wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
nu mach mal ablang Du reisst gerade alles aus dem Zusammenhang
Nur wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des jeweiligen Betriebsratsmitgliedes vorliegen, kann Veranlassung bestehen, den angegebenen Hinderungsgrund nachzuprüfen und ggf. auf die Ladung eines Ersatzmitgliedes zu verzichten
---> im Zwiefel ist der BRV in der Nachweispflicht genau geprüft zu haben
so wird da ein "Schuh" draus.
Wenn Anhaltspunkte bestehen, dann wird im Zweifel der BRV den Nachweis erbringen müssen, das er geprüft hat
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spielt doch überhaupt keine Rolle, ob der AG den AN (BRM) für unabkömmlich hält ist doch völlig egal weil:
doch, weil die Aussage war:
Gemeint war Verhinderung wegen der Unaufschiebbarkeit der Arbeitsaufgabe.
Dieses als Arbeitgeber zu bezweifeln und dem BRV als Vorwurf der falschen Nachladung zu machen erscheint mir irgendwie schwerer als keinen Nachzuladen und der Arbeitgeber beschwört die Wichtigkeit der abgeleisteten Arbeit des BRM und ficht vor Gericht die Richtigkeit der Gefassten Beschlüsse ohne korrekte Nachladung an.
in dem Zusammenhang ist das schon entscheident.
Der AG kann ja dem MA nicht erst schriftlich bestätigen das er unabkömmlich ist und dann gegen die Ladung des EBRM klagen weil der MA abkömmlich war.
Der AG hat dem An sicher keine Anweisung oder was schriftliches gegeben, dass dieser unbedingt benötigt wird und dann anschließend klagt er gegen die Ladung des EBRM
bezweifeln wird ein AG es immer dann, wenn er einen Beschluss kippen will (sonst macht das keinen Sinn)
Und dann argumentiert ein AG genau das Gegenteil: das BRM war abkömmlich und somit die Ladung des EBRM unzulässig