Arbeitsmedizinische Vorsorge- und Eignungsuntersuchung - Speicherfristen nach DSGVO?

  • Hallo zusammen,


    wir verhandeln im Betrieb aktuell eine BV zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge- und Eignungsuntersuchung.

    Nun werden im Zuge der Untersuchung ja Daten erhoben, in diesem Fall sogar besonders sensible und schützenswerte Daten.

    Wie lange ist der Betrieb verpflichtet, solche Daten zu speichern?

    Ich finde dazu nichts in der DSGVO und auch nicht in den einschlägigen Arbeitssicherheits Büchern.


    Wenn etwas Steuer-Relevant ist, ist die Speicherdauer ja 10 Jahre.


    Aber wie lange bei medizinischen Daten in Hinblick auf Nachweis für Berufskrankheiten etc.?


    Herzlichen Dank für euer Wissen!

  • Der Arbeitgeber? Gar nicht. Ärzte unterliegen nicht ohne Grund dem schärfsten Datenschutz. Die Daten die der Mediziner erhoben hat, bleiben bitte auch da! Und wie lange der die aufhebt? Nicht euer Problem! ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hab mal kurz gegoogelt und folgendes gefunden: LINK


    Demnach müssen Unterlagen zur G-Untersuchung mindestens 10 Jahre nach der letzten Untersuchung aufbewahrt werden und in besonderen Fällen (z.B. Krebserregende Stoffe) 40 Jahre.


    Aufbewahren sollte sie wie Moritz schon gesagt hat der Betriebsarzt und nicht der Arbeitgeber.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Die Speicherfristen der Ärzt:innen sind gesetzlich geregelt und können mangels Zuständigkeit der Betriebsparteien sowieso nicht Gegenstand einer BV sein...

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Die Speicherfristen der Ärzt:innen sind gesetzlich geregelt und können mangels Zuständigkeit der Betriebsparteien sowieso nicht Gegenstand einer BV sein...

    Der Arbeitgeber bekommt vom Arzt ja bei Eignungsuntersuchungen das Ergebnis mitgeteilt.

    Also tauglich ja oder tauglich nein.

    Und der Arbeitgeber muss auch nachweisen, dass er nur taugliches Personal einsetzt (DGUV).

    Also muss der Arbeitgeber auch diesen Nachweis aufheben.

    Nur über das "wie lange" ist man sich nicht einig.

    Der Arzt hebt seinen Krempel natürlich so lange auf wie er will.

  • Der Arbeitgeber bekommt vom Arzt ja bei Eignungsuntersuchungen das Ergebnis mitgeteilt. Also tauglich ja oder tauglich nein.

    Das ist nun aber kein wirklich sensibles oder schützenswertes medizinisches Datum...


    Diese Bescheinigung wird Teil der Personalakte und hat dort so lange zu verbleiben, wie sie für das Arbeitsverhältnis relevant ist.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Nur über das "wie lange" ist man sich nicht einig.

    M.E. bis zum nächsten Ergebnis. Wenn der AN alle drei Jahre zur Untersuchung muss kann das alte Ergebnis aus der Akte und das neue Ergebnis kommt rein.

    Der Arzt hebt seinen Krempel natürlich so lange auf wie er will.

    Und bekommt eins aufs Dach wenn er erwischt wird, dass er gegen gesetzliche Speicherfristen verstößt.

  • M.E. bis zum nächsten Ergebnis. Wenn der AN alle drei Jahre zur Untersuchung muss kann das alte Ergebnis aus der Akte und das neue Ergebnis kommt rein.

    Genau so würde ich meine Einlassung "so lange sie für das Arbeitsverhältnis relevant ist" übersetzen. Und da es sich offensichtlich um eine rechtliche Verpflichtung des AG handelt, sehe ich keinerlei Regelungsspielraum für eine BV.

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  • M.E. bis zum nächsten Ergebnis. Wenn der AN alle drei Jahre zur Untersuchung muss kann das alte Ergebnis aus der Akte und das neue Ergebnis kommt rein.

    Ich will gerne zugeben, dass wir als reine Schreibtischtäter mit solchen Untersuchungen nix am Hut habe. Aber von der Idee her, würde ich solche Ergebnisse tatsächlich länger aufheben (wollen). Und zwar solange, wie das Arbeitsverhältnis besteht.


    Zum einen um zu dokumentieren, dass die Untersuchungen regelmäßig erfolgt sind und zum anderen um auch zu dokumentieren, dass der Betriebsarzt nie Einwände hatte. (Das könnte z.B. bei Berufskrankheiten o.ä. interessant sein.)


    Ist jetzt aber nur so ein Gedanke "am grünen Tisch" (meint: von jeglicher Sachkenntnis ungetrübt, rein darüber nachdenkend, wozu das gut sein könnte oder sollte).

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  • Es sind jedoch die gesetzlichen Speicherfristen einzuhalten. Die kann/darf man nicht mit einer BV aushebeln.

    Zum Einen weiß ich nicht, wo die BV auf einmal herkommt. Weder ich noch der TE hat sie hier ins Spiel gebracht.


    Zum Anderen weiß ich gerade nicht, was du mir mit den gesetzlichen Speicherfristen sagen willst (vermute aber mal, dass die Speicherung noch länger dauern muss, als nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses)


    1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, ... sowie die Verarbeitung von ... Gesundheitsdaten ... einer natürlichen Person ist untersagt.
    2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
      • a) ...
      • b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
      • c) ...
      • d) ...
      • e) ...
      • f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ... erforderlich
      (Auslassungen und Hervorhebungen durch den Zitierenden)

    Das hat mit einer BV überhaupt nichts zu tun. Aber solange es aus dem Arbeitsverhältnis Streit darüber geben könnte, ob der AG seiner Pflicht der regelmäßigen Untersuchung nachgekommen ist, solange darf, nach meinem Verständnis, der AG auch die Information, ja habe ich - hier ist das Ergebnis, nachhalten. Und da der Streit u.U. auch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen könnte, eben durchaus auch noch länger. (Vermutlich bis zu 10 Jahren, keine Ahnung, wie lang hier die Verjährungsfristen sind.) Nicht mehr und nicht weniger wollte ich mit meinem Einwurf sagen.


    Leider ist die allgemeine Wahrnehmung immer: huuuhhhh, da gibt es die böse DSGVO... am besten darf ich jetzt gar nichts mehr... die Strafen sind ja sooo hoch. Ja sind sie. Und nach meinem Verständnis völlig zu Recht. Aber es gibt eben immer noch genügend "Löcher", die sinnvolle (!!!) Datenhaltung erlauben.

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  • Zum Einen weiß ich nicht, wo die BV auf einmal herkommt.

    Moritz , daher, dass die Fragen in diesem Kontext gestellt wurden:

    wir verhandeln im Betrieb aktuell eine BV zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge- und Eignungsuntersuchung.

    Und daher, dass auf meine Anmerkung zur ärztlichen Speicherung der Daten, über die die Betriebsparteien nicht zu kamellen hätten, diese Antwort kam:

    Der Arbeitgeber bekommt vom Arzt ja bei Eignungsuntersuchungen das Ergebnis mitgeteilt. (...) Also muss der Arbeitgeber auch diesen Nachweis aufheben. Nur über das "wie lange" ist man sich nicht einig.

    Wir reden also darüber, dass eine BV abgeschlossen werden soll, und dass AG und BR darüber uneinig sind, wie die Aufbewahrungsfrist für die Eignungsbestätigung ist.


    Und da ist der Einwand, dass das nicht Bestandteil einer BV sein kann, durchaus am Platze.


    Nichts zu danken.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Die Speicherfristen sind sicher gesetzlich oder durch Vorgaben der Berufsgenossenschaft bestimmt.
    Und sonst und zusätzlich ist meine Antwort "Solange ein berechtigtes Interesse an der Speicherung und Verarbeitung der Daten besteht". Wie z. B. Nachweispflichten gegenüber Auftraggebern, Berufsgenossenschaft, usw.
    Das kann auch deutlich über das Arbeitsverhältnis hinausgehen wenn man an Berufskrankheiten, bzw. Ansprüche an die Berufsgenossenschaft nach dem Arbeitsverhältnis geht.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)