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ein BEM Prozess wurde abgeschlossen. Aber nach 3 Wochen (ohne Kranktage) der MA braucht/möchte noch ein BEM Gespräch.
Der AG verweigert das Gespräch mit dieser Begründung:
"...Eine erneute Einladung erfolgt erst, wenn der Mitarbeiter nach der letzten BEM Einladung erneut mehr als sechs Wochen bzw. 30 Arbeitstage krankheitsbedingte Fehlzeiten hatte."
rein nach dem Gesetz wohl korrekt was euer AG so sagt.
Der Eindruck der bei dem MA verbleibt und, da man im Betrieb sich mit den Kollegen über so etwas austauscht, auch bei den Kollegen ist wohl eher nicht so gut.
Die ist im A.... A.... Ach du lieber Gott, ja wo ist sie denn...
Das ist so einer der Fälle, wo sich der AG zwar absolut im Rahmen der Gesetze bewegt, aber gleichzeitig ganz deutlich macht, dass ihn das Wohl seiner Arbeitnehmer so etwas von am A... am ... na da... am Dings da vorbeigeht, wie nur irgendwas.
Dann soll er es doch einfach nicht BEM Gespräch nennen... was hindert ihn daran, sich mit seinem Abteilungsleiter, seinem Chef, dem Betriebsrat zu unterhalten?
Moritz hat leider grundsätzlich recht, aber ein paar Fragen/Anmerkungen hätte ich noch:
Wer stellt denn bei Euch nach welchen Kriterien fest, dass eine BEM-Maßnahme beendet ist? Wie und von wem wurde das in dem konkret hier behandelten Fall gemacht?
(An die Schwarmintelligenz des Forums, da ich keine Kommentierung zur Hand habe: Was steht denn zum § 167 SGB IX, insbesondere zum Abschluss des BEM, in den heiligen Büchern?)
Gibt es eine TV-Regelung zum BEM? Wenn ja, was sagt die? Wenn nein, gibt es eine BV-Regelung? Wenn ja, was sagt die? Wenn nein, warum habt Ihr keine BV dazu abgeschlossen?
Wenn alle Stricke reissen, könnte der BR den AG nicht darauf hinweisen, dass man das BEM als nicht komplett betrachte (was z.B. kündigungsrechtlich relevant wäre), und könnte der/die AN als Hilfsmittel nicht einfach ggf ein Gespräch nach § 82 I BetrVG fordern?
könnte der BR den AG nicht darauf hinweisen, dass man das BEM als nicht komplett betrachte
Können wird es es wohl. Ich denke nur, ohne irgendein wie auch immer im Vorfeld vereinbartes Verfahren (sei es über TV oder BV) wird das schwer zu verargumentieren sein. Das ist ja genau der Grund, weshalb immer geraten wird, macht eine BV und regelt solche Dinge...
Wenn nein, warum habt Ihr keine BV dazu abgeschlossen?
Die Frage mag ja berechtigt sein. Mir erschließt sich nur nicht, inwiefern die Antwort bei dem konkreten Problem hier hilft. Hier wäre mein Ansatz eher: Wenn nein, dann seht zu, dass ihr eine bekommt, damit das Thema mal geklärt ist.
Was steht denn zum § 167 SGB IX, insbesondere zum Abschluss des BEM
In meinem Kommentar zum Arbeitsschutzrecht (Kothe/Farber/Feldhoff) habe ich jetzt auf die schnelle nichts gefunden.
Aber da ja das BEM-Verfahren dem MBR unterliegt müsste es ja eine BV hierzu geben, die genau das regelt. @ Onion: Habt ihr da was? Ansonsten hat der Betriebsrat ja auch ein MBR was den Betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz angeht. Man könnte also die GFB anschauen (es liegt ja scheinbar ein betrieblicher Grund für die hohe Anzahl der Krankentage vor, sonst würde der AN ja kein BEM wollen) Bei einem Vorliegen einer Gefährdung ist der BR voll in der Mitbestimmung und kann Maßnahmen durchsetzen.
Die Frage mag ja berechtigt sein. Mir erschließt sich nur nicht, inwiefern die Antwort bei dem konkreten Problem hier hilft. Hier wäre mein Ansatz eher: Wenn nein, dann seht zu, dass ihr eine bekommt, damit das Thema mal geklärt ist.
Es tut mir natürlich leid, dass ich Fragen stelle bzw Anregungen gebe, die zwar ganz akut das Problem nicht zwingend lösen, aber in die Zukunft gerichtet Ansätze zur Lösung ähnlich gearteter Probleme geben!