BRV wurde abgemahnt

  • Das "mitarbeitende Geschöpf" ist kein BRM.

    Das nehme ich mal in meinen gendergerechten Zitatepool mit auf ;)


    Und nein, gar keine Klugscheißerei. Mir war tatsächlich nicht bewusst, dass es Urteile gibt die so lauten. Dass das so bisher nicht für ein BRM entschieden wurde, heißt ja nicht, dass es nicht geht. Sondern nur, dass das noch nie beim BAG vorgetragen wurde.


    Aber wenn es Fälle gibt, bei denen wiederholte Verstöße gegen einen eigentlich "lediglich abmahnfähigen" Sachverhalt irgendwann auch zu einer außerordentlichen Kündigung führen können, dann ist das etwas, worüber man sich auch als BR Gedanken machen sollte. Denn dann braucht es "nur" noch die Zustimmung gem. § 103 BetrVG.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • .....oder die, in solch einem Fall, relativ leicht zu bekommende Zustimmung eines Arbeitsrichters.


    Mann mit der Ledertasche : es ist auch irrelevant ob es sich um ein BRM handelt. Eine außerordentliche Kündigung bleibt eine solche und das ist das einzige, wie man einem BRM kündigen kann.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

    Einmal editiert, zuletzt von Markus 1973 ED () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Markus 1973 ED mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • oder die, in solch einem Fall, relativ leicht zu bekommende Zustimmung eines Arbeitsrichters.

    Auf die Gefahr hin, hier wieder den Obererbsenzähler zu mimen:


    Warum oder? Auch die Ersetzung der Zustimmung durch eine Arbeitsgericht ist im § 103 BetrVG vorgesehen. (Deswegen habe ich bewusst nicht von der Zustimmung des BRs geschrieben. ;) )


    Und ansonsten habe ich schon noch genügend Vertrauen in unsere Arbeitsgerichte, dass ich eine solche Aussage wie "relativ leicht zu bekommende Zustimmung" nur sehr vorsichtig verwenden würde. Ich erwarte da schon, dass der Arbeitsrichter da genau hinschaut, ob das in diesem konkreten Fall auch zutreffend ist oder nicht (so wie sie es ja in Deinem Fall auch getan haben, da hätten sie die Zustimmung vermutlich nicht ersetzt).

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG

    1Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.


    Fantil: ich habe mal hervorgehoben, weshalb deine etwas zu pauschale Annahme der Unzulässigkeit nicht passt ;)

    Ja, Scheeks und genau das meinte ich!

    Bei einer Abmahnung ist es dem AG durchaus zuzumuten mit dem BRM weiterhin zusammen zu arbeiten (als Arbeitnehmer)

    Eine weitere Abmahnung kann nur zu einer ordentlichen Kündigung führen, welches aber für ein BRM unzulässig ist!


    Den hier im Thread dann konstruierten Fall das es mit dem Fehlferhalten immer weiter geht also eine

    dritte Abmahnung usw, fällig wird, ist bei meiner Aussage nicht zu betrachten.

    Beim Thread-Start ging es um eine Abmahnung, nicht um mehrere.


    Ich bin nach wie vor der Meinung, dass auch eine zweite Abmahnung nicht zur ordentlichen Küntigung eines BRM führen kann, nur weil es ein BRM ist, also ein Fall, wo es bei einem nicht BRM zu einer ordentlichen Kündigung kommen würde.


    Und was du hervorgehonen hast, gibt mir doch Recht, ein BRM kann nur außerordentlich gekündigt werden!

    Der Kopf ist rund, damit die Gedanken die Richtung ändern können.