Auswahlrichtlinien ( § 95 BetrVG)

  • Hallo Kollegen ,


    In unsere Firma (Logistik) tätigen ca. 230 Mitarbeiter. Bald bei uns gesucht ein Gruppenleiter. Interne stellen Ausschreibung steht der gesuchte Mitarbeiter einige Qualifikation mitbringen.

    Meine Frage kann der Betriebsrat Mit entscheiden Über Gesuchte Mitarbeiter Profile?

    • Beispiel welche schulische Bildung mit sich bringen muss. (Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung im Logistik Umfeld – z. B. Kaufmann für Speditionen und Logistik Dienstleistungen oder Fachkraft für Lagerlogistik

    Danke für Eure Rat

    Grüße

  • Nein - bei der Festlegung welche der Anforderungen an eine Stelle hat der BR kein MBR

    DAs ist eine freie Untrnehmerentscheidung - wenn der sagt ich bin immer gut mit MA gefahren die eine 3 jähige Ausbilung haben als mit Leuten die eine 2 jährige haben - dann ist das seine Entscheidung


    Auswahlrichtilinien

    Fitting RN 2 zu § 95 BerVG

    Sinn und Zweck dieses MBR liegen darin, die Personalführung in den Betrieben durchschaubarer zu machen und Personalentscheidungen zu versachlichen (BAG 26.7.2005 – 1 ABR 29/04, NZA 2005, 1372). Der einzelne ArbN soll erkennen können, aus welchen Gründen er von einer ihm günstigen personellen Einzelmaßnahme ausgenommen wird oder ihn eine belastende Maßnahme trifft. Die Belegschaft hat ein schützenswertes Interesse daran, dass personelle Einzelmaßnahmen nicht nur im Hinblick auf größtmögliche Effizienz, sondern auch unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Belange erfolgen und so als billigenswert und angemessen empfunden werden (BAG 10.12.2002 – 1 ABR 27/01, AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 42). Damit schützen AuswahlRL die ArbN vor willkürlichen Personalveränderungen. Sie tragen dazu bei, Streitigkeiten zwischen ArbGeb. und BR sowie zwischen einzelnen ArbN und ArbGeb. aus Anlass von personellen Einzelmaßnahmen zu vermeiden. AuswahlRL führen zu einer Selbstbindung des ArbGeb. und schränken dessen Vertragsfreiheit ein. Diese Beschränkungen sind verfassungsgemäß. Die dagegen geäußerten Bedenken insbes. gegen die zwingende MB nach Abs. 2 haben die Praxis nicht beeinflusst und sind aufgegeben worden (ausf. GK-BetrVG/Raab Rn. 32).




    Der BR kann natürlich intervenieren, wenn in der Tätigkeitsbeschreibung dann Arbeiten erledigt werden sollen

    die von der geforderten "Ausbildung" abweichen und eine höhere Ausbildung erfordern.

    Dies ist aber eher bei der Eingruppierung wichtig und hat mit den Auswahlrichtlinien nicht / wenig zu tun.

  • Ich bin anderer Meinung und sehe durchaus ein Initiativ- und Mitwirkungsrecht des BR.


    Laut ifb-Betriebsratslexikon:


    Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 95 Abs. 1 BetrVG). In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 95 Abs. 2 BetrVG). In Betrieben, in denen bis zu 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat allein der Arbeitgeber das Initiativrecht. Entschließt er sich jedoch, Auswahlrichtlinien einzuführen, hat der Betriebsrat bei der Aufstellung und inhaltlichen Gestaltung der Auswahlrichtlinien mitzubestimmen. (Unterstreichung durch mich)


    Mal ein Beispiel: Der AG verlangt für die Position des Lagerleiters Chinesisch-Kenntnisse (weil sein einzustellender Kumpel die im Gegensatz zu allen anderen Bewerbern zufällig hat), der einzige chinesische Kunde spricht jedoch hervorragend deutsch... ;)


    Auswahlrichtlinien bei Einstellungen waren leider das MBR, das mir aufgrund Betriebsgröße immer verwehrt blieb... :(


    edit: Ohadle hat doch Recht, ich habe die Betriebsgröße der TE übersehen.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Danke Ohdle, für deine detailliert Erklärung.das hilft mir Viel

    Grüße


    Mal ein Beispiel: Der AG verlangt für die Position des Lagerleiters Chinesisch-Kenntnisse (weil sein einzustellender Kumpel die im Gegensatz zu allen anderen Bewerbern zufällig hat), der einzige chinesische Kunde spricht jedoch hervorragend deutsch...


    Meine Frage tendiert nur An Fachkenntnisse .Besondere oder extra Kenntnisse wie sprach ist je nach dem Arbeitsort Entscheidende rolle spielt.

    Danke Der Mann mit Ledertasche

    2 Mal editiert, zuletzt von Naty Boll () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Naty Boll mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Nein bei der Stellenausschreibung und Stellenbeschreibung sehe ich keine Möglichkeit das mitzubestimmen. Das ergibt sich ja aus der Stelle und den dort notwendigen Anforderungen nach Einschätzung des Arbeitgebers.

    Mit Auswahlrichtlinien kann ich nur regeln wie der Prozess ablaufen soll. Z. B. das erst intern und dann extern ausgeschrieben werden soll. Und Oder das Schwerbehinderten Stellen intern zuerst angeboten werden müssen. Usw.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)