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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
Vor Ablauf des befristeten Vertrages neuen befristeten Vertrag unterschrieben
Das das dann mehr als ein Monat in Zeit ist gegenüber der Monatsfrist des §622 BGB ist nach meinem Verständnis unerheblich.
Ich hab so den Eindruck, dass Hallo77 da so schnell wie möglich raus will und finde da macht es dann schon einen Unterschied, ob er noch im September kündigt und dann zum 31.10. gehen kann, ober ob er erst im Oktober kündigt und dann bis zum 30.11. bleiben muss.
Ich kenne aber durchaus die Weiterbeschäftigung mit neuem Sachgrund auf neuer Stelle (Küchenhilfe / Prakplatzwächter) und dann wäre ich mir nicht mehr so sicher.
OT: Oder mit Sachgrund Elternzeitvertretung Frau Randolf und dann Elternzeitvertretung Frau paragraphenreiter, ....
Ohne die klaren Details der Vertragsverlängerung der ein neuer Vertrag ist das nicht 100%ig zu beantworten.
Ich als Arbeitnehmer würde mit der GF sprechen. Alles auf den Tisch legen: Ich will hier nicht arbeiten, wie können wir den vertrag lösen? Wenn ein BR vorhanden ist soll der dabei sein. Was will der GF mit einem Mitarbeiter der nicht bei Ihm arbeiten will? Er wird doch im Normalfall den Vertrag aufheben.
Aufhebungsverträge können ebenfalls eine Sperre beim AA auslösen, genau wie Eigenkündigungen.
Da kommt es auf Formulierungen an, also ggf. rechtlcihe Beratung dazu einholen.
Es ist schon sinnvoll, darauf zu achten und bestenfalls eine mögliche Sperre zu umgehen. Klüger wäre aber gewesen, einen Vertrag nicht zu unterschreiben, auf den man exakt einen Tag später keine Lust mehr hat.
Ich sehe das wie (aus meiner Sicht) die Mehrheit hier: das Arbeitsverhältnis kann, ganz unabhängig vom Bestehen eines Folgevertrages, jederzeit mit der gültigen Frist gekündigt werden. Ausgenommen davon wäre die Situation, wenn der "Folgevertrag" keinerlei Bezug zum bestehenden Vertrag hat. Das lässt sich aber wirklich nur mit etwas mehr Details beurteilen, da müsste Hallo77 noch mal nachlegen.
man kündigt nicht einen Arbeitsvertrag, sondern ein Arbeitsverhältnis. Da der neue befristete Vertrag das bereits bestehende Arbeitsverhältnis nur verlängert, kann man natürlich jederzeit auch vor Geltung des neuen Arbeitsvertrages dieses Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigen.
Also ja, Du kannst jetzt kündigen. Den alten, den neuen Arbeitsvertrag, egal: Das Arbeitsverhältnis.
Grüße Winfried
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Winfried, du hast das treffend beschrieben wa ich mitteilen wollte, danke das du meine Meinung teilst, ich habe mich nur deutlich komplizierter ausgedrückt
nun zur Kündigung, der AN darf laut BGB zum 15 oder zum Monatsende Kündigen mit den 4 Wochen Kündigungsfrist wenn nichts anderes vereinbart ist also ist eine Kündigung zum 15 Oktober heute noch möglich!
Wie gesagt sogar mit Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.....