Gleichstellung ohne Anhörung des AG möglich?

  • Hallo, in dem Betrieb für den ich zuständig bin würde einer Kollegin ein GdB 30 zugesprochen, da sie psychische Probleme aufgrund der Situation am Arbeitsplatz bekommen hatte und auch über ein halbes Jahr arbeitsunfähig war. - An der Situation war auch der Chef beteiligt...
    Im Antrag zur Gleichstellung von der Agentur für Arbeit sollte sie nun zustimmen, dass der Arbeitgeber befragt werden darf und die Situation einschätzen soll. Falls sie diese Zustimmung verweigert, würde der Antrag abgelehnt.

    Ich bin mir sicher, dass ich schon Mal was gehört habe, dass das umgangen werden kann, finde aber nichts dazu. Wer weiß darüber etwas?

  • Hat der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen eine Befragung des Arbeitgebers ausgeschlossen, sich jedoch mit der Befragung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertetung einverstanden erklärt, darf die Bundesagentur für Arbeit den Antrag nicht ohne weitere Ermittlungen wegen einer fehlenden Mitwirkung ablehnen.

    Das fehlende Einverständnis mit der Befragung des Arbeitgebers rechtfertigt nicht in jedem Fall eine Versagung der beantragten Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.

    Hat sich der Antragsteller mit der Befragung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung einverstanden erklärt, darf die Bundesagentur für Arbeit den Antrag nicht ohne weitere Ermittlungen wegen einer fehlenden Mitwirkung ablehnen.

    LSG Rheinland-Pfalz v. 24.09.2009 – L 1 AL 59/08

  • Hallo,


    ja, Ihr habt Euch abschrecken lassen. Es braucht allerdings gute Gründe. Das von Schwede verlinkte Urteil sagt nur aus, daß eine pauschale Ablehnung bei Ablehnung der AG-Befragung unzulässig ist. Es sagt explizit nicht aus, daß die AA jede Vermutung oder Spekulation akzeptieren muß, um auf die AG-Befragung zu verzichten.

    Die AA ist da recht streng, weil es den "vorläufigen" Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch 3 Wochen nach Antragseingang bei der AA gem. § 173 Abs. 3 SGB IX

    § 173 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

    gibt (jaja, ich weiß, daß der völlig verquast formuliert ist, aber das bedeutet es nun mal).

    Deswegen läßt die AA eher dahingehend "mit sich reden", die Anhörung erst nach Ablauf von 3 Wochen zu verschicken.

  • Oh menno... das ist ja kompliziert!
    Erst Mal danke an euch beide!
    Ist es dann sinnvoll, das ganze nochmal anzugehen und mit dem Antrag zugleich die Stellungnahmen von mir (SBV) und MAV mitzuschicken? Oder tatsächlich vorher zu telefonieren?

  • Hallo,


    versucht mal Kontakt aufzunehmen - auch wenn das bei der AA gar nicht so leicht ist.

    Evtl. hilft ja auch ein "Trick"

    Auch wenn die AA ein ausgefülltes Antragsformular haben will, daß ein Antragsteller anfordern muß, gibt es für einen Antrag auf Gleichstellung kein gesetzliches Formerfordernis.

    Deswegen gilt schon der Anruf mit der Bitte um Zusendung des Antragsformulars als Datum der Antragstellung.

    Wenn man also mit der Post den Antrag einschließlich eines (datierten) Begleitschreibens erhalten hat, läßt man sich mit dem Ausfüllen 3 Wochen Zeit und ist so auf jeden Fall im Schutzbereich des § 173 Abs. 3 SGB IX.