Vor Ablauf des befristeten Vertrages neuen befristeten Vertrag unterschrieben

  • Hallo zusammen,


    Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag, der am 31.9 auslaufen würde. Den neuen Vertrag der wiederum befristet wurde habe ich schon am 3.9. Unterschrieben.


    Kann ich dem neuen Vertrag trotzdem kündigen?


    Viele Grüße

  • Was steht den im Vertrag zur Kündigung des neuen befristeten Vertrag drin?
    Ist eine Kündigung ausgeschlossen oder möglich?

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo Suppenkasper,


    Dort steht drin das die sich auf die Kündigungsfristen des Paragraphen 622 BGB berufen.


    Allerdings auch das eine Kündigung vor Vertragsbeginn ordentlich nicht möglich sei


    Ich würde diesen Vertrag am liebsten nicht antreten, das bereitet mir jetzt schon magenschmerzen da eventuell nicht raus zu kommen?

    LG

  • Dort steht drin das die sich auf die Kündigungsfristen des Paragraphen 622 BGB berufen.


    Allerdings auch das eine Kündigung vor Vertragsbeginn ordentlich nicht möglich sei

    Dann wäre die Kündigung am ersten Arbeitstag des neuen Vertrages mit den Firsten des §622 BGB möglich.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • hallo Hallo 77,


    dann kündige den bestehenden Vertrag Frist und formgerecht und mache den Arbeitgeber darauf aufmerksam das durch die Vertragsverlängerung rechtlich die Vertragsdauer des bestehende Vertrages verlängert wurde und du hiermit zum 15ten mit den 4 Wochen kündigst, wie es das BGB beschreibt.


    Aber nicht vergessen, du kündigst und damit gibt es eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Auch wenn du das Vertragsangebot nicht annimmst, gibt es diese Sperre, da der Arbeitgeber dem Arbeitsamt mitteilt, dass du den angebotenen Vertrag nicht angenommen und ggf. gekündigt hast.

  • Allerdings auch das eine Kündigung vor Vertragsbeginn ordentlich nicht möglich sei

    Damit wäre, zumindest de jure, der erste mögliche Tag der Kündigung der 01.10. (davon ausgehend, dass der neue Vertrag an den zum 30.09. auslaufenden anschließt)


    Keine Ahnung, warum du erst einen Vertrag abschließt, den du jetzt doch nicht haben willst, ist aber auch nicht meine Baustelle und braucht nicht diskutiert zu werden.


    Nur zwei Hinweise:


    1. nicht ordentlich kündbar schließt eine einvernehmliche Vertragsauflösung nicht aus


    2. was könnte der AG machen, wenn du am 01.10. einfach nicht erscheinst? Dich kündigen...


    Variante zwei birgt die theoretische Gefahr, dass der AG Schadenersatz von dir fordert. Aber irgendwie kann ich mir gerade nicht vorstellen, dass dein befristeter Job so wichtig ist, als dass der AG ernsthaft Schadensersatz fordern würde (dessen Höhe er, wenn vertraglich nicht festgelegt, erst noch beziffern müsste)


    Kurz: der korrekte Weg wäre die klare Ansage, den Vertrag nicht antreten zu wollen und um Auflösung zu bitten. (Was will der AG mit einem AN, der klar erklärt "keinen Bock auf den Job zu haben"?)


    Die zweite Variante sollte gut überlegt sein. Vor allem wenn man vielleicht noch ein Arbeitszeugnis braucht...


    Nachtrag: Aber wie der Rabauke schon angedeutet hat, du solltest genau wissen, was du tust und wie es weitergeht...


    (Und bei den Fragen, die du stellst, habe ich gerade nicht den Eindruck, als würdest du die rechtlichen Konsequenzen deines Handelns in vollem Umfang überschauen. Aber mein Eindruck muss ja nicht richtig sein...)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

    Einmal editiert, zuletzt von Moritz () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Moritz mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Hallo,


    man kündigt nicht einen Arbeitsvertrag, sondern ein Arbeitsverhältnis. Da der neue befristete Vertrag das bereits bestehende Arbeitsverhältnis nur verlängert, kann man natürlich jederzeit auch vor Geltung des neuen Arbeitsvertrages dieses Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigen.


    Also ja, Du kannst jetzt kündigen. Den alten, den neuen Arbeitsvertrag, egal: Das Arbeitsverhältnis.


    Grüße Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag, der am 31.9 auslaufen würde. Den neuen Vertrag der wiederum befristet wurde habe ich schon am 3.9. Unterschrieben.


    Kann ich dem neuen Vertrag trotzdem kündigen?

    wie lange ist der den befristet?

    der ganze Aufwand mit der Kündigung und den Folgen sollte sich schon "lohnen".

    Für einen AV der nur bis Ende 2021 befristet ist, würde ich den Aufwand nicht machen. (gerade wegen der Folgen)

    Da gäbe es sicher andere Wege die Zeit erträglich zu überbrücken.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Hallo Randolf ,


    Befristet ist er bis Ende März 22 ,


    Also schon noch ne Zeit


    Lg


    @

    Einmal editiert, zuletzt von Hallo77 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Hallo77 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ich sehe das wie Winfried

    man kündigt nicht einen Arbeitsvertrag, sondern ein Arbeitsverhältnis.

    D.h. für mein Verständnis kannst Du Dein Arbeitsverhältnis jetzt kündigen und die Kündigungsfrist (§ 622 BGB) beginnt dann zum Ende dieses Kalendermonats. Wenn Du aber bis zum ersten Tag Deiner Vertragsverlängerung (01.10.) wartest, ist der Oktober der laufende Kalendermonat und Deine Kündigungsfrist beginnt erst Ende Oktober.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Ich sehe das wie Winfried

    D.h. für mein Verständnis kannst Du Dein Arbeitsverhältnis jetzt kündigen und die Kündigungsfrist (§ 622 BGB) beginnt dann zum Ende dieses Kalendermonats. Wenn Du aber bis zum ersten Tag Deiner Vertragsverlängerung (01.10.) wartest, ist der Oktober der laufende Kalendermonat und Deine Kündigungsfrist beginnt erst Ende Oktober.

    Für mich läuft die Kündigungsfrist ab dem Eingang beim Arbeitgeber, in dem Fall am 1.10 bis zum nach §622 BGB möglichen Kündigungstermin. Das hängt natürlich auch von der Laufzeit des aktuellen Vertrages ab. Sollte bei Befristung ja nicht einen Monat überschreiten wenn der Vertrag ohne Sachgrund befristet ist. Bei Sachgrundbefristung könnte es theoretisch länger sein wenn das nicht der erste befristete Vertrag mit diesem Arbeitgeber ist.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Darüber hinaus entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 25. März 2004 (Az.: 2 AZR 324/03), dass eine Kündigung vom Arbeitsvertrag zwar noch vor Antritt der Stelle möglich ist, allerdings nur, wenn sich keine Formulierung darin befindet, die besagt, dass eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen ist. Um sich abzusichern, schließen einige Arbeitgeber die Möglichkeit aus, einen Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt zu kündigen.

    D.h. für mein Verständnis kannst Du Dein Arbeitsverhältnis jetzt kündigen und die Kündigungsfrist (§ 622 BGB) beginnt dann zum Ende dieses Kalendermonats.

    nach obiger Entscheidung so nicht möglich (wenn das noch gültig ist)


    dann wäre es ggf. eine unwirksame Kündigung und entfaltet gar keine Wirkung.


    https://www.arbeitsrechte.de/kuendigung-vor-arbeitsantritt/

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  • Randolf , vllt liest Du den Eingangsthread und den Diskussionsverlauf nochmal nach. Die Stelle ist doch schon lange angetreten, es besteht schon ein befristetes Arbeitsverhältnis, das jetzt lediglich vertraglich verlängert wurde.


    Ergo: Das BAG-Urteil ist schlicht nicht einschlägig.


    Fazit: Hallo77 kann jetzt das Arbeitsverhältnisses fristgerecht (Frage: Welche Frist ist denn vereinbart?) kündigen. Punkt.

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  • Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag, der am 31.9 auslaufen würde. Den neuen Vertrag der wiederum befristet wurde habe ich schon am 3.9. Unterschrieben.


    Dort steht drin das die sich auf die Kündigungsfristen des Paragraphen 622 BGB berufen.


    Allerdings auch das eine Kündigung vor Vertragsbeginn ordentlich nicht möglich sei


    Randolf , vllt liest Du den Eingangsthread und den Diskussionsverlauf nochmal nach.

    Fried: lesen kann ich, sogar die ganzen Beiträge ;)


    die Frage die man stellen könnte: gilt der Kündigungsausschluß des zweiten Vertrages oder ist der unzulässig


    oder anders: warum sollte der Kündigungsausschluß nicht gelten, der zweite Vertrag ist noch nicht angetreten?


    Der zweite Vertrag muss ja nicht zwingend den ersten verlängern (obwohl das hier wohl so gemeint sein wird)

    dafür müsste man die Vertragsregelung wohl inhaltlich genau kennen, um das beurteilen zu können

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    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Randolf : Sonnenklar. Diese Klausel gilt schon alleine deswegen nicht, da das Arbeits(vertrags)verhältnis bereits besteht und lediglich verlängert wird.


    Es gibt rechtlich betrachtet keinen neuen Arbeitsvertrag, also keinen (erneuten) Vertragsbeginn, kein neues Arbeitsverhältnis, sondern lediglich die nahtlose Verlängerung des bestehenden.


    Glaubt denn irgend jemand ernsthaft, die Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses (die natürlich wieder eines Vertrages bedarf), setzte das Beschäftigungsverhältnis jedes Mal auf Null? Was z.B. Kündigungsfristen und Ansprüche aus AV, BV, TV oder Gesetzen betrifft?


    Jetzt wäre noch die Frist interessant, denn die richtet sich nach der Dauer des laufenden Arbeitsverhältnisses.

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  • Für mich läuft die Kündigungsfrist ab dem Eingang beim Arbeitgeber

    Das sieht das BGB aber anders.

    Zitat

    § 622 Abs. 2 BGB

    (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

    1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
    2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    (usw.)

    D.h. wenn ich (im Falle von 1.) im September kündige habe ich einen Monat Kündigungsfrist ab Ende des Kalendermonats September, wenn ich aber erst am 1. Oktober kündige, habe ich einen Monat Kündigungsfrist ab Ende des Kalendermonats Oktober.


    warum sollte der Kündigungsausschluß nicht gelten, der zweite Vertrag ist noch nicht angetreten?

    ...weil man die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gar nicht ausschließen kann (auch die in Deutschland bestehende Vertragsfreiheit ermöglicht es nicht sich "Leibeigene durch Vertragsbindung" zu basteln).

    Die von Dir erwähnte Vertragsklausel schließt lediglich die Möglichkeit aus, das Arbeitsverhältnis zu kündigen bevor es überhaupt besteht und legt den ersten Tag (an dem das Arbeitsverhältnis besteht) als frühest möglichen Zeitpunkt zur Kündigung fest.

    Da in diesem Fall das Arbeitsverhältnis aber schon besteht, kann es natürlich auch gekündigt werden.

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  • lesen kann ich, sogar die ganzen Beiträge

    Die Frage ist nur, ob du die Beiträge und was darin geschrieben steht, auch verstehst. *ganzschnellduckundwech


    Aber jetzt Spass beiseite: Winfried hat absolut Recht mit seiner Aussage, dass der TS kein neues Arbeitsverhältnis antreten kann, da sein jetziges Arbeitsverhältnis lediglich verlängert wird.


    Ein neues Arbeitsverhältnis wäre in einer Befristung garnicht möglich, wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin sachgrundlos befristet sein soll. Da ja dann bereits ein Arbeitsverhältnis zuvor bestanden hätte und keine Befristung mehr möglich wäre. Ich meine, dass ich mich noch dunkel an eine Schulung erinnern kann, in der es hieß, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis sogar nur zu gleichen Bedingungen verlängert werden kann. Es gab anscheinend auch schon Urteile, in denen Arbeitsverhältnisse als unbefristet angesehen wurde, weil bei der weiteren Befristung auch das Entgelt verändert wurde und daher ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde und nicht nur eine Verlängerung des alten Vertrages.


    Daher kann Hallo 77 das bestehende Arbeitsverhältnis jederzeit nach den Bestimmungen des BGB kündigen. Die Ausschlussklausel zieht nicht, da es sich nicht um ein neues Arbeitsverhältnis handeln kann.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Das sieht das BGB aber anders.

    D.h. wenn ich (im Falle von 1.) im September kündige habe ich einen Monat Kündigungsfrist ab Ende des Kalendermonats September, wenn ich aber erst am 1. Oktober kündige, habe ich einen Monat Kündigungsfrist ab Ende des Kalendermonats Oktober.

    Ok. Dann ist meine Aussage mit dem 1.10 auf den 1.11 zu korrigieren. Weil die Kündigungsfrist von einem Monat nach dem 1.09 greift. Das das dann mehr als ein Monat in Zeit ist gegenüber der Monatsfrist des §622 BGB ist nach meinem Verständnis unerheblich.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Ein neues Arbeitsverhältnis wäre in einer Befristung garnicht möglich, wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin sachgrundlos befristet sein soll

    das habe ich nirgendwo gelesen, dass es eine sachgrundlose Befristung ist.

    Ich habe auch nirgendwo gelesen, was die Tätigkeit im 1.AV und 2.AV betrifft


    daher meine Einschränkung


    Der zweite Vertrag muss ja nicht zwingend den ersten verlängern (obwohl das hier wohl so gemeint sein wird)

    dafür müsste man die Vertragsregelung wohl inhaltlich genau kennen, um das beurteilen zu können

    wenn der zweite Vertrag den ersten Vertrag verlängert, dann bin ich bei euch.


    Ich kenne aber durchaus die Weiterbeschäftigung mit neuem Sachgrund auf neuer Stelle (Küchenhilfe / Prakplatzwächter) und dann wäre ich mir nicht mehr so sicher.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.