Guten Tag zusammen,
Thema befristete Versetzung (mit Sachgrund): Hat der/die AN ein Recht auf Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz im Anschluss?
Danke & viele Grüße
Makuhita
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Guten Tag zusammen,
Thema befristete Versetzung (mit Sachgrund): Hat der/die AN ein Recht auf Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz im Anschluss?
Danke & viele Grüße
Makuhita
Hallo Makuhita,
davon würde ich bei einer befristeten Versetzung ausgehen, da nach Ablauf der Befristung, der alte Vertrag wieder gilt.
Zur Sicherheit würde ich dass aber schriftlich fixieren mit Unterschrift AN und AG.
Viele Grüße
Bernd
Zur Sicherheit würde ich dass aber schriftlich fixieren
und als BR, der Versetzung widersprechen wenn das nicht zugesichert bzw. in der Anhörung zur Versetzung nicht zugesichert wird, weil die Gefahr besteht, das der betroffene AN Nachteile erleiden muss.
Danke euch für die schnelle Antwort! Hat geholfen
Prinzipiell kann ich eigentlich bestimmte Vertragsteile eines Arbeitsvertrages nicht einzeln befristen. Auch wenn das in der Realität oft so gemacht wird.
Versetzung ist Versetzung, ob befristet oder nicht.
§ 95:Auswahlrichtlinien
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Der Sicherheit halber würde ich mich hier einfach gar nicht auf dieses Konstrukt "befristete Versetzung" verlassen.
Wenn man einfach die Versetzung und die (Rück-)Versetzung als zwei voneinander unabhängige Vorgänge betrachtet wirds irgendwie einfacher. Eine schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, welche eine Versetzung zu einem festgelegten Zeitpunkt, an einen festgelegten Arbeitsplatz, regelt, ist ja nun nicht ungewöhnlich.
Da kann man sich das ganze Hin- und zurück und befristet bla bla einfach sparen. Da schreibt man einfach rein Kollege XY wird zum soundsovielten an Arbeitsplatz A versetzt und gut ist.
Dann könnte man als BR sogar direkt zwei Versetzungen zustimmen, der Versetzung zum soundsovielten von Arbeitsplatz A nach Arbeitsplatz B und der Versetzung zum soundsovielten von Arbeitsplatz B nach Arbeitsplatz A.
Danke nochmals.
Paragraphenreiter bei deinem Vorschlag sehe ich das Risiko, dass eine eventuelle Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz dadurch schwieriger werden könnte. (Wenn das für den/die AN wichtig ist).
Wenn man einfach die Versetzung und die (Rück-)Versetzung als zwei voneinander unabhängige Vorgänge betrachtet wirds irgendwie einfacher.
Da würde ich einwenden: Warum einfach, wenn es auch umständlich geht?
Die Versetzung ist doch mit Sachgrund. Spontan fallen mir Krankheits-/Urlaubs-/Mutterschutzvertretung ein, womit schätzungsweise 99% aller befristeten Versetzungsgründe abgehandelt sein dürften. Das bedeutet auch, dass der/die zu vertretende MA wahrscheinlich irgendwann zurückkommt und den angestammten Arbeitsplatz wieder möchte.
Mein Vorschlag daher: Der AG reicht den Antrag auf befristete Versetzung ein und nennt den Sachgrund. Der BR stimmt unter Bezugnahme auf den Sachgrund zu. Damit ist die Dauer der Versetzung an den Sachgrund gekoppelt und sobald der Sachgrund wegfällt, wird auch die Versetzung rückabgewickelt.
Mein Vorschlag daher: Der AG reicht den Antrag auf befristete Versetzung ein und nennt den Sachgrund. Der BR stimmt unter den Bezugnahme auf den Sachgrund zu. Sobald der Sachgrund wegfällt, ist auch die Versetzung hinfällig.
...und dann wird die Kollegin im der Elternzeit wieder schwanger (soll vorkommen, hab ich selber schon erlebt ), oder die längerfristige Krankheit verläuft erheblich schlechter als erhofft und schon stehe ich da und der Sachgrund zieht sich wie Kaugummi über Monate oder sogar Jahre.
Ein Sachgrund muss einen Endtermin aber nicht ausschließen, oder?
In unserem Fall ist es einer der benannten Sachgründe. Das Begehren enthält aber auch einen konkreten End-Termin.
Ich muss da mal Wasser in den Wein gießen.
Ein:e AN hat Anspruch auf arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung. Nicht mehr, nicht weniger.
Wenn eine Versetzung also arbeitsvertragsgemäß durchgeführt wird, befristet oder unbefristet, mit sachlichem Grund oder ohne, besteht keinerlei Anspruch auf eine Rückkehr auf den vorigen Arbeitsplatz.
Natürlich gilt Kollektivrecht, d.h. bei Vorhandenseinsein eines BR ist dieser zu beteiligen. Der BR kann aber seinerseits nur Ablehnungsgründe aus § 99 II 1-6 BetrVG vorbringen - "Kopplungs"beschlüsse wie hier vorgeschlagen gehen da nicht.
Ich muss da mal Wasser in den Wein gießen.
Ich dachte, diese Unsitte gäbe es nur bei den Schorleschwoaben...
Dann kann man nur darauf hoffen, dass der AG entweder zu seinem Wort steht, oder was der BR nicht weiß, der AG erst recht nicht weiß. Ersteres findet man selten, zweiteres ziemlich häufig...
Dann kann man nur darauf hoffen, dass der AG entweder zu seinem Wort steht, oder was der BR nicht weiß, der AG erst recht nicht weiß. Ersteres findet man selten, zweiteres ziemlich häufig...
Das Wort ist ja zumindest schriftlich festgehalten jetzt. Und zweites gilt hoffentlich sowieso