aus einem Betriebsrat zwei machen

  • Hallo zusammen,



    ich habe eine – für mein Verständnis – sehr komplexe Frage, zu der ich mich im Internet auch schon dusselig gesucht habe. Ich fang mal ganz von vorne an und hoffe es kann mir jemand dazu helfen.



    Unternehmen A (15 Mitarbeiter) am Standort 1 fusioniert mit Unternehmen B (4 Mitarbeiter) am Standort 2 und wird in Unternehmen B eingegliedert, wo sich dann auch der neue Hauptsitz (inkl. GF) befindet. Standort 1 bringt einen Betriebsrat mit in die Fusion. In den Folgejahren wurde immer ein gemeinschaftlicher Betriebsrat gewählt. Die Mitarbeiter am Standort 2 wurden im laufe der Jahre immer mehr (inzwischen ebenfalls 15), sodass das Gremium aus 3 BR-Mitgliedern besteht und personell auf die Standorte aufgeteilt ist.



    Nun ist es so, dass Mitarbeiter von Standort 2 (Hauptsitz) mit den BR-Mitgliedern die aus Standort 1 (Ehemaliger Hauptsitz) sehr unzufrieden sind und nun die Idee aufkam ob nicht jeder Standort im nächsten Jahr einen BR für sich selbst wählt.



    Im Internet habe ich nur das Szenario finden können, dass sich ein Betriebsteil dem Hauptbetrieb anschließen kann, aber nicht, ob es auch umgekehrt geht, als dass der Hauptbetrieb beschließt, dass man doch lieber einen eigenen BR hätte.



    Kann man sich hier irgendwie „abspalten“ oder ist es durch die bisherigen gemeinschaftlichen Betriebsräte nicht mehr möglich?



    Gruß


    Max

  • Hallo Max,


    so wie ich das verstehe wurde Unternehmen A in Unternehmen B eingegliedert und es ist ein sog. Gemeinschaftsbetrieb entstanden.

    Ein Gemeinschaftsbetrieb ist ein Betrieb in Sinne des BetrVG und kann entsprechend auch nur einen Betriebsrat haben.

    Eine "Abspaltung" ist hier nicht möglich. Das wäre im Prinzip so, als würde eine einzelne Abteilung sagen, ach die Typen aus den anderen Abteilungen finden wir doof, wir gründen jetzt unseren eigenen Betriebsrat.


    Tante Edit sagt: "Das ist zwar nicht falsch, aber lies mal die Frage richtig, Du Sack!"

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

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  • Hallo Max,


    so wie ich das verstehe wurde Unternehmen A in Unternehmen B eingegliedert und es ist ein sog. Gemeinschaftsbetrieb entstanden.

    Ein Gemeinschaftsbetrieb ist ein Betrieb in Sinne des BetrVG und kann entsprechend auch nur einen Betriebsrat haben.

    Eine "Abspaltung" ist hier nicht möglich. Das wäre im Prinzip so, als würde eine einzelne Abteilung sagen, ach die Typen aus den anderen Abteilungen finden wir doof, wir gründen jetzt unseren eigenen Betriebsrat.

    Ich sehe das so das es das Unternehmen A nicht mehr gibt weil aus A an Standort 1 ein Unternehmen B mit Standort 1 und Standort 2 geworden ist.
    Und da gibt es dann klar den von albarracin beschriebenen Weg und die Prüfung ob darüber eine Möglichkeit von zwei Betriebsratsgremien gibt.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Ich sehe das so das es das Unternehmen A nicht mehr gibt weil aus A an Standort 1 ein Unternehmen B mit Standort 1 und Standort 2 geworden ist.

    Ja, da war ich wohl etwas "schluderig" beim lesen.

    Das ist natürlich korrekt. Wenn es nur noch ein Unternehmen B mit den Betriebsteilen Standort 1 & 2 gibt (was ich nach genauerem lesen jetzt auch vermuten würde), dann besteht natürlich der von albarracin beschriebene Weg und die Prüfung ob es darüber die Möglichkeit von zwei Betriebsratsgremien gibt.

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    Hanlons Rasiermesser

  • stellt sich die Frage, wann Standort 2 die Schwelle von 5 AN überschritten hat und ob es danach überhaupt eine Abstimmung über die gemeinsame Wahl gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrVG stattgefunden hat.

    Für mich stellst sich die Frage nicht, da du ja schon beschrieben hast, wie man als Betriebsteil wieder zu einem eigenen BR kommt. Klar könnte man jetzt sagen, dass man dann gleich wählen könnte, aber ich denke, dass das mehr Probleme als Lösungen bietet. (gerichtliche Prüfung durch den gewählten BR usw.)


    Von daher ist es mir schnurz, ob die Wahl damals rechtmäßig war. Die Mitarbeiter beschließen bei der nächsten Wahl nicht mehr mitzumachen und einen eigenen BR zu wählen und gut is.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Moin zusammen,


    ja genau, es ist Unternehmen B mit zwei Standorten entstanden. Der hinzugekommene Standort (neuer Hauptsitz) hat seit mehreren Jahren über 10 Mitarbeiter. Die Geschäftsführung ist an beiden Standorten vertreten.


    Lese ich den § 4 dann richtig, dass sofern beide Standorte als eigenständige Betriebe gelten, dass bei der nächsten BR-Wahl im nächsten Jahr – unabhängig wie die letzten stattgefunden haben – der Standort, welcher nicht der Hauptbetrieb ist, sich eigentlich darum kümmern müsste, bei der BR-Wahl am anderen Standort teilzunehmen?


    Zur Einordnung: Der Hauptsitz möchte sich zukünftig lieber selbst Vertreten, da der andere Standort – mehrheitlich – eine blockierende BR-Arbeit macht. Leider kennt sich der dortige BR – trotz Schulungen – nicht mit BR-Wahlen und BR-Pflichten aus. Es werden bspw. auch keine Betriebsversammlungen durchgeführt.


    Viele Grüße

    Max

  • Welche Nachfrage ist denn noch offen?

    Ich würde vermuten Wolfgang meint diese Fragen:

    stellt sich die Frage, wann Standort 2 die Schwelle von 5 AN überschritten hat und ob es danach überhaupt eine Abstimmung über die gemeinsame Wahl gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrVG stattgefunden hat.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Achso der Schwellwert ist wie gesagt bereits seit mehreren Jahren überschritten. In der Zeit gab es auch schon mehrere BR-Wahlen. Bisher hat von keinem Standort eine Abstimmung über eine gemeinsame Wahl stattgefunden.

  • Hallo,


    und das hier

    Bisher hat von keinem Standort eine Abstimmung über eine gemeinsame Wahl stattgefunden.

    ist die entscheidende Aussage. Denn wenn jeder der Standorte die Voraussetzungen als Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG erfüllen, es aber nie eine Abstimmung über einen gemeinsamen BR gab, war der gemeinsame BR sowieso seit Überschreiten des Schwellenwerts an Standort 2 rechtswidrig.

    Standort 2 könnte deswegen bereits jetzt die Wahl zu einem eigenen BR einleiten.

  • Standort 2 könnte deswegen bereits jetzt die Wahl zu einem eigenen BR einleiten.

    de jure auch nach meinem Verständnis absolut eindeutig.


    Bin aber trotzdem bei Markus an der Stelle. Muss man den AG mit der Nase drauf hinweisen, wo der Hund begraben liegt und damit riskieren, dass der AG alles in Frage stellt, was in der Vergangenheit gelaufen ist?


    Es mag Gründe dafür geben, das zu riskieren oder gar provozieren zu wollen. Sollte aber sehr gut überlegt sein! (Der AG wird noch früh genug vor Begeisterung in die Hände klatschen... oder so)


    Ach ja und nicht vergessen, den GBR ins Leben zu rufen! ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!