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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
Kann eine Hybrid-Sitzung in bestimmten Konstellationen oder immer als Präsenzsitzung durchgehen?
Es gibt "Präsenzsitzungen" gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG, bei denen alle BRM physisch anwesend sind und es gibt Sitzungen, bei denen gem. § 30 Abs. 2 BetrVG Teilnehmer per Telefon oder Video teilnehmen.
Solitarius Ich bin da gerade ähnlich ratlos. Vielleicht magst du deinen Gedankengang mal erläutern. Worum geht es? Wo willst du hin? Welches Problem siehst du?
Es gibt "Präsenzsitzungen" gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG, bei denen alle BRM physisch anwesend sind und es gibt Sitzungen, bei denen gem. § 30 Abs. 2 BetrVG Teilnehmer per Telefon oder Video teilnehmen.
Ich schätze mal du willst da hin, ob man davon ausgehen kann, dass man die Änderungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes so auslegen kann, dass ich noch bei "überwiegend in Präsenz bin" wenn ich die Summe aus Präsenz und Hybridsitzungen ziehe.
Aber wie meine Vorredner schon ausgeführt haben und ich bei einem Webinar mit Dr. Däubler gelernt habe, nein der Trick funktioniert nicht. Es müssen überwiegend Präsenzsitzungen sein.
Hallo albarracin, vielen Dank für deine Antwort. Allerdings interpretierst du mich falsch, wenn du annimmst, dass ich etwas konstruieren wolle. Davon kann nicht die Rede sein, ich möchte nur versuchen Klarheit zu bekommen.
Ich bin da gerade ähnlich ratlos. Vielleicht magst du deinen Gedankengang mal erläutern. Worum geht es? Wo willst du hin? Welches Problem siehst du?
Es gibt Überlegungen in unserem Gremium Hybridsitzungen quasi per Geschäftsordnung zu Präsenzsitzungen zu erklären. Nun werden Hybridsitzungen im Betriebsrätemodernisierunggesetz nicht benannt und Präsenzsitzungen nicht definiert. Wenn man aber Hybridsitzungen zu Präsenzsitzungen erklären würde wollen, müsste man ja definieren ab wann eine Hybridsitzung noch eine Präsenzsitzung ist (z.B. wenn nur die Kollegin auf Dienstreise und der Kollege mit ungeklärten Erkältungssymptomen per Video zugeschaltet werden) und wann man nicht mehr von einer Präsenzsitzung sprechen kann (z.B. wenn über die Hälfte des Gremiums eingewählt ist).
Ich schätze mal du willst da hin, ob man davon ausgehen kann, dass man die Änderungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes so auslegen kann, dass ich noch bei "überwiegend in Präsenz bin" wenn ich die Summe aus Präsenz und Hybridsitzungen ziehe.
Ja, dass war eine Überlegung, die im Gremium die Runde machte.
Nun, da die Antwort (Hybridsitzung ist KEINE Präsenzsitzung) feststeht (zumindest in diesem Forum): Ist euch ein Kommentar oder einer Rechtsprechung bekannt, die "Präsenzsitzung im Sinne des BetrVG" definiert? Wenn möglich vielleicht so:
"Als Präsenzsitzung ist eine Sitzung zu verstehen bei der sämtliche Teilnehmende in persona anwesend sein müssen. Die Teilnahme einzelner Teilnehmender via Video oder Telefonzuschaltung führt dazu, dass eine solche Sitzung nicht mehr als Präsenzsitzung aufzufassen ist."
Oder, wenn es solch eine Definition nirgendwo beschrieben gibt, was könnte man den Befürwortern des Konstrukts "Hybridsitzung ist eine Präsenzsitzung" sonst entgegenhalten?
Präsenz heißt körperliche Anwesenheit vor Ort. Da gibt es keinen Interpretationsspielraum.
Alles andere mit technischen Hilfsmitteln ist Hybrid. Und wenn nur eine Person per Telefon teilnimmt ist das Hybrid.
Ihr müsst außerdem 3 Punkte in der GO regeln:
1. Präsenz (alle körperlich anwesend)
2. Hybrid (einige Teilnehmer "zugeschaltet"
2. Virtuell (alle Teilnehmer über Kommunikationsplattform wie Zoom, Teams etc.)
Bei Hybrid und Virtuell unbedingt auch den Datenschutzbeauftragten mit ins Boot holen, ob das Mittel auch geeignet ist zur BR Sitzung.
Verwendet ihr ein nicht geeignetes Mittel, sind die Beschlüsse anfechtbar und die Geheimhaltung nicht gewährleistet. Das kann euch auf die Füße fallen.
Mit dem AG unbedingt zur Kommunikationsplattform eine BV oder Regelabrede/Protokollnotiz abschließen!
Ist euch ein Kommentar oder einer Rechtsprechung bekannt, die "Präsenzsitzung im Sinne des BetrVG" definiert?
Ich denke, dafür ist das Thema einfach noch zu neu. Bis vor kurzem gab es diesen Vorrang gar nicht, so dass sich auch niemand um den Unterschied geschert hat.
Bis zu einer entsprechenden Rechtsprechung wäre ich geneigt (ist aber nur meine ganz persönliche Meinung) das so zu definieren, solange die Anzahl der BRM in Präsenz alleine beschlussfähig ist, würde ich es als Präsenzsitzung betrachten/definieren, da alle anderen BRM damit quasi nur "Statisten" sind. (Ist natürlich das falsche Wort, was ich damit meine ist, dass sie auch wegbleiben könnten, ohne die Gültigkeit der Beschlüsse zu gefährden.)
Man könnte ja auch sagen, das nur die in Präsenz teilgenommen haben, und die anderen lediglich zwischendurch über den Verlauf der Sitzung informiert wurden und ihre Meinung sagen konnten. Blöderweise hat irgendwer vergessen dazwischen die Leitung zu kappen... (Ich weiß nicht, wo da die Kreativität aufhört und die kriminelle Energie anfängt, aber ich bin ein Freund davon, mich lieber hinterher zu entschuldigen als vorher dumme Fragen zu stellen (und mir entsprechende Antworten anhören zu müssen )
Ich bin sicher, es wird nicht allzu lange dauern, bis auch hier irgendwer meint, er müsste das mal höchstrichterlich klarstellen lassen, aber bis dahin ist noch viel Wasser den Rhein runtergelaufen...
2. Virtuell (alle Teilnehmer über Kommunikationsplattform wie Zoom, Teams etc.)
Da kann ich Dir nicht folgen. Woher kommt das müssen? Das Gesetz kennt die Präsenzsitzung und die Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz. Welchen Nutzen hat die Definition von Hybrid?
Und wer sagt denn, dass die Definition von Vorrang der Präsenzsitzung nicht einfach ist: der überwiegende Teil der Teilnehmer muss präsent sein?
Ich weiß, das ist jetzt sehr gewagt, aber dessen ungeachtet, verstehe ich nicht, was du mit der Definition von Hybrid erreichen willst? Das könnte doch allenfalls genau dann Sinn machen, wenn ich in der GO festlege, dass Sitzungen mit überwiegender Präsenz als Präsenzsitzungen gelten. Wofür sonst wäre eine solche Definition gut?
Wie von Moritz geschrieben denke ich auch, dass die Definition einer Hybrid-Sitzung nur dann Sinn macht, wenn sie vielleicht in der einen Ausprägung der Kategorie "Präsenzsitzung" zugerechnet wird und in der anderen Ausprägung zur Kategorie "Video-/und Telefonkonferenz" zugerechnet wird.
Zum Beispiel: Solange sich zu einer Präsenzsitzung nur diejenigen einwählen, die noch nicht Corona-negativ befundene Erkältungssymptome aufweisen, gilt so eine Hybrid-Sitzung als Präsenzsitzung. Wenn sich aber ein BR-Mitglied wegen Wege-/Zeitersparnis in die Präsenzsitzung einwählt, dann zählt diese Hybrid-Sitzung zur Gattung der Videokonferenzen.
wieso schaust Du nicht mal einfach in eine einschlägige Kommentierung? Es ist klar definiert, daß der Normallfall einer BR-Sitzung physische Anwesenheit, also Präsenz aller BRM voraussetzt.
Alles andere ist auch nach Einfügung des Abs. 2 der Ausnahmefall - unabhängig von allen semantischen Klimmzügen, die Du unternimmst.
Ich wundere mich schon, dass es eine Diskussion darüber gibt, was eine Präsenzsitzung ist. Da benötige ich keine Kommentierung und auch keine Gerichtsurteile hierzu.
Im Duden steht, was Präsenz bedeutet: "Anwesenheit/ (bewußt wahrgenommene) Gegenwärtighkeit"
Wenn jemand per Telefon oder Video zugeschalten ist, ist er nicht anwesend. Also kann eine Sitzung die hybrid oder virtuell stattfindet keine Präsenzsitzung sein. Im Prinzip wurde das auch schon in Urteilen vor längerer Zeit klargestellt, da die Gerichte eine Teilnahme per Telefon oder Video untersagt haben, weil es eben nicht Präsenz bedeutet.
Auch die Formulierung im Gesetz definiert doch eigentlich schon, dass eine Teilnahme per Video nicht Präsenz bedeutet.
§30 Abs1 Satz 5 sagt: "Sie (Anm.: die Sitzungen) finden in Präsenz statt." Abs. 2 Sagt "Abweichen von Abs1 Satz 5 kann die Sitzung auch als Video und Telefonkonferenz erfolgen, wenn........"
2. Virtuell (alle Teilnehmer über Kommunikationsplattform wie Zoom, Teams etc.)
schlichtweg für die innere Organsisation von z.B. Abstimmungen, da gibt es ja schon Unterschiede zwischen den 3 Formen der Sitzung, gerade z.B. bei geheimen Abstimmungen.
Ansonsten hätten wir in der GO auch die hybride Form nicht mit aufgenommen.
Solange sich zu einer Präsenzsitzung nur diejenigen einwählen, die noch nicht Corona-negativ befundene Erkältungssymptome aufweisen, gilt so eine Hybrid-Sitzung als Präsenzsitzung.