Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den
Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche,
die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte
genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass
auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise
sicherheitsrelevante Funktionalitäten. Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls
erkennen, ob Sie in Ihrem Profil eingeloggt bleiben möchten, um Ihnen unsere Dienste bei einem
erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen.
Statistik
Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für
Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen
und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von
-> Microsoft informieren.
es ist ständige Rechtsprechung des BAG ( z. B. BAG vom 07.06.2016, 1 ABR 25/14, Rn 13), daß sämtliche organisatorischen Befugnisse, die ein Entleiher-AG ggü. einem Leih-AN ausübt. der Mitbestimmung des BR des Entleiher-AG unterliegen.
Speziell für § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gibt es eine Entscheidung von 1992 (BAG vom 15.12.1992, AP AÜG § 14 Nr. 7), die eine Mitbestimmung des BR des Entleiher-AG bei Lage und Verteilung der Arbeitszeit bejaht. Diese Entscheidung wird von der Literatur (z.B. ErfK, Kania, § 87 BetrVG Rn 5) immer noch für anwendbar gehalten.
Fragt Euren AG doch mal, auf welche konkreten Rechtsgrundlagen er seine abweichende Meinung stützt. Vielleicht kommt er da schnell ins Stottern.
Es geht um die Mitbestimmung des BR wo der Leiharbeiter Arbeitet
Die Frage deshalb, darf der Arbeitgebe den Leiharbeiter ohne zustimmung den dort anwesenden BR den Mitarbeiter von der Leiharbeiterfirma in einer anderen Schicht setzen
Nach aktueller Rechtsprechung des BAG (BAG 22.8.2017 – 1 ABR 5/16, AiB 4/2018, Seite 62) fällt unter das Mitbestimmungsrecht nicht nur die Zuordnung von Stammarbeitnehmern zu einer Schicht(-gruppe). Der Arbeitgeber muss die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zur Schichteinteilung auch für neu eingestellte Arbeitnehmer einholen. Und zwar unabhängig davon, ob diese unbefristet oder befristet beschäftigte werden. Das gilt sogar für Leiharbeiter und selbst wenn nur eine einmalige und kurzzeitige Eingliederung in den Betrieb geplant ist.
Alles andere würde auch keinen Sinn machen, da Leiharbeiter in den Entleihbetrieb eingegliedert sind und die selben Rechte und Pflichten wie die Stammbelegschaft haben - dazu gehört auch die BR-Anhörung vor einer Versetzung.
Fragt Euren AG doch mal, auf welche konkreten Rechtsgrundlagen er seine abweichende Meinung stützt. Vielleicht kommt er da schnell ins Stottern.
Ich denke, der AG gerät nicht nur ins Stottern, sondern zusätzlich ins schwitzen. Jedenfalls dann, wenn die Sache vor dem Arbeitsgericht landen sollte. Im übrigen haben albarracin und Der Mann mit der Ledertasche Deine Anfrage umfassend und abschließend beantwortet.