in der Abteilung XXX und dem Lohn Stuffe 6. Nun wurde die MA aber inerhalb der 48 Monate 2x Versetzt in die Abteilung XY u. YYYXXX. Ebenso bekamm sie für die Stelle XY die Lohnstuffe 5.

    Nun hat eine BR Kollegin letzte Woche in einem Seminar folgendes aufgeschnappt! Der 1. Befriestete Vertrag ist gültig für die gesamte Laufzeit der 48 Monate ( er wird ja nur jedes Jahr um 1 Jahr verlängert ) und somit wären ja die oben genanten Veränderungen, auch eine Änderung im Vertrag, was zur folgen hätte, sie hätte einen neuen Vertrag erhalten müssen, oder in diesem Fall einen Anspruch auf eine Festeinstellung. Ist das so Richtig? Oder seht ihr das anders? Die MA soll nun das Unternehmen verlassen nach 8 Jahren ( 4 Jahre Leiharbeit + 4 Jahre Befriestung ) wegen der Krise.

    Würde mich freuen über ein feedback. Gerne auch telefonisch, da ich Zeitnah eine Einschätzung bräuchte.


    Vielen Dank an alle.

  • Hallo Manuel,


    Ich habe es leider so in Erinnerung, dass der befristete Vertrag während seiner Laufzeit geändert werden darf. Nur eine Änderung der Bedingungen und gleichzeitige Verlängerung wird zu einem neuen Vertrag.


    Somit denke ich, dass ihr wenig Chancen habt.


    Lg

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • So pauschal würde ich es nicht behaupten. Letztendlich kommt es ja darauf an, was konkret im befristeten Arbeitsvertrag steht ( Tätigkeit, Ort, Gehalt,....) und wie die Versetzungen und die Verlängerungen zeitlich lagen. Es kann ja sein, dass die Versetzungen ( sogar mit Gehaltskürzungen) gar nicht im Rahmen des befristteten AV durchgeführt wurden. Dann wäre ja automatisch ein neues, unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

    Das kann rechtssicher aber auch nur ein Anwalt prüfen, den die MAin aber individualrechtlich beauftragen muss. Bei sachgrundlosen Kettenbefristungen gibt es einige Fehlerquellen für den AG.

  • MA wurde mit dem 1. befristeten Arbeitsvertrag eingestellt in der Abteilung XXX und dem Lohn Stuffe 6. Nun wurde die MA aber inerhalb der 48 Monate 2x Versetzt in die Abteilung XY u. YYYXXX. Ebenso bekamm sie für die Stelle XY die Lohnstuffe 5.


    auch eine Änderung im Vertrag, was zur folgen hätte, sie hätte einen neuen Vertrag erhalten müssen,

    zugefasst schreibst Du: sie ist versetzt und runtergruppiert ohne das schriftlich in Form eines neuen AV oder eines AV-Zusatzes o.ä. festzuhalten?


    erscheint mir etwas "blauäugig" vom AG zu glauben das er damit durchkommt, die Runterstufung nicht schriftlich zu fixieren.

    Kann ich gerade nicht wirklich glauben, sorry.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Dass unterschiedlich eingruppiert wurde, spricht m.E. dafür, dass es sich nicht um AV-Verlängerungen, sondern um geänderte und damit neue AVen handelte. Insofern kann es tatsächlich dazu gekommen sein, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.


    Die Kollegin sollte sich anwaltlich beraten lassen, ob eine Entfristungsklage gangbar bzw. Erfolg versprechend wäre.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Wichtig wäre wirklich zu klären ob da ein befristeter AV verlängert worden ist oder jeweils ein neuer befristeter Vertrag mit jeweils einem anderen Sachgrund abgeschlossen ist.
    Aber ohne genaue Details zu kennen wird das schwierig mit der Beurteilung. Das ist dann am besten bei einem Fachanwalt aufgehoben.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Die Kollegin sollte sich anwaltlich beraten lassen, ob eine Entfristungsklage gangbar bzw. Erfolg versprechend wäre.

    Unbedingt. Das ist, aus meiner Sicht, der einzige sinnvolle Tipp.


    Da ich das Gehaltssystem nicht kenne, ist mir nicht klar, ob der Wechsel von Stufe 6 nach Stufe 5 jetzt eine Herabstufung war (dann sähe ich da auch ein deutliches Indiz für einen neuen Arbeitsvertrag) oder nicht doch eine Heraufstufung war, die lediglich der Zeit in der Betätigung geschuldet war (dann eher kein neuer Vertrag).


    Aber hier gibt es so viele Wenns und Abers, dass der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht der einzig sinnvolle Weg scheint, da er sich als einziger den kompletten Sachverhalt mit allen notwendigen Unterlagen ansehen und beurteilen kann.


    Nun hat eine BR Kollegin letzte Woche in einem Seminar folgendes aufgeschnappt! Der 1. befristete Vertrag ist gültig für die gesamte Laufzeit der 48 Monate ( er wird ja nur jedes Jahr um 1 Jahr verlängert )

    Noch ein Wort hierzu: Das mag ja nicht unüblich sein, aber ist das bei euch so? Wenn der TV 4 Jahre als Befristung zulässt, was hindert den AG, den Vertrag direkt auf 4 Jahre abzuschließen? Will sagen: Vorsicht mit solchen Schlüssen, wenn man den tatsächlichen Vertrag nicht kennt.


    und somit wären ja die oben genannten Veränderungen, auch eine Änderung im Vertrag, was zur Folge hätte, sie hätte einen neuen Vertrag erhalten müssen

    Auch das würde ich so nicht unbedingt unterschreiben. Das eine ist das (befristete) Arbeitsverhältnis, dessen Befristung verlängert wird. Damit ändert sich nur die Laufzeit. Die Änderung der Tätigkeit könnte ein Hinweis auf einen komplett neuen Vertrag sein, sich aber auch durchaus im Rahmen des Arbeitsvertrages bewegen. (Plakatives Beispiel: der Lagerarbeiter, der im ersten Jahr nur Schrauben wegsortiert, nach einjähriger Einarbeitung jetzt aber auch Muttern sortieren kann und soll. Die genaue Tätigkeit mag eine andere sein, aber das begründet nicht automatisch einen komplett neuen Vertrag.)


    Das nur mal als Erläuterung, warum wir meinen: ab zum Anwalt, der soll sich alles anschauen und es dann beurteilen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

    Einmal editiert, zuletzt von Moritz () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Moritz mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Die Versetzung oder auf bzw abgruppierung kann aber auch eine Vertragsänderung sein die keinen neuen AV begründet. Soweit weiss ist eine Vertragsänderung während der Befristungsdauer zulässig. Nur eine gleichzeitige Verlängerung und Vertragsänderung ergibt einen neuen Vertrag und damit ein unbefristeten Arbeitsverhälniss.

    Sonwurde es mir auf alle Fälle beim AR 1 beigebracht.


    Lg

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Die Kollegin sollte sich anwaltlich beraten lassen, ob eine Entfristungsklage gangbar bzw. Erfolg versprechend wäre.

    da bin ich voll und ganz bei Fried.

    Die Rechtsberatung kann sich in aller ruhe alles anschauen und kennt dadurch auch die Infos die hier im Forum nicht bekannt sind.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)