Ein Azubi für Lagerlogistik hat im 2 Lehrjahr jetzt einen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen (wegen Organisierter Banden Diebstall u Erpressung) Muss er das dem Arbeitgeber melden?
Gruß
Andreas
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Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Ein Azubi für Lagerlogistik hat im 2 Lehrjahr jetzt einen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen (wegen Organisierter Banden Diebstall u Erpressung) Muss er das dem Arbeitgeber melden?
Gruß
Andreas
Wenn er nicht gerade Azubi bei der Bundeswehr oder ähnlich sicherheitsrelevantem Bereich ist, würde ich ein müssen verneinen. (Und selbst da wäre ich mir nicht sicher, ob es da ein Muss gibt.)
Grundsätzlich gilt: solange die Strafsache in keiner Beziehung zum Arbeitgeber (oder den Kollegen dort) steht, ist das reine Privatsache und geht den AG nichts an. (z.B. hier nachzulesen)
Es gibt ein paar Jobs, bei denen ist eine Eintragung im Führungszeugnis grundsätzlich problematisch, aber Lagerlogistik sehe ich da nicht betroffen.
Ob es taktische Gründe geben könnte, sich hier jemandem zu offenbaren ist eine ganz andere Diskussion, die aber so stark von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist, dass wir das hier nicht diskutieren können.
Super vielen Dank!!!
Schönes WE
Auch wenn ich bei dem Zusammenhang zwischen Logistik und Diebstahl anfangs ein wenig vorsichtiger gewesen währe, gebe ich Moritz nun recht.
Die Staatsanwaltschaft hat eine Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber, wenn sie der Meinung ist, dass die Straftat für die berufliche Tätigkeit relevant ist. Deshalb wird ja auch bei der Aufnahme der Anzeige gefragt, welchen Beruf der Beschuldigte ausübt und ob er irgendwelche Ehrenämter bekleidet. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft den Arbeitgeber bei Anklage nicht den Arbeitgeber informiert hat, hat sie es als nicht berufsrelevant gesehen. Diese Einstellung kann der betroffene Azubi ohne weiteres übernehmen.
LG
Markus
Zusammenhang zwischen Logistik und Diebstahl
Da habe ich kurz drüber nachgedacht, bin aber dann zu dem Ergebnis gekommen, dass der Azubi offensichtlich schlau genug war seine "außerbetrieblichen Aktivitäten" auch wirklich auf außerhalb des Betriebes zu beschränken (sonst würde sich die Frage gar nicht stellen, weil der AG dann längst um die Verurteilung wüsste).
Die Staatsanwaltschaft hat eine Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber, wenn sie der Meinung ist, dass die Straftat für die berufliche Tätigkeit relevant ist.
Das wusste ich auch noch nicht. (Bin mir aber relativ sicher, dass ich diese Erfahrung nicht auf meine Bucket Liste setzen werde... )
dass der Azubi offensichtlich schlau genug war seine "außerbetrieblichen Aktivitäten" auch wirklich auf außerhalb des Betriebes zu beschränken
Mein erster Gedanke war aber der, dass Bandendiebstahl doch an der Eignung und Zuverlässigkeit zweifeln lässt, einen Beruf auszuüben, der durchaus mit wertvollen Gegenständen zu tun hat. Noch dazu, weil Bandendiebstahl meist gewerbsmäßig betrieben wird, auch wenn der TE das so nicht geschrieben hat. Aber die Staatsanwaltschaft ist da scheinbar anderer Meinung.
Mein erster Gedanke war aber der, dass Bandendiebstahl doch an der Eignung und Zuverlässigkeit zweifeln lässt, einen Beruf auszuüben, der durchaus mit wertvollen Gegenständen zu tun hat. Noch dazu, weil Bandendiebstahl meist gewerbsmäßig betrieben wird, auch wenn der TE das so nicht geschrieben hat. Aber die Staatsanwaltschaft ist da scheinbar anderer Meinung.
Nein, da werden AG und Staatsanwalt sicher gleichermaßen der Meinung sein: das ist der Falsche für diese Branche. (ich übrigens auch)
Aber die Staatsanwaltschaft bewertet das ja nach rechtlichen Grundsätzen und nicht nach Empfinden oder Meinungen.
Grob kann man davon ausgehen, das bei den relevanten Berufen schon zur Einstellung ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss, damit die Staatsanwaltschaft das an den AG meldet.
Wenn bei der Einstellung kein Führungszeugnis notwendig ist, warum wäre dann der Eintrag während des AV für den AG interessant? Der Kollege hätte den Eintrag ja schon bei der Einstellung haben können.
Ich sehe da auch noch einen gesellschaftlichen Aspekt
Ohne jetzt Bandendiebstahl und Erpressung verharmlosen zu wollen: Der junge Mann hat eine Straftat begangen und seine Strafe bekommen. Aber er kann seine Ausbildung fortsetzen, nach Möglichkeit so lange in der Firma bleiben, bis die Strafe aus dem Führungszeugnis gelöscht ist und dann unbelastet von Jugendsünden seine berufliche Laufbahn gehen. Hoffentlich kommt er zur Besinnung und lässt sich das Urteil eine Lehre sein.
Würde dem AG dagegen das Urteil bekannt gegeben und der Azubi rausgeschmissen, würde er mit diesem Eintrag im Führungszeugnis keine Ausbildungsstelle mehr finden, sich mit Hartz IV oder Gelegenheitsjobs über Wasser halten müssen und wäre weitaus rückfallgefährdeter. Damit ist weder dem Azubi noch der Gesellschaft gedient.
Jetzt wüsste ich noch gern, aufgrund welcher Vorschrift sich eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft an den Arbeitgeber begründen lässt.
Nach meiner Kenntnis ist das nur in wenigen Berufen und nur bei einschlägigen Straftaten so, z.B. bei Kindesmissbrauch und einem Beruf als Erzieher, Schulhausmeister, Sporttrainer im Jugendbereich u.ä. (Da reicht dann auch schon der Verdacht.)
Die Fragen nach Beruf und dem Verdienst werden gestellt, um einen Strafbefehl nach Tagessätzen bilden zu können.
Jetzt wüsste ich noch gern, aufgrund welcher Vorschrift sich eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft an den Arbeitgeber begründen lässt.
Über die "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" (MiStra). In dem Fall wäre es Nr2 Abs. 3 der Verordnung in Verbindung mit §17 Abs. 4 EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz)
Über die "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" (MiStra). In dem Fall wäre es Nr2 Abs. 3 der Verordnung in Verbindung mit §17 Abs. 4 EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz)
booooah, wat ihr so alles kennt.
Geil
Gottseidank nicht aus eigener Erfahrung
OFF TOPIC:
Eine Bekannte ist Schöffin am Amtsgericht und gelernte Gartenbauerin. Vor Gericht stand einmal ein junger Mann, der in seiner Wohnung eine Cannabisplantage betrieben hatte. Während der Urteilsbesprechung im Richterzimmer sagte meine Bekannte: "Also, eines möchte ich als Fachfrau ja mal anmerken: Die gartenbauerische Leistung war 1A"
Über die "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" (MiStra). In dem Fall wäre es Nr2 Abs. 3 der Verordnung in Verbindung mit §17 Abs. 4 EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz)
Danke, das kannte ich auch nicht.
Und als manchmal hartnäckiger Pedant hab ich nachgesehen: Den Nr. 2 Abs. 3 gibt es aktuell nicht, und in Nr. 1 heißt es:
(4) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht ... für Mitteilungen an Privatpersonen. ...
Bliebe als Rechtsgrundlage noch § 17 Ziff. 4 EGGVG:
"Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
2. für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
5. zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
erforderlich ist.
Die vage, nicht durch weitere Tatsachen begründete Besorgnis, ein verurteilter Straftäter könne eine ähnliche Tat noch einmal begehen, wäre da nach meinem Empfinden kein hinreichender Auskunftsgrund.
Fordert denn der Arbeitgeber grundsätzlich die Führungszeugnisse vor Einstellung an?