Werkverträge

  • Hallo,


    neue Kollegen (direkt aus Rumänien, keine Fachkenntnisse) mit Werkverträge werden ab nächster Woche bei uns arbeiten. Allgemein sind wir dagegen aber ich habe gelesen dass der BR da keine Mitbestimmungsrecht hat. Stimmt das? Das ist eine externe Firma wie die Zeitarbeitsfirma. Wieso haben wir dann keine Mitbestimmungsrecht?

    Vielen Dank.

  • Weil Werkverträge, per Definition, bedeutet, dass ein Arbeitsergebnis eingekauft wird. D.h. die Arbeitnehmer unterliegen damit nicht dem Weisungsrecht des AG (anders als Leiharbeitnehmer) und sind damit nicht in den Betrieb eingebunden - nicht in den Betrieb eingebunden => keine Anhörung

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

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  • Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat auch über die Beschäftigung solcher Personen zu unterrichten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dies erfordert, dass er sowohl die Namen und Anschriften der Fremdfirmen als auch die vertraglichen Leistungsinhalte und die Laufzeit der Verträge sowie die vereinbarte Vergütung mitteilt. Auch über die Namen der von Fremdfirmen eingesetzten Arbeitnehmer, deren Qualifikation und Arbeitsaufgabe hat der Arbeitgeber Auskunft zu erteilen. Die Unterrichtungspflicht beschränkt sich jedoch nicht auf die Weitergabe derartiger Daten. Der Arbeitgeber ist vielmehr verpflichtet auch Auskunft über Anfall und Umfang der Arbeiten im Fremdleistungsbereich zu geben5 und zu begründen, warum er auf betriebsfremde Arbeitnehmer zurückgreift und die Arbeiten nicht im Rahmen einer Eigenbeschäftigung erledigen lässt. Auch hat er darzulegen, welche Auswirkungen die Beschäftigung von Fremdfirmenbeschäftigten auf die Interessen der Belegschaft hat oder zukünftig haben könnte. Diese Informationen sind nicht nur wichtig, um etwaige Gefahren für den Bestand der betrieblichen Arbeitsplätze abschätzen zu können. Von ihnen hängt auch ab, welche Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in Betracht kommen und welche Alternativen zum Einsatz von Fremdfirmen entwickelt werden müssen. Eine umfassende Unterrichtung i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber alle Auskünfte erteilt hat, damit der Betriebsrat im Rahmen von § 92 a BetrVG Gestaltungsalternativen prüfen kann.

    [5]

    BAG v. 9.7.1991- 1 ABR 45/90, AP Nr. 94 zu § 99 BetrVG 1972.

    Hab das gefunden

  • Hallo Onion,


    generell ist es tatsächlich so, dass bei Werkverträgen keine Mitbestimmung existiert.


    Aber oft ist es auch so, dass die Kollegen, die da mit einem Werkvertrag kommen eigentlich gar keine Werkverträgler sind.


    Bei Werkverträgen ist es so, dass der AG bei einer Fremdfirma ein gewisses Gewerk (z.B. Montage von 100 Hinterachsen bis 30.09.2021) einkauft. Dann entscheidet die Fremdfirma mit wie vielen Leuten sie anrückt und montiert selbständig die Hinterachsen.


    Oft ist es aber so, dass die Mitarbeiter der Fremdfirma quasi wie Leiharbeiter in der Firma arbeiten. Das bedeutet, dass sie dem Weisungsrecht der Vorgesetzten der eigenen Firma unterstehen und nicht denen der Fremdfirma. Sie werden auch von den eigenen Leuten eingewiesen und angelernt. Das ist bei echten Werkverträgen normalerweise nicht so. Das sind dann sogenannte Scheinwerkverträge.


    Wenn es bei euch solche Scheinwerkverträge gibt hat das lustige Konsequenzen für euren Arbeitgeber. Das bedeutet nämlich, dass die ganzen Mitarbeiter der Fremdfirma plötzlich seine Mitarbeiter sind. Das liegt daran, dass sein ein paar Jahren keine Personalverleiherlaubnis auf Vorrat beantragt werden darf. Die Werkverträgler werden wegen der Eingliederung in den Betrieb zu Leiharbeitern und weil die Erlaubnis zur Leiharbeitsvermittlung fehlt werden es eigene Mitarbeiter. Das sollte man vielleicht mal überprüfen und falls das in Betracht kommt, dem Chef so verklickern. Ob er dann immernoch Leute mit Werkvertrag einstellen möchte, ist dann sein Bier.


    Übrigens hat die IGM und soweit ich weiß auch die Böckler-Stiftung hierzu Arbeitshilfen.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Bundesarbeitsgericht
    Arbeitnehmerstatus – Werkvertrag
    Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der "Auftraggeber" dann durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom "Auftragnehmer" zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss.


    BAG, Urteil vom 25. 9. 2013 – 10 AZR 282/12


    [16] 2. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines Werkunternehmers zudem maßgeblich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit (BGH 25. Juni 2002 – X ZR 83/00 – zu I 2 b aa der Gründe). Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 15. Februar 2012 – 10 AZR 301/10 – Rn. 13; 14. März 2007 – 5 AZR 499/06 – Rn. 13 mwN). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB; BAG 29. August 2012 – 10 AZR 499/11 – Rn. 15; 15. Februar 2012 – 10 AZR 301/10 – Rn. 13; 25. Mai 2005 – 5 AZR 347/04 – zu I der Gründe mwN, BAGE 115, 1); der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Dagegen ist der Werkunternehmer selbständig. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich (vgl. BAG 18. Januar 2012 – 7 AZR 723/10 – Rn. 27; 13. August 2008 – 7 AZR 269/07 – Rn. 14). Ob ein Werkvertrag, ein Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (vgl. ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 13).

  • Hallo,


    neue Kollegen (direkt aus Rumänien, keine Fachkenntnisse) mit Werkverträge werden ab nächster Woche bei uns arbeiten. Allgemein sind wir dagegen aber ich habe gelesen dass der BR da keine Mitbestimmungsrecht hat. Stimmt das? Das ist eine externe Firma wie die Zeitarbeitsfirma. Wieso haben wir dann keine Mitbestimmungsrecht?

    Vielen Dank.

    Nun, was sollen sie den tun?

    Habt ihr euch den Werkvertrag mal angesehen, denn darauf habt ihr einen Anspruch.

    Welches Gewerk wird erledigt?

    Wenn Sie euch bei der Arbeit unterstützen dann sind es sicher keine "sauberen Werkverträge" sondern illegale Arbeitnehmerüberlassung mit dem Ziel Mindestlohn und Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen.


    Also Verträge anschauen Anwalt einschalten (nach Beschluss) zwecks Überprüfung, wenn ihr der Meinung seit, dass es keine Werkverträge sind und dann ab zum Arbeitsgericht.


    Das haben wir vor Jahren mehrfach getan bis wir dann eine BV dazu geschrieben haben, welche Gewerke bei uns über einen Werkvertrag erledigt werden (Blumen für Jubilare einkaufen, Wartung der Strom und Medienversorgung, Überwachung des Werkgelände usw.). Über alle darüber hingehende Aktivitäten, die als Werkvertrag eingekauft werden sollen Beratung mit dem BR und Vorstellung der Gewerke bevor der Auftrag hierzu ausgeschrieben und vergeben wird.


    Das hat dazu geführt, dass wir nie überrascht wurden, wenn dann mal der Niederländer da war, um im Gebäude Wände einzureißen und zu versetzen, oder die Belgier zum Fenster Aus- und Einbau gekommen sind, oder die Reinigungsfirma aus Polen alle Maschinen und Lüftungsanlagen in der Betriebsruhephase zu reinigen.


    Wir konnten dann schauen, ob sicher gestellt war, dass keine Gefährdung durch diese Tätigkeiten für unsere Beschäftigten entstehen, und ggf. reagieren, wenn wir eine Gefährdung gesehen haben.


    gruß

    Rabauje


    Gruß

    Rabauke