Liebe Foris,
hat jemand von euch Erfahrung mit den Rechten von Beschäftigten in deutschen Unternehmen, die mit gleichartigen Unternehmen international eng zusammenarbeiten, weil sie alle dem gleichen Eigentümer gehören? Ich habe nämlich dazu folgende zwei Fragen:
1.) Müssen sich Beschäftigte eines deutschen Betriebes, die gemeinsam eine Beschwerde nach §84 BetrVG führen, zur Klärung dieser Beschwerde auf einen nicht-deutsch sprechenden hochrangigen Fach-Vorgesetzten verweisen lassen, der nicht im deutschen Betrieb angestellt ist?
Diesem Vorgesetztem sind die Beschwerdegründe nicht nur längst bekannt, sondern er hat die Beschwerdegründe durch eigene organisatorische Anweisungen auch überwiegend selbst verursacht. Zudem fühlen sich die deutschen Kollegen dem Gespräch mit dem im Ausland angestellten Vorgesetzten nicht gewachsen: Sie wollen weder ein Gespräch über ihre Situation in englischer Sprache führen noch fühlen sie sich den rhetorischen Kniffen der Gegenseite gewappnet. Zudem fürchten sie, dass diejenigen, die von ihnen das Wort führen, vom ausländischen Vorgesetzten auf eine Art "Liste der Aufrührer" gesetzt werden.
Die Betriebssprache bei uns im Betrieb ist Deutsch. Als Geschäftssprache wird Englisch verwendet. Diese Anforderung (Englisch als Geschäftssprache) findet sich nicht in Arbeitsverträgen, wird aber in Stellenausschreibungen und Stellenbeschreibungen genannt.
2.) Wäre es strategisch sinnvoller die Kollegen ziehen ihre Beschwerde nach §84 BetrVG zurück und stellen statt dessen eine Beschwerde nach §85 BetrVG über den Betriebsrat, um so zu erreichen, dass der Betriebsrat sich ihrer Beschwerde annimmt?
Zum Hintergrund:
Bei uns im deutschen Betrieb sind Kollegen überlastet und haben das dem deutschen Arbeitgeber (der Geschäftsleitung der deutschen Firma) gemeldet. Die unmittelbaren Vorgesetzten der deutschen Kollegen sind auch im deutschen Unternehmen angestellt, deren Vorgesetzte aber sitzen im Ausland.
Nun hat sich wegen der Überlastungsanzeige nichts getan: Die Kollegen haben weiterhin zuviel Arbeit für die Zeit, die sie zur Verfügung haben. Und sie fühlen sich weiterhin stark unter Druck gesetzt, ihnen wird gedroht, dass wenn sie die Arbeit nicht schaffen, würde ihre Arbeit ins Ausland verlagert werden.
Nun haben die Kollegen, weil sich auf die Überlastungsanzeige hin nichts tat, noch eine Beschwerde nach §84 BetrVG an den deutschen Arbeitgeber geschrieben. Jetzt meldet sich der deutsche Arbeitgeber zurück und will einen Gesprächstermin zwischen einem ausländischen, nicht im deutschen Betrieb angestellten, Fach-Vorgesetzten und den deutschen Beschäftigten initiieren.