Umgang mit kurzzeitiger Verhinderung

  • Eine Betriebsratssitzung steht an. Nun hat eines der zu ladenden Ersatzmitglieder im Zeitraum der Sitzung einen "wichtigen" Termin. Ich darf also davon ausgehen, dass das EBRM verhindert ist. Allerdings nur für, sagen wir, die halbe Sitzung.

    Lade ich jetzt für die erste Hälfte der Sitzung das nächste EBRM ein und nach dem Termin kommt erstgenanntes EBRM dazu und der Ersatz fliegt raus? Oder bezieht sich eine Verhinderung immer direkt auf die komplette Sitzung?

    Kann ich ggf. eine rechtliche Verhinderung (von Thema betroffenes BRM) auf diesen Fall übertragen? Dabei muss ja auch für den Tagesordnungspunkt ein Ersatz geladen werden.


    Wie geht ihr mit einer solchen Situation um? Kennt ihr ein Urteil / Kommentar mit einer klaren Aussage?

  • Die klare Aussage erwarte ich in solchem Fall von dem (E)BRM.

    Bist du da?

    Ja. -> Thema durch.

    Nein. -> Ersatz einladen.


    Ja, aber nur teilweise -> Zeitweiligen Ersatz einladen.


    Ich muss als BRV nur bei offensichtlicher Unsinnigkeit reagieren. Ansonsten darf ich darauf vertrauen, dass auch die BRM wissen, was sie tun und sagen.


    (Ich weiß, ist mal wieder sehr "hemdsärmelig"...)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Die Verhinderung ist gegeben und die Kriterien sind auch klar. Also lade ich ein Ersatzmitglied für die Dauer des Termins.

    Wir hatten das bislang noch nie bzw. kurzzeitige Verhinderungen nur während des Monatsgesprächs. Da kommt es nicht darauf an.


    Ich danke dir!

  • Auch wenn das Hemdsärmelig in der Praxis so gehandhabt wird, rechtlich gibt es legitime Verhinderungsgründe (Urlaub, Krankheit, Dienstreise) und illegitime (Verhinderung durch Termin etc.).

    Nachgeladen werden darf nur bei legitimer Verhinderung. Ansonsten findet die Sitzung mit -1 Mitgliedern statt.


    Das wurde uns in den Grundlagenseminaren hundertfach eingetrichtert, sonst sind die Beschlüsse anfechtbar.

  • Naja, aber wie das LG Hamm festgestellt hat, können Termine auch ein legitimer Verhinderungsgrund sein. Dazu muss ich mich beim BRV abmelden, indem ich sage, diesmal verbleibe ich bei Arbeit und bin verhindert.

  • Naja, aber wie das LG Hamm festgestellt hat, können Termine auch ein legitimer Verhinderungsgrund sein. Dazu muss ich mich beim BRV abmelden, indem ich sage, diesmal verbleibe ich bei Arbeit und bin verhindert.

    Hast du dazu das Urteil parat? Das würde mich interessieren.

    Danke

  • b) Liegt ein solcher Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht vor, hat das betroffene Betriebsratsmitglied unter Wahrung der von ihm eingegangenen Verpflichtung zur gewissenhaften Amtsführung darüber zu entscheiden, welchen Pflichten es den Vorrang einräumt (BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B) - AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 9). Entscheidet es sich dafür, die Arbeit zu erbringen, ist sodann vom Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen des § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verhinderungsfall gegeben ist. Nur wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des jeweiligen Betriebsratsmitgliedes vorliegen, kann Veranlassung bestehen, den angegebenen Hinderungsgrund nachzuprüfen und ggf. auf die Ladung eines Ersatzmitgliedes zu verzichten (Fitting, 28. Aufl., § 25 Rn. 21; siehe zum vergleichbaren Fall eines ehrenamtlichen Richters: BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6).

  • Im Urteil ist der Interessenskonflikt genauer spezifiziert, nicht jeder angeführte "wichtige Termin" erfüllt das Kriterium.


    "Im Einzelfall können die Voraussetzungen dann erfüllt sein, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied in seiner Stellung als Arbeitnehmer im Betrieb unabkömmlich ist, weil die von ihm geschuldete Arbeitsleistung unbedingt sofort erbracht werden muss."

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Das Urteil bestätigt meine Aussage.

    ???


    Wenn das BRM wegen Unabkömmlichkeit dem betrieblichen oder "anderen" Termin Vorrang gegenüber dem BR-Termin gibt, ist das ein anerkannter und somit kein "illegitimer" Verhinderungsgrund. M.E. widerspricht das deiner Aussage aus Beitrag #4 und bestätigt sie keineswegs ;)

    Man wird alt wie ein Haus und lernt doch nie aus.

  • M.E. widerspricht das deiner Aussage aus Beitrag #4 und bestätigt sie keineswegs ;)

    Ich bilde mir jetzt mal ein den Gedanken von Björn zu verstehen :D

    Ich vermute mal, Björn geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine solche Verhinderung....

    "Im Einzelfall können die Voraussetzungen dann erfüllt sein, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied in seiner Stellung als Arbeitnehmer im Betrieb unabkömmlich ist, weil die von ihm geschuldete Arbeitsleistung unbedingt sofort erbracht werden muss."

    ...im vorliegenden Fall einfach nicht gegeben sind.

    Hier ist weder ein Notfall, noch die dringend erforderliche Abwägung was nun vorrangig zu machen ist erfolgt.

    Eine Unabkömmlichkeit im Betrieb lag nicht vor.

    Wenn man jetzt davon ausgeht, dass dieses Urteil die Voraussetzungen für eine solche Verhinderung definiert und diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, dann bestätigt dieses Urteil, dass keine legitime Verhinderung vorliegt.


    @BjoernPe mich interessiert jetzt allerdings wie Du darauf kommst, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das wurde vom TS so nirgendwo erwähnt, eher im Gegenteil...

    Die Verhinderung ist gegeben und die Kriterien sind auch klar. Also lade ich ein Ersatzmitglied für die Dauer des Termins.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • "Ich habe den Terminkalender voll" ist nun mal keine legitime Verhinderung.

    Dann muss das schon etwas anders formuliert werden, z.B. "Ich muss an diesem Termin einen Kunden betreuen, den nur ich betreuen kann, ich bin also unabkömmlich" etc.

    Ansonsten ist der BR Arbeit der Tarifarbeit Vorrang zu geben.


    Paragraphenreiter

    Es ist die Formulierung, die das nahelegt.

  • Es ist die Formulierung, die das nahelegt.

    Da will ich Dir nicht widersprechen, die Formulierung legt das tatsächlich nahe.

    Aber naheliegend reicht halt nicht, weil...

    Zitat

    Zitat von LAG Hamm, Beschluss vom 08.12.2017 - 13 TaBV 72/17


    ....Entscheidet es sich dafür, die Arbeit zu erbringen, ist sodann vom Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen des § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verhinderungsfall gegeben ist. (...)

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Ich hatte keinerlei Veranlassung, an der Verhinderung zu zweifeln, bewege mich also durchaus in dem Rahmen, der vom Urteil gesteckt wird. Zweifelsfrei klären würde das ein Gericht im Einzelfall.

    Ich habe für die Zeit ein Ersatzmitglied geladen, das mit der Rückkehr der verhinderten Person die Sitzung wieder verlassen hat. Währenddessen ist nichts wichtiges passiert.


    Wo wir das aber gerade so intensiv ausdiskutieren:

    Ich habe auf einer Seite (die ich leider jetzt nicht wiederfinde) den "Tipp" gelesen, bei unklarer Verhinderungslage ein EBRM zu laden und alle Beschlüsse doppelt - einmal mit und einmal ohne Beteiligung des EBRM - zu fassen. So lange die eine Stimme nicht das Zünglein an der Waage ist, sollte das laut "Tipp" helfen. Was haltet ihr von dem Ansatz?

  • Was haltet ihr von dem Ansatz?

    So spontan? Gar nichts. BR-Sitzungen sind nicht öffentlich. Und durch dieses Gebahren dokumentiere ich doch förmlich, dass jemand dabei war, von dem ich mir nicht sicher war, ob er tatsächlich dabei sein durfte.


    Da mache ich lieber einen Fehler konsequent und kann dann sagen: Echt? Jetzt bin ich baff. Ich war voll davon überzeugt, das war richtig so. Na gut, habe ich jetzt gelernt...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Von dem Ansatz halte ich nicht viel, lasse mich aber gerne eines besseren belehren. Der AG könnte immer noch Beschlüsse anfechten mit der Begründung das ein EBRM widerrechtlich eingeladen/widerrechtlich nicht eingeladen war und an der Sitzung unberechtigt teilgenommen/nicht teilgenommen hat, unabhängig davon ob die Stimme des EBRM ins Gewicht gefallen wäre. Im Urteil des LAG Hamm habe ich auch nichts gefunden, das dem Stimmenverhältnis eine Rolle beigemessen hätte.


    Ich bin von diesem Urteil auch etwas überrascht, weil ich von den von Winfried und Bjoern benannten Voraussetzungen ebenfalls ausgegangen bin. Aber gut, es ist nicht Aufgabe des BRV, die Gründe einer Verhinderung zu erforschen und es ist Aufgabe des Gesetzgebers, eindeutige Gesetzesklarheit zu schaffen. Wenn er von einer regelmäßigen Verhinderung durch Arbeit ausgeht, lade ich eben regelmäßig ein EBRM und berufe mich auf das Urteil des LAG Hamm.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Was haltet ihr von dem Ansatz?

    Von mir ein klares Jein.


    Für die ordentliche Beschlussfassung mag es tatsächlich eine Sicherheit sein (ggf wird das Prinzip der Nichtöffentlichkeit verletzt, die Nichtöffentlichkeit macht aber Beschlüsse nicht ungültig).


    Das EBRM wird allerdings einem Risiko ausgesetzt. Der AG könnte bestreiten, dass die Teilnahme erforderlich war und daher die Freistellung bzw im Nachhinein die Entgeltzahlung für die Zeit verweigern.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)