Moin,
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Bei uns steht die G25 Untersuchung der MA an. Auf der Einladung steht drauf, das man zur Untersuchung einen negativen Test ( könnte man in der Firma)machen oder einen Impfnachweis mitbringen soll! Ist das rechtens?
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Moin,
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Bei uns steht die G25 Untersuchung der MA an. Auf der Einladung steht drauf, das man zur Untersuchung einen negativen Test ( könnte man in der Firma)machen oder einen Impfnachweis mitbringen soll! Ist das rechtens?
Bei uns wurden auch vor kurzem diese Untersuchungen vorgenommen.
Es wurden keine Nachweise (negativer Test, Impfnachweis) von den MA eingefordert, denn damit würde ich die übrigen MA von dieser Untersuchung ausschließen, was ich als nicht zulässige ansehe.
Das Team, das die Untersuchung durchführt kann sich durch genügend Abstand, das Tragen von Masken für alle im Raum befindliche Personen sowie durch desinfizieren der Geräte für die Untersuchung, schützen.
Das sollte genügen.
Fragt doch mal nach, warum das so sein soll, dann könnt ihr da auch fragen warum das mit den entsprechenden Maßnahmen nicht gehen sollte.
Bei uns steht die G25 Untersuchung der MA an. Auf der Einladung steht drauf, das man zur Untersuchung einen negativen Test ( könnte man in der Firma)machen oder einen Impfnachweis mitbringen soll! Ist das rechtens?
wenn derjenige der die Untersuchung durchführt, seine Dienstleistung nur unter dieser Bedingung anbietet, dann wird die Untersuchung ohne negativen Test oder Impfnachweis nicht durchgeführt.
Hier Treffen zwei eigenständige Rechte aufeinander: der Untersuchende hat ein Recht seine Dienstleistung an Bedingungen zu knüpfen und der MA hat das Recht keinen Test oder Impfnachweis vorzulegen.
Und der AG hat die Pflicht die G25 Untersuchung anzubieten.
Wenn man mal rein sachlich darüber nachdenkt, das ist das Schutzbedürfnis der Untersuchenden wohl am höchsten anzusehen.
Wenn der AN auf seine Rechte besteht, wird er eben nicht untersucht.
Sächsische Coronaschutzverordnung ab 24.08.2021
(3) Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen beaufsichtigten Test durchführen.
Dies gilt für alle AN in Sachsen und soll wahrscheinlich den Leidensdruck der Ungeimpften noch mehr erhöhen.
denn damit würde ich die übrigen MA von dieser Untersuchung ausschließen, was ich als nicht zulässige ansehe.
wieso das?
jeder hat doch die Möglichkeit die Bedingungen zu erfüllen, wenn er will.
… und soll wahrscheinlich den Leidensdruck der Ungeimpften noch mehr erhöhen.
Das mag auch eine Rolle spielen, allerdings sehe ich hier auch den Schutz der anderen AN vor einer Corona-Infektion, die eine Kollegin oder ein Kollege als „Urlaubsmitbringsel“ einschleppt.
Ok, habe gerade mal nachgefragt, der arbeitsmedizinische Dienst hat das so vorgegeben, und wer keinen Test machen will, wird auch nicht untersucht, kann dann aber nicht weiter beschäftigt werden. Auf die Frage, ob die MA dann gekündigt werden, gab es keine Antwort....
Wenn der medizinische Dienst das verlangt und ohne Untersuchung die Beschäftigung nicht mehr möglich ist, droht in letzter Konsequenz die Kündigung. Was vermutlich, noch wird es keine Urteile geben, durchgeht.
Ok, habe gerade mal nachgefragt, der arbeitsmedizinische Dienst hat das so vorgegeben, und wer keinen Test machen will, wird auch nicht untersucht, kann dann aber nicht weiter beschäftigt werden. Auf die Frage, ob die MA dann gekündigt werden, gab es keine Antwort....
soll schnell schießen die Preußen nicht (-:
am einfachsten wäre natürlich die AN machen den Test und gut ist.
Aber ob das nach aktueller Rechtslage gleich ein Kündigungsgrund ist, das halte ich für gewagt.
Was passieren kann: der AN darf nicht arbeiten und bekommt keinen Lohn, weil er seine "Mitwirkung" verweigert hat. Genau wie bei "begründeten Test" die der AN nicht macht (so würde ich das einschätzen)
am einfachsten wäre natürlich die AN machen den Test und gut ist.
Das ist ja auch meine Meinung, aber manche MA sehen das halt anders, und fühlen sich bevormundet.
Ich werd das jetzt so weitergeben, und dann ist der Fall für mich erledigt...
aber manche MA sehen das halt anders, und fühlen sich bevormundet
Machen dies MA da auch solchen Aufstand, wenn sie in ein Restaurant gehen wollen oder sonstige Aktivitäten wahrnehmen wollen, wo die 3G Regeln gelten?
Die Frage ist doch auch, ob es bei Euch (für die Tätigkeit) eine Pflicht- oder Angebotsuntersuchung ist.
Das könnte z.B. in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt sein.
Bei einer Pflichtuntersuchung muss der AN teilnehmen oder er kann nicht eingesetzt werden.
Bei einer reinen Angebotsuntersuchung kann der AN das Angebot ablehnen und nichts weiter passiert.
Die Frage ist doch auch, ob es bei Euch (für die Tätigkeit) eine Pflicht- oder Angebotsuntersuchung ist.
Das könnte z.B. in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt sein.
Bei einer Pflichtuntersuchung muss der AN teilnehmen oder er kann nicht eingesetzt werden.
Bei einer reinen Angebotsuntersuchung kann der AN das Angebot ablehnen und nichts weiter passiert.
Das ist schon lt. Gefährdungsbeurteilung eine Pflichtuntersuchung, aber da es die Testpflicht nicht gibt, muss er nicht daran teilnehmen, die Konsequenzen daraus wurden schon geschrieben...
Machen dies MA da auch solchen Aufstand, wenn sie in ein Restaurant gehen wollen oder sonstige Aktivitäten wahrnehmen wollen, wo die 3G Regeln gelten?
Das ist ja auch immer das problem, was ich habe. Privat machen sie alle Tests, die notwendig sind, und beruflich erstmal dagegen...
.... muss er nicht daran teilnehmen,...
Da es eine Pflichtuntersuchung ist, muss er daran teilnehmen, er will aber nicht teilnehmen, um sich nicht testen zu müssen.
Deshalb muss er sich auf die Konsequenzen (wie beschrieben) einstellen.
Das ist ja auch immer das problem, was ich habe. Privat machen sie alle Tests, die notwendig sind, und beruflich erstmal dagegen...
Da würde ich die entsprechenden MA mal fragen warum sie in der Freizeit bereitwillig Auskunft über ihren Impfstatus geben oder sich testen lassen und wenn es um die Arbeit geht, grundsätzlich dagegen sind.
Gerade heute war in der presse zu lesen, dass es im Infektionsschutzgesetz eine Änderung gibt.
In bestimmten Berufsgruppen (Kita, Schule, Pflegeberufe) darf der AG sehr wohl die entsprechenden Fragen stellen.
Da es eine Pflichtuntersuchung ist, muss er daran teilnehmen, er will aber nicht teilnehmen, um sich nicht testen zu müssen.
Deshalb muss er sich auf die Konsequenzen (wie beschrieben) einstellen.
In normalen Zeiten würden wir uns über solche Fragen gar nicht unterhalten. Aber letztenendes muss er, obwohl es eine Pflichtuntersuchung ist, nicht teilnehmen, weil er sich nicht testen lassen muss. Das ist auch alles graue Theorie, den MAn habe ich die rechtliche Seite dargestellt, und ich denke, alle können jetzt damit leben.
...um diese theoretische Diskussion mal weiter zu spinnen...
Ich bin mir relativ sicher, dass man nicht einfach sagen kann "Jo, der arbeitsmedizinische Dienst ist halt ein Dienstleister, der gibt das vor und gut ist".
Ich glaube nicht, dass der AG (und auch der BR) damit aus der Nummer raus sind. Mir fällt da spontan ein BAG Urteil ein (BAG Beschl. v. 27.01.2004, Az.: 1 ABR 7/03) - völlig anderes Thema, aber es gibt durchaus einen Bezug.
Konkret ging es da um einen Paketzusteller, der bei einem Kunden (Firma) am Eingang seinen Fingerabdruck scannen musste, um rein zu kommen und seine Pakete auszuliefern. Nun hat das BAG geurteilt, dass der AG zwar absolut nichts mit dieser technischen Überwachung zu tun hat, er seinen MA aber anweist sich dieser technischen Überwachung auszusetzen (weil er ihm anordnet Pakete dorthin auszuliefern). So hat das BAG dem Betriebsrat (des Paketzustellers) ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6) zugesprochen, obwohl es um eine technische Einrichtung einer anderen Firma geht, auf die der AG des Paketzustellers keinerlei Einfluss hat.
Nun geht es hier nicht um eine technische Überwachung, sondern um einen Test, aber es ist ja praktisch auch so, dass der AG anweist, sich diesem auszusetzen. (Es geht um eine Pflichtuntersuchung, die der AG den MA ja auch ermöglichen muss und er stellt nur eine Möglichkeit (bzw. nur einen Dienstleister) zur Verfügung, bei dem man diese Pflichtuntersuchung absolvieren kann). D.h. für mein Verständnis, solange der AG nur diese eine Möglichkeit anbietet diese Pflichtuntersuchung zu erhalten, setzt er seine MA der Testpflicht dieses Dienstleisters aus und ist in der Verantwortung und (analog zu dem erwähnten BAG Urteil) der BR hat auch mitzubestimmen.
Also mMn nach wäre der AG hier verpflichtet alternativ eine Möglichkeit anzubieten, diese Untersuchung auch bei einem anderen Dienstleister, ohne Testpflicht, absolvieren zu können. Weil er einerseits diese Untersuchung ermöglichen muss und andererseits nicht berechtigt ist seine MA der Testpflicht eines Dienstleisters auszusetzen.
...also persönlich bin ich 100%ig der Meinung:
am einfachsten wäre natürlich die AN machen den Test und gut ist.
...aber rechtlich und formal würde ich vermuten, dass wenn der AG selber keine Testpflicht anordnen darf, darf er auch nicht anordnen, dass sich die MA der Testpflicht eines Dienstleisters aussetzen müssen.
dass der AG anweist, sich diesem auszusetzen
sehe ich nicht so, den selbst die G25 Untersuchung kann der AG nicht verpflichtend anweisen.
Er kann das immer nur anbieten, der AN kann beides ablehnen. Der AN hat keine Pflicht an einer G25 Untersuchung teilzunehmen.
Der AG hat die Pflicht es anzubieten, wenn die Ausübung des Berufes diese Untersuchung verpflichtend voraussetzt.
Der AN ist nicht verpflichtet diese Untersuchung durchführen zu lassen.
Also mMn nach wäre der AG hier verpflichtet alternativ eine Möglichkeit anzubieten, diese Untersuchung auch bei einem anderen Dienstleister, ohne Testpflicht, absolvieren zu können.
das wäre eine Lösung, muss er aber nicht, weil er hat schon ein Angebot gemacht und damit seine Pflicht erfüllt.
Ich sehe das analog zur Testangebotspflicht zu Covid des AG, selbst in Gesundheitsberufen kann der AN die Unetrsuchung ablehnen, muss dann aber mit den Konsequenzen leben.
Alternativ kann der AN natürlich auch selbst die G-25 Untersuchung nachweisen.
Ne Pflichtuntersuchung kann man doch auch bei anderen Arbeitsmedizinern machen. Dann muss derjenige sich eben einen suchen der nicht auf die drei G besteht.
Der AG hat die Pflicht es anzubieten, wenn die Ausübung des Berufes diese Untersuchung verpflichtend voraussetzt.
Das habe ich jetzt mal vorausgesetzt, denn sonst würde die ganze Diskussion ja wenig Sinn machen.
Der AN ist nicht verpflichtet diese Untersuchung durchführen zu lassen.
Was passieren kann: der AN darf nicht arbeiten und bekommt keinen Lohn, weil er seine "Mitwirkung" verweigert hat.
Hier beschreibst Du ja selbst, dass es bei dieser Untersuchung mit der "Freiwilligkeit" nicht weit her ist.
Daher ist die Möglichkeit diese Untersuchung abzulehnen doch eher ein sehr theoretischer Gedanke. Klar kann mein AG mich zu gar nichts zwingen, ich kann ja auch einfach kündigen.
Also nehmen wir doch einfach mal, das jede Option, die dazu führt dass ich meine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, keine irgendwie darstellbare Alternative sein kann.
Also kurz gesagt: Wenn ich meine Tätigkeit weiter ausüben will, brauche ich zwingend diese Untersuchung (je nach Tätigkeit natürlich). Das ist ja noch ok, da es dafür einen rechtlichen Rahmen gibt. (Also eine gesetzliche Regelung, welche besagt, dass ich für diese und jene Tätigkeit, diese und jene Untersuchung vorweisen muss).
Wenn jetzt aber an diese Untersuchung (die ich zwingend brauche und die der AG anbieten muss) auf einmal eine Testpflicht gekoppelt wird, glaube ich nicht dass das noch in Ordnung ist, da es dafür keinen rechtlichen Rahmen gibt (außer bei bestimmten Berufsgruppen).
Die Situation ist doch praktisch: Ohne die Untersuchung darfst Du Deine Tätigkeit nicht mehr ausüben und ohne Test kriegst Du diese Untersuchung nicht. Mehr "Zwang" geht ja fast nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der AG mit so einem Angebot tatsächlich seine Pflicht erfüllt hat, wenn das Aufgeben von Grundrechten zwingend notwendig ist, um dieses Angebot wahrnehmen zu können. (Oh Gott, ja ich weiß. Ich kann diese Scheiße selbst nicht mehr hören und halte Testverweigerer grundsätzlich für Idioten. Aber hier geht es um Rechtssystematik und nicht um persönliche Meinung).
Dann muss derjenige sich eben einen suchen der nicht auf die drei G besteht.
ich glaube eben nicht, dass derjenige das selbst tun muss. Ich glaube eben nicht, dass der AG an eine Untersuchung, die er anbieten muss, einfach Bedingungen Koppeln darf.