Weil dem MA dieses Recht aus der BV zusteht.
Betriebsvereinbarung einfach abgeändert durch GF
- imebro
- Erledigt
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Weil dem MA dieses Recht aus der BV zusteht.
das bezeifelt ja auch keiner, trotzdem kann man sich doch überlegen was die "konsequente Einforderung seines Rechtes" für Folgen haben könnte.
Gerade wenn der AG das bereits abgelehnt hat mit der Begründung: Nur einmal im Jahr
Ich meine es kann nicht Schaden vorbereitet zu sein.
In der Situation anzunehmen, das es garantiert keine Reaktion der Gegenseite geben wird, ist aus meiner Erfahrung unrealistisch.
Von daher ist es eben nicht "fehl am Platz" darüber nachzudenken.
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Weil dem MA dieses Recht aus der BV zusteht.
Joa, warum denn auch nicht?
Nachdem wir nun ausführlich über die Wirksamkeit der BV und...
was die "konsequente Einforderung seines Rechtes" für Folgen haben könnte.
...gesprochen haben (wie kommen Betriebsräte bloß auf die Idee sich darüber Gedanken zu machen??), ist doch so eine plakative und vollkommen undifferenzierte Sichtweise auch mal ganz erfrischend.
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Was steht bei mir unten? Das recht nutzt sich ab wenn du es nicht nutzt.
Also ich habe die Erfahrung gemacht das AG sehr wohl mit Konsequenzen drohen um MA davon abzuhalten ihr Recht einzufordern und es dann doch nicht machen.
Und hätte ich mich davon abhalten lassen das Recht einzufordern hätte ich nicht das erreicht was wir hier in den zurückliegenden Jahren erreicht haben. Und das ist verdammt viel.
Zugegeben darüber nachdenken kann man. Aber was soll denn Passieren wenn er diese BV kündigt dann gilt der § 616 BGB eben ohne das er Abgedungen ist.
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Aber was soll denn Passieren wenn er diese BV kündigt
dann ist die BV nach 3 Monaten Geschichte und die "Sonderurlaubstage" fallen für alle MA weg (zum Beispiel)
Nachwirkung nach BetrVG sehe ich nicht und eine Nachwirkungsregelung in der BV hat Imbro bisher nicht erwähnt
Imbro hatte auf der 1. Seite eine Liste der Sonderurlaube gem BV eingestellt
ob das dann im Gesamtergebnis als Erfolg gewertet werden könnte für den BR?
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dann ist die BV nach 3 Monaten Geschichte und die "Sonderurlaubstage" fallen für alle MA weg (zum Beispiel)
Nein tun sie nicht da § 616 BGB weiterhin gilt.
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Nein tun sie nicht da § 616 BGB weiterhin gilt.
verstehe ich das richtig, Du sagst die BV bleibt weiterhin gültig, auch wenn der AG diese kündigt aufgrund von §616 BGB?
§616 BGB auf "ich muss umziehen" oder "ich heirate" anzuwenden stelle ich mir schwierig vor, weil in beiden Fällen der MA kaum glaubhaft machen können wird, das er daran "ohne Verschulden" ist.
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Randolf, dass verstehst du, glaube ich falsch. Der §616 BGB regelt, dass ein MA ein Anrecht auf freistellung hat, wenn die Fehlzeit nicht von ihm verschuldet ist aber in seiner Person liegt. Das gilt, solange die Fehlzeiten "verhältnismäßig nicht erheblich" sind. Nach §616 hast du eigentlich für Umzüge immer einen Anspruch auf Freistellung. Dummerweise haben die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände meist nur den §616 BGB abgedungen, indem sie eine eigene Regelung finden.
Wenn aber keine eigene Regelung besteht (BV gekündigt ohne Nachwirkung) gilt wieder der 616ér.
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Also ich habe die Erfahrung gemacht das AG sehr wohl mit Konsequenzen drohen um MA davon abzuhalten ihr Recht einzufordern und es dann doch nicht machen.
Überlegungen wie und ob der AG hier reagiert sind absolut fehl am platze.
...den finde ich auch echt gut...
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Ich würde hier auch von einem Anspruch auf den Sonderurlaub ausgehen. Wenn die GF etwas bestimmtes "gemeint" hat, dann würde es ja im Vertrag stehen. Die Regelung ist ja kein außergewöhnlicher Sonderfall. Als nächstes wird dann diskutiert, dass natürlich nur die erste Eheschließung gemeint ist.
Wenn keine gültige Regelung zum Sonderurlaub besteht, die § 616 BGB ausschließt, dann gilt das Gesetz. In diesem speziellen Fall wäre allerdings ein freiwilliger Umzug (Entscheidung der Frau gilt vermutlich nicht als "unvorhersehbar") raus. Der Anspruch ist aber mit dem Umzug während der Gültigkeit der BV entstanden und kann nicht nachträglich durch Aufkündigung der BV entfallen.
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Wenn aber keine eigene Regelung besteht (BV gekündigt ohne Nachwirkung) gilt wieder der 616ér.
wenn der AG die BV kündigt fallen zukünftig alle Sonderurlaube gem BV für alle MA weg, nicht nur die Tage die evt durch den §616 eingefangen werden können
das wird der BGB §616 nicht ausgleichen können
Der Anspruch ist aber mit dem Umzug während der Gültigkeit der BV entstanden und kann nicht nachträglich durch Aufkündigung der BV entfallen.
das ist unbestritten
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das wird der BGB §616 nicht ausgleichen können
Doch kann er.
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Doch kann er.
Bezüglich eines Umzugs mit der Begründung, dass die bestehende Wohnung zu klein sei, würde ich hier keine Kiste Bier wetten.
In den anderen, in der BV geregelten, Fällen sehe ich ebenfalls eine komplette Deckung des § 616 BGB. Und noch weitere, die darüber hinausgehen. Vor der Kündigung hätte ich also keine besonders große Angst.
Einziger Nachteil: Die Einhaltung des Gesetzes ist wieder Individualrecht und der BR ist als Unterstützung raus.
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Doch kann er.
wofür brauche ich dann eine solche BV? ist doch dann überflüssig oder sehe ich das falsch?
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Im Gesetz ist keine konkrete Anzahl an Tagen festgelegt. Um nicht für jeden Fall vor Gericht ziehen zu müssen, um klären zu lassen, wie viel Anspruch im Einzelfall besteht, ist es schon sinnvoll, eine Regelung zu haben, mit der alle planen können. Außerdem lässt sich mit der BV der Anspruch erweitern, sowohl um Sachgründe als auch im Umfang, und auch einschränken auf bestimmte Fälle. Es ist also schon sinnvoll, eine solche BV abzuschließen, wenn man es denn darf (Tarifvorbehalt).
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Bei neuen Arbeitsverträgen kann der AG individualrechtlich den Par. 616 BGB ausschliessen, nicht jedoch wenn eine BV existiert. Daher ist die BV schon sinnvoll.
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Müssen Arbeitnehmer auch für einen Umzug freigestellt werden?
Viele Umzüge werden an einem Samstag oder Sonntag gemacht, und darauf haben sich auch kleinere Umzugsunternehmen eingestellt. Bei größeren Hausständen und einem Umzug von einer Stadt in eine andere braucht man aber die Hilfe eines größeren Umzugsunternehmens, und die können und wollen ihre Leute nicht ausschließlich an Samstagen arbeiten lassen.
Ob Arbeitnehmer in solchen Fällen allein auf der Grundlage von § 616 BGB, d.h. unabhängig von tarifvertraglichen Urlaubstagen z.B. gemäß § 29 TVöD, einen bezahlten freien Tag verlangen können, ist von der Rechtsprechung bislang nicht eindeutig geklärt.
Jedenfalls dann, wenn der Umzug durch den Arbeitgeber bzw. durch dienstliche Umstände veranlasst ist, können sich Arbeitnehmer auf den Standpunkt stellen, dass ihnen zumindest ein freier Tag gemäß § 616 BGB zusteht
aus: https://www.hensche.de/Arbeits…n-Gruenden.html#tocitem18
also eher Sonderurlaub für Umzug nach 616 BGB nicht ganz so klar
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Bei neuen Arbeitsverträgen kann der AG individualrechtlich den Par. 616 BGB ausschliessen
Dies würde aber nach AGB der Kontrolle der MB unterliegen.
wofür brauche ich dann eine solche BV? ist doch dann überflüssig oder sehe ich das falsch?
Eine BV bringt schon Klarheit und Rechtssicherheit.
Und so schließt sich der Kreis, wozu Rechtssicherheit wenn ich dann doch darauf verzichte?
Der AG braucht sie mindestmal genau so, um hier Klarheit zu haben.
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Fazit für mich: wieder wertvolles Wissen dazu erworben
nur zur Info:
wir haben eine BV zu Sonderurlaube dieser Art, daher habe ich mich damit bisher nie so intensiv beschäftigt wie in diesem Thread.
unsere BV ist bis auf Unglücksfälle und Kommunion/Konfirmation auf alle Beispiele wie im Link unten abgestellt und tlw. auch mehr Tage.
Aber trotzdem gut zu wissen, die BV kann man auch mal aktualisieren
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puuuuuh, da hab ich ja was ausgelöst
Danke für die rege Teilnahme.
Wie ja schon geschrieben, warte ich im Moment ab, was passiert...
Kann mir auch gut vorstellen, dass die GF-in am Ende den Antrag durchgehen läßt mit einem entsprechenden Spruch dazu
Aber schau´n mer mal...
Ist jedenfalls ein interessantes Thema.
Schöne Grüße,
imebro