Überstundenabbau und Urlaub kombinieren

  • Hallo zusammen,


    bei uns im Betrieb gibt es gerade eine Diskussion darüber inwiefern der Abbau von Überstunden mit der Inanspruchnahme von Urlaubstagen kombiniert werden darf. In einer Mitteilung schreibt der AG vor, dass zwischen dem Tag/den Tagen an dem/denen (nacheinander) Überstunden abgebaut werden und dem nächsten Urlaubstag der genommen wird, mindestens ein Arbeitstag bzw. ein Wochenende dazwischen liegt. Ein Arbeitszeitnachweis einer Kollegin, die Ihren Urlaub sowohl aus Abbau der Überstunden als auch aus Urlaubstagen kombiniert hat war in diesem Zusammenhang der Stein des Anstoßes.


    Weiß jemand von euch, ob es dazu eine gesetzliche Regelung gibt bzw. würde mich interessieren, ob es dazu in euren Betrieben eine Regelung gibt und wie diese ausgestaltet ist.

    Vielen Dank für eure Rückmeldungen.

  • gibt es dazu eine interne Regelung z.B. eine BV?


    ich wüßte nicht das es dazu eine gesetzliche Regelung gibt.

    evt. das man keinen AZ-Ausgleich in den Urlaub legen sollte, damit man z.B. 2 Wochen Urlaub am Stück hat.

    Aber AZ-Ausgleich davor oder danach anzuhängen ist meines Wissens nach nirgendwo gesetzlich geregelt.


    Bei uns ist das übliche Praxis noch 1 Tage davor und/oder danach anzuhängen

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Dazu gibt es keine gesetzliche Regelung, es gibt evtl. Tarifverträge in denen sowas geregelt sein könnte.

    Ansonsten hat euer BR da mitzubestimmen und der AG kann/darf das nicht einfach so anweisen.

    Wenn ihr keinen BR habt dann kann er das aber.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Es kommt darauf an, was bei euch in der BV zur Gleitzeit und zur Freizeitnahme geregelt ist. Vielleicht steht auch etwas in der BV zu den Urlaubsgrundsätzen.


    Hier kommt es auch darauf an, wer die entgültige Verfügungsgewalt über die Stunden hat. Also ob der Arbeitgeber genehmigen muss, wenn nichts dagegen steht, oder ob der Arbeitgeber mehr oder weniger frei in seiner Entscheidung ist, ob der Mitarbeiter frei bekommt. Bei uns kann der AG nur in bestimmten Situationen nicht genehmigen und dann ist bei einer Beschwerde durch den AN der BR auch wieder mit im Boot. Inkl. Schlichtungsstelle.


    Leider gibt es zu Gleitzeit und ähnlichem so gut wie garkeine gesetzlichen Grundlagen außer den ganz normalen Bestimmungne des BGB zum Dienstrecht. Zumindest kenne ich keine.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Ein Arbeitszeitnachweis einer Kollegin, die Ihren Urlaub sowohl aus Abbau der Überstunden als auch aus Urlaubstagen kombiniert hat war in diesem Zusammenhang der Stein des Anstoßes.

    Dann kann ich mir schon vorstellen woher der Wind weht ;)

    Verstehe ich das richtig, die Kollegin hat also praktisch Urlaub, dann Überstundenabbau, dann wieder Urlaub, dann nochmal Überstundenabbau und zum Schluss nochmal Urlaub und damit dann 2 oder 3 Wochen am Stück frei (so, oder so ähnlich?)

    Das machen bei uns auch einige Kollegen so (Urlaub für lange Dienste und Überstundenabbau für kurze Dienst) und unser AG ist da sehr kulant und macht das mit.

    Allerdings gibt es hier tatsächlich doch eine gesetzliche Regelung, auf die der AG sich berufen und dieses ablehnen kann:

    Zitat

    BUrlG § 7 Abs. 2 Satz 1


    Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

    Es spricht natürlich nichts dagegen direkt vor Beginn, oder direkt im Anschluss an den Urlaub auch ein paar Tage Überstunden abzubauen, aber den Urlaub praktisch zu teilen, um zwischendurch auch Überstunden abzubauen, ist eine andere Sache. Der Überstundenabbau ist sicher kein dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund, der eine Teilung des Urlaubs rechtfertigt.

    Daher kann sich Euer AG selbstverständlich jederzeit darauf berufen, dass er verpflichtet ist Urlaub zusammenhängend zu gewähren und eine Teilung des Urlaubs (zum Abbau von Überstunden) ablehnen.

    Diese "ein Arbeitstag zwischendurch Regelung" Eures AG ist aber so auch nicht haltbar, direkt vor Beginn, oder direkt im Anschluss an den Urlaub dürfen selbstverständlich Überstunden abgebaut werden und da muss auch kein Tag dazwischen liegen (hat ja auch gar keinen Sinn).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Weiß jemand von euch, ob es dazu eine gesetzliche Regelung gibt bzw. würde mich interessieren, ob es dazu in euren Betrieben eine Regelung gibt und wie diese ausgestaltet ist.

    Muß es denn eine gesetzliche Regelung geben, wenn man das Problem auch mit gesundem Menschenverstand lösen kann? Bei uns wird es so gehandhabt, dass einige ausländische Kolleginnen und Kollegen gerne im Urlaub zu ihrer Familie in ihre Heimatländer fahren. Das würde sich für 2 Wochen kaum lohnen. Deshalb ist es möglich, Überstunden zu machen und als Freizeitausgleich an den Urlaub anzuhängen. Probleme würde ich höchstens sehen, wenn alle gleichzeitig in Urlaub wollen und nach sozialen Gesichtspunkten entschieden werden muß. Weil bei uns aber der Haupturlaub schon zu Jahresanfang eingereicht wird, ist dieser Fall bisher noch nicht vorgekommen.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Ich kann die Idee, die der Paragraphenreiter beschrieben hat, schon verstehen. Wenn Montags bis Donnerstags 9 Stunden gearbeitet wird und am Freitag nur vier, dann nehme ich für eine Woche vier Urlaubstage und vier Stunden Gleitzeit. Ich bezahle ja nicht nen halben Arbeitstag mit einem ganzen Urlaubstag.

    Allerdings sollte gerade so etwas in einer BV geregelt sein. Wenn es keine BV gibt, dann kann ich mir schon vorstellen, dass das unter das Direktionsrecht fällt. Wenn es eine zu Überstunden und Urlaub gibt, und das da nicht ausgeschlossen ist, dann ist es erlaubt.

    Die Frage muss also lauten: Wo steht das, dass das nicht geht?

  • Das würde sich für 2 Wochen kaum lohnen

    Darf man bei Euch nur 2 Wochen Urlaub am Stück machen?


    Diese "ein Arbeitstag zwischendurch Regelung" Eures AG ist aber so auch nicht haltbar, direkt vor Beginn, oder direkt im Anschluss an den Urlaub dürfen selbstverständlich Überstunden abgebaut werden und da muss auch kein Tag dazwischen liegen (hat ja auch gar keinen Sinn).

    wo steht das?

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

    Einmal editiert, zuletzt von rtjum () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von rtjum mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Die Frage ist, steht irgendwo dass man das nicht darf?

    hat der AG doch so angewiesen, also steht es in seiner Anweisung.


    Und solange @JoBR nicht auf Fragen wie

    gibt es dazu eine interne Regelung z.B. eine BV?

    antwortet bzw die Frage ob es überhaupt einen BR gibt (wovon ich bei dem Nick aber ausgehe) behaupte ich kann der AG das anweisen und wenn der BR nix dagegen unternimmt bleibt das auch so.


    Ich bin völlig bei Dir dass diese Regelung völlig sinnfrei ist und jeder BR dagegen sein sollte aber auch unser AG wollte das in einer Arbeitszeit-BV so geregelt haben, es scheint also mehr solcher AGs zu geben...

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  • hat der AG doch so angewiesen, also steht es in seiner Anweisung.

    ach so meinst Du das (da fehlt mir jetzt wieder das Glühbirnen-Emoji :D)

    Ich hab mich jetzt auf gesetzliche Regelungen bezogen, da ja die Frage darauf abzielt.

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  • Hallo,


    "gesetzlich" ist die Lage völlig klar. Da es keine Regelung gibt, die die Koppelung von Stundenabbau und Erholungsurlaub verbietet, ist die Aussage des AG völliger Quatsch.


    Es ist grundsätzlich zwar regelbar, unterliegt aber natürlich der Mitbestimmung des BR.

    Da das BUrlG allerdings von möglich großen "Urlaubsblöcken" als Normalfall ausgeht, läßt sich gegen ein Verbot der Kombination gut argumentieren.

  • Da das BUrlG allerdings von möglich großen "Urlaubsblöcken" als Normalfall ausgeht, läßt sich gegen ein Verbot der Kombination gut argumentieren.

    der Urlaubsblock wird doch nicht kleiner, wenn man "Überstundenabgeltung" davor oder danach direkt anhängt.

    Das Argument halte ich für "vage".

    Aus meiner Erfahrung will der AG, dass der Urlaub zuerst aufgebraucht wird, weil er den schlechter ablehnen kann und deswegen will er die Kombination Urlaub+Überstundentage nicht.

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