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wir haben seit Corona unsere Sitzungen als Mischung aus Präsenz und Telko durchgeführt. Mit dem Wegfall des § 129 BetrVG müssen ja Sitzungen wieder in Präsenz durchgeführt werden.
Wir haben zwar eine Geschäftsordnung, diese aber nicht rechtzeitig dahingehend angepasst.
Jetzt haben wir folgendes Problem: 9er Gremium, 4 Mitglieder vor Ort, 3 im HomeOffice, 2 krank und 3 Ersatzmitglieder im HO. Die 3 Mitglieder aus dem HO werden nicht in eine Präsenzsitzung kommen, 2 da sie Risikopatienten sind und 1 wegen der Entfernung. Wie bekomme ich eine rechtssichere Sitzung hin, um die GO zu ändern?
für eine Ordnungsgemäße Sitzung brauchst du mindestens fünf Betriebsratsmitglieder in Präsenz. In dieser Sitzung kannst du dann die Geschäftsordnung anpassen, wenn dann mindestens fünf der Anwesenden BRM zustimmen.
Vorausgesetzt ihr habt keine anderstlautende Regelung in eurer GO bezüglich Zustimmungen zur Änderung der Geschäftsordnung.
da § 129 BetrVG ersatzlos weggefallen ist und der neue § 30 Abs. 2 BetrVg zwingend vorherige eine Beschlußfassung vorschreibt, kommt Ihr um eine Präsenzsitzung nicht herum.
klar machen, daß dies kein gesetzmäßiges Amtsverständnis ist, sondern im Einzelfall eine Pflichtverletzung darstellt. Weigert sich dieses BRM trotzdem, zu einer Präsenzsitzung zu kommen, darf für dieses BRM sowieso kein Ersatzmitglied geladen werden.
mit Wegfall des erwähnten § 129 BetrVG entfällt doch wohl auch die rechtliche Basis für eure entsprechenden Regelungen oder Paragraphen für Hybridsitzungen in eurer Geschäftsordnung, womit diese Regelungen ohnehin unwirksam werden.
Insofern müsst ihr doch m.E. ohnehin wieder Präsenzsitzungen wie vor/bis März 2020 bzw. wie vor der befristeten Einführung des § 129 BetrVG machen, also quasi "business as usual", und bei der Gelegenheit könnt ihr auch die Anpassung der GO auf die Tagesordnung setzen.
Dein Job ist es, ein ordentliches Hygienekonzept durchzuziehen für die Sitzung, so dass auch diese Risikopatienten ohne signifikant höheres Risiko teilnehmen können - die Inzidenzen sind gerade recht niedrig und der Impfstatus verbessert sich täglich, so dass das Risiko ohnehin deutlich niedriger ist als vor beispielsweise zwei oder drei Monaten.
Die Kollegin oder der Kollege mit der größeren Entfernung muss früher oder später ohnehin wieder zur Sitzung und war vor Corona sicherlich auch regelmäßig dabei. Die Pandemie hat die Entfernung sehr wahrscheinlich nicht vergrößert, so dass die Entfernung kein Hinderungsgrund für eine Sitzungsteilnahme sein dürfte. Hier hilft dann eher eine gute Terminplanung, den Aufwand für sie/ihn nicht höher als nötig zu gestalten.
Rechtssicher einladen ist m.E. dein kleinstes Problem, ob allerdings genug Leute für einen Beschluss zur Änderung der GO zusammenkommen, wirst du dann sehen.
Also ich würde ja nicht nur dem Kollegen mit der "großen" Entfernung in den Hintern treten. Auch die Kollegen im Homeoffice haben zu der Sitzung zu kommen. Homeoffice ist für mich kein Verhinderungsgrund.
wenn der BR dem Betriebsausschuss (BA) alle Aufgaben übertragen hat (außer BV gem BetrVG), könnte dann der Betriebsausschuss die Änderung der GO beschliessen?
Meiner Meinung nach nicht, aber gefunden habe ich das so nirgendwo.
Dann könnte ja der BA die Rechte/Aufgaben der anderen BRM beeinflussen, wenn das so gehen würde.
wenn der BR dem Betriebsausschuss (BA) alle Aufgaben übertragen hat (außer BV gem BetrVG), könnte dann der Betriebsausschuss die Änderung der GO beschliessen?
Ich denke auch, dass eine solche Übertragung aller Aufgaben, selbst mit Ausnahme von BV´en, nicht rechtens und ein Pflichtverstoß des Betriebsrates ist.
M.E. hat der Betriebsrat zu regelmäßigen Sitzungen zu kommen und sich zumindest einmal berichten zu lassen, was der BA für ihn erledigt hat. Ich wüsste jetzt auch nicht, wie ein solcher Beschluss, bzw. die schriftliche Beauftragung des BA aussehen sollte. Eine Pauschalformulierung wie: "Der BA wird beauftragt, sämtliche Rechte und Pflichten des BR wahrzunehmen." dürfte meines Erachtens nicht statthaft sein.
LG
Markus
Edith hat das keine Ruhe gelassen und sie hat mal in den Fitting geschaut. Unter RN 78 zu §27 steht, dass die Übertragung von Aufgaben an die Ausschüsse nicht so weit gehen darf, dass dem BR als Gesamtorgan nicht einmal mehr der Kernbereich seiner gesetzlichen Befugnisse bleibt. Dies wäre aber in einem solchen Fall gegeben.
M.E. hat der Betriebsrat zu regelmäßigen Sitzungen zu kommen und sich zumindest einmal berichten zu lassen, was der BA für ihn erledigt hat.
1x im Monat BR-Sitzung und "Lage peilen" muss natürlich bleiben, auch wenn alle "Arbeitsaufgaben" der BA erledigt.
unabhängig davon habe ich inzwischen noch folgendes gefunden
GRENZE: Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen bleibt aber dem Betriebsrat vorbehalten – eine Übertragung auf den Betriebsausschuss scheidet aus (Ausnahme allenfalls: § 28a BetrVG). Gleiches gilt für Organisationsentscheidungen, wie die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden, die Bildung weiterer Ausschüsse u.a.