Leiharbeiter Schicht Arbeit

  • Hallo

    Meine Frage ist dazu, dass Leiharbeiter bei uns arbeiten. Der Kollege arbeitet eigentlich in dem Schichtrhythmus Früh - Nacht.

    Nun wurde der Kollege von seiner Schicht Nacht auf der Spätschicht gesetzt.

    Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass der BR nicht angehört werden muss, weil es sich um einen Leiharbeiter handelt.

    Der BR sieht es anders und möchte einen Antrag bekommen, wenn Schichtwechsel erfolgen soll.

    Anträge bei Festangestellten werden gestellt.

    Wie sieht ihr es? Wir sind der Meinung das auch bei Leiharbeitern Anträge gestellt werden müssen.

    Mfg Siegfried

  • Hallo,


    es ist ständige Rechtsprechung des BAG ( z. B. BAG vom 07.06.2016, 1 ABR 25/14, Rn 13), daß sämtliche organisatorischen Befugnisse, die ein Entleiher-AG ggü. einem Leih-AN ausübt. der Mitbestimmung des BR des Entleiher-AG unterliegen.

    Speziell für § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gibt es eine Entscheidung von 1992 (BAG vom 15.12.1992, AP AÜG § 14 Nr. 7), die eine Mitbestimmung des BR des Entleiher-AG bei Lage und Verteilung der Arbeitszeit bejaht. Diese Entscheidung wird von der Literatur (z.B. ErfK, Kania, § 87 BetrVG Rn 5) immer noch für anwendbar gehalten.


    Fragt Euren AG doch mal, auf welche konkreten Rechtsgrundlagen er seine abweichende Meinung stützt. Vielleicht kommt er da schnell ins Stottern.

  • Hallo

    Danke erstmal für die Answort

    Es geht um die Mitbestimmung des BR wo der Leiharbeiter Arbeitet

    Die Frage deshalb, darf der Arbeitgebe den Leiharbeiter ohne zustimmung den dort anwesenden BR den Mitarbeiter von der Leiharbeiterfirma in einer anderen Schicht setzen

    Gruß Siegfried

  • Hallo Siegfried,


    vielleicht hilft dir das:


    Nach aktueller Rechtsprechung des BAG (BAG 22.8.2017 – 1 ABR 5/16, AiB 4/2018, Seite 62) fällt unter das Mitbestimmungsrecht nicht nur die Zuordnung von Stammarbeitnehmern zu einer Schicht(-gruppe). Der Arbeitgeber muss die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zur Schichteinteilung auch für neu eingestellte Arbeitnehmer einholen. Und zwar unabhängig davon, ob diese unbefristet oder befristet beschäftigte werden. Das gilt sogar für Leiharbeiter und selbst wenn nur eine einmalige und kurzzeitige Eingliederung in den Betrieb geplant ist.

    Quelle


    Alles andere würde auch keinen Sinn machen, da Leiharbeiter in den Entleihbetrieb eingegliedert sind und die selben Rechte und Pflichten wie die Stammbelegschaft haben - dazu gehört auch die BR-Anhörung vor einer Versetzung.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Fragt Euren AG doch mal, auf welche konkreten Rechtsgrundlagen er seine abweichende Meinung stützt. Vielleicht kommt er da schnell ins Stottern.

    Ich denke, der AG gerät nicht nur ins Stottern, sondern zusätzlich ins schwitzen. Jedenfalls dann, wenn die Sache vor dem Arbeitsgericht landen sollte. Im übrigen haben albarracin und Der Mann mit der Ledertasche Deine Anfrage umfassend und abschließend beantwortet.