Beschlüsse des Ausschusses zu digitalen Sitzungen

  • Macht doch keinen Sinn, wenn der Ausschuss selbst tätig werden kann und dann die GO nicht beschließen darf, weil es die Mehrheit im BR braucht.

    doch, macht es. Wäre es nicht so könnte ein kleiner 3 Personen Ausschuss einfach mit einer Mehrheit von 2 Stimmen eine GO beschließen, die den einstimmigen Beschlüssen des 31er BRs widerspricht. und das macht keinen Sinn.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Die Geschäftsordnung wird vom jeweiligen Gremium, für das sie gelten soll, erlassen.


    Die Geschäftsordnung wird erlassen, indem das zuständige Gremium über ihren Entwurf nach einzelnen Paragrafen oder insgesamt über alles abstimmt.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • also da steht (2. link)


    Die Geschäftsordnung wird vom jeweiligen Gremium, für das sie gelten soll, erlassen.

    Da steht halt aber auch:

    Da § 36 BetrVG Schriftform vorsieht, ist die Geschäftsordnung erst erlassen, wenn sie vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterschrieben ist.

    und eben

    Rz. 6

    Da § 36 BetrVG als Voraussetzung für den Erlass einer Geschäftsordnung von der "Mehrheit der Stimmen der Mitglieder" des Betriebsrats spricht, kann diese nur mit einer sogenannten qualifizierten Mehrheit erlassen werden: Es kommt damit auf die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder an; die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden reicht nicht aus.


    Man kann sich halt nicht nur den Satz rauspicken der gerade passt, man muss schon alles im Zusammenhang lesen.

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    Hanlons Rasiermesser

  • ich bemühe mich ja, aber wenn ein Gremium etwas erlassen kann und das Gremium darüber abstimmt , dann ist es beschlossen.

    Das der BRV das anschließend noch unterschreibt weil es der Schriftform unterliegt, hat ja mit dem Beschluss an sich nicht zu tun.


    Aber da sind wir jetzt unterschiedlicher Auffassung was das Wort "entsprechend" aussagen soll


    aber schau mal bitte hier eine Muster-GO, wer da als "Beschliesser" aufgeführt ist


    https://www.betriebsrat.de/wir…wirtschaftsausschuss.html


    oder noch besser hier


    https://www.haufe.de/personal/…sk_PI42323_HI2000463.html


    6.4 Geschäftsordnung


    Rz. 56

    Der Betriebsausschuss selbst oder aber der Betriebsrat können eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss beschließen. Eine durch den Betriebsrat beschlossene Geschäftsordnung hat Vorrang.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    3 Mal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Aber da sind wir jetzt unterschiedlicher Auffassung was das Wort "entsprechend" aussagen soll

    Ich glaube eher wir sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob man die eindeutige Aussage "Es kommt damit auf die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder an; die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden reicht nicht aus." einfach ignorieren kann. ;)

    Aber es gibt natürlich Konstellationen, bei denen das funktioniert. Wenn wir z.B. im BA einstimmig eine eigene GO beschließen würden (5er BA / 9er BR) wäre das die Mehrheit der Mitglieder des BR, geht also.

    Aber dass das hier:

    könnte ein kleiner 3 Personen Ausschuss einfach mit einer Mehrheit von 2 Stimmen eine GO beschließen, die den einstimmigen Beschlüssen des 31er BRs widerspricht macht das keinen Sinn.

    müsste Dir doch eigentlich auch irgendwie einleuchten.

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    Hanlons Rasiermesser

  • 6.4 Geschäftsordnung


    Rz. 56

    Der Betriebsausschuss selbst oder aber der Betriebsrat können eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss beschließen. Eine durch den Betriebsrat beschlossene Geschäftsordnung hat Vorrang.

    https://www.haufe.de/personal/…sk_PI42323_HI2000463.html


    da steht :

    Der Betriebsausschuss selbst oder aber der Betriebsrat können eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss beschließen.


    wenn mir das jetzt auch noch weg argumentierst, steige ich von Kaffee auf grünen-Bubble-Tee um ;)

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Der Betriebsausschuss selbst oder aber der Betriebsrat können eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss beschließen.

    ok, aber "Eine durch den Betriebsrat beschlossene Geschäftsordnung hat Vorrang."

    Damit kann ein der BA keine GO beschließen, die die GO des BR irgendwie aushebelt. Also in diesem Fall (um mal wieder zum Thema zurück zu kommen) kann der Ausschuss keine GO beschließen, die Videokonferenzen vorsieht, da die GO des BR keine Videokonferenzen vorsieht und den Vorrang hat.

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    Hanlons Rasiermesser

  • ob der BA das darf, wenn der BR als übergeordnetes Gremium das nicht in der GO geregelt hat, das würde ich bezweifeln. Ich bewerte das so: der BA darf nicht mehr regeln als der BR

    ich gehe nur kurz grünen-Bubble-Tee einkaufen

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  • um dass mal kurz zusammenzufassen


    der Ausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, sofern die des Betriebsratsgremiums nicht für den Ausschuss gilt. Die geschäftsordnung des Ausschusses gilt dann aber auch nur für den Ausschuss.


    und nun zurück zum Eingangspost eine geschäftsordnung egal ob von BR oder Ausschuss beschloßen kann niemals nur digitale Sitzungen vorsehen, da dies gegen die Vorrangigkeit der Präsenzsitzung nach §30 BetrVG verstößt.


    von daher Rübezahl die Regelung eures Ausschusses ist gesetzeswidrig und damit sind alle so gefassten Beschlüsse ungültig.


    Viele Grüße

    Bernd

  • und damit auch zumindestens bei mir zur Wissenserweiterung beigetragen

    bei mir auch! :D

    Ich war zuerst der Meinung, dass ein Ausschuss gar keine GO haben kann und hab jetzt dazugelernt, dass das sehr wohl geht, solange sich die GO des Ausschusses im Rahmen der GO des BR bewegt.


    der Ausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, sofern die des Betriebsratsgremiums nicht für den Ausschuss gilt.

    Wie soll das denn gehen? Wie soll eine GO, die für das Betriebsratsgremium gilt, nicht für einen Ausschuss gelten, der ja Bestandteil eben dieses etriebsratsgremiums ist?

    Ich würde eher sagen: der Ausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, sofern das Betriebsratsgremium keine hat, oder der Ausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, sofern diese der GO des Betriebsratsgremiums nicht widerspricht, da die GO des BR Vorrang hat. ;)


    von daher Rübezahl die Regelung eures Ausschusses ist gesetzeswidrig und damit sind alle so gefassten Beschlüsse ungültig.

    das unterschreibe ich allerdings sofort. :thumbup:

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    Hanlons Rasiermesser

    2 Mal editiert, zuletzt von Paragraphenreiter () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Paragraphenreiter mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Wie soll das denn gehen? Wie soll eine GO, die für das Betriebsratsgremium gilt, nicht für einen Ausschuss gelten, der ja Bestandteil eben dieses etriebsratsgremiums ist?

    Ich würde eher sagen: der Ausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, sofern das Betriebsratsgremium keine hat, oder der Ausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, sofern diese der GO des Betriebsratsgremiums nicht widerspricht, da die GO des BR Vorrang hat. ;)

    Das geht schon, ich kann mir als Personalausschuss, der ja stellenweise fristgebundene Anhöhrungen bekommt, andere Einladungsfristen geben, als es der BR in seiner GO hat. Dies kann ich ja sachlich begründen. Auch 14 tägige Sitzungen wären vielleicht nicht so toll, auch wenn es in der GO des BR steht. Von daher kann ich von der GO des BR durchaus abweichen.


    Die Frage ist halt nur, bei so grundliegenden Dingen, wie Einladungsform oder eben, darf ich Digitalsitzungen machen, darf ich da abweichen? Ich bin mir da noch nicht ganz so schlüssig. Muss aber zugeben, dass ich mir die Links, die Randolf geteilt hat, noch nicht angesehen habe. Das werde ich jetzt dann aber gleich tun, vielleicht bin ich danach schlauer.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • 6.4 Geschäftsordnung

    Rz. 56

    Der Betriebsausschuss selbst oder aber der Betriebsrat können eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss beschließen. Eine durch den Betriebsrat beschlossene Geschäftsordnung hat Vorrang.



    wenn derselbe Sachverhalt sowohl in der GO-BR als auch in der GO-Ausschuss geregelt wird, dann ist die GO des Ausschusses in diesem Punkt unwirksam, weil die GO-BR über der GO des Ausschusses steht.


    in der Praxis bedeutet das, man kann in der GO eines untergeordneten Ausschusses nur regeln, was in der GO-BR noch nicht geregelt ist.


    --> irgendwo habe ich noch Kaffee versteckt :/

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Um bei so einer Geschichte auf der sicheren Seite zu sein, würde ich das wohl folgendermaßen angehen:

    Ausschuss xy will eine GO erlassen.

    Ausschuss xy arbeitet seine GO aus, stimmt darüber ab und beschließt diese nun vorliegende GO erlassen zu wollen.

    Ausschuss xy legt diese GO in der nächsten BR-Sitzung vor:

    BRV: "der Ausschuss xy möchte für sich folgende GO erlassen (vorlesen und von den Ausschussmitgliedern erklären lassen). Antrag zur Beschlussfassung, wer ist dafür dass der Ausschuss xy diese GO erlässt?"

    Zustimmung, Unterschrift des BRV und Ende.

    Dann hat der Ausschuss xy eine GO für sich erlassen, der BR hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder der vom Ausschuss xy erlassenen GO zugestimmt und der BRV hat auch unterschrieben. Wer soll dann noch irgendwas wollen?

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    Hanlons Rasiermesser

  • Kann sowieso keiner, da die GO nur Wirkung nach innen entfaltet und nicht nach außen.

    Das war jetzt eher auf "nicht im Ausschuss sitzende BRM" bezogen.


    Ich will doch nur darauf hinaus, dass es keine Konstellation geben kann, in der ein kleiner Ausschuss die Beschlüsse (oder die GO) des BR, mittels eigener GO aushebeln kann.

    Wenn z.B. der BR (15er Gremium) einen Dienstplan-Ausschuss (3 Personen) gründet und diesem per Beschluss (12 ja & 3 Nein Stimmen) die Aufgabe (zur eigenständigen Erledigung) überträgt immer alle vorgelegten Dienstpläne zu prüfen und dann freizugeben, dann kann dieser Dienstplan-Ausschuss (3 Personen) nicht einfach einstimmig eine eigene GO beschließen in der steht, dass nur stichprobenartig jeder zehnte Dienstplan geprüft und dann alle freigegeben werden.

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    Hanlons Rasiermesser

  • ????


    Also das geht zweifellos garnicht. Ein Ausschuss kann nicht für einen anderen Ausschuss Beschlüsse fassen.


    Einzig und alleine dem BR steht es m.E. zu in seiner GO festzulegen, wie die Ausschüsse zu arbeiten haben.

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  • Hallo Rübezahl,


    Der BA hat beschlossen das der Arbeitszeit Ausschuss Digitale Sitzungen abhalten darf!

    aus meiner Sicht übersteigt dieser Beschluss die Kompetenz des BA, so ein Beschluss kann meiner Ansicht nach nur der BR insgesamt für einen Susschuss treffen, oder wenn man die Kommentierungen aus dem Link von Randolf zugrundelegt, der Ausschuss für sich selbst, sofern die GO des BR dies hergibt d.h. dort keinerlei Regelung zur Sitzungsform enthalten ist. Und selbst dann ginge das nur als Sekundärlösung, da die Präsenzsitzung per Gesetz den Vorrang genießt. Ein Gesetz kann niemals durch eine Geschäftsordnung oder ähnliches ausgehebelt werden.


    Viele Grüße

    Bernd