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hat die JAV ein Teilnahmerecht an der Betriebsräteversammlung nach §53 BetrVG oder anders gefragt:
Muss der AG die JAV (oder wenigstens den Sprecher, der noch Azubi ist) für eine Teilnahme freistellen (auch wenn in die Zeit der Versammlung ein Schulblock fällt)?
Liebe Grüße und Danke für Eure Antworten im voraus
deine Frage fand ich interessant, daher habe ich mal im Netz gesucht. Laut einem Treffer auf den Seiten des DGB steht der GJAV die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG zu, zur "normalen" JAV fand ich diesbezüglich nichts.
Ich danke Euch für Eure Antworten. Ja, es geht um die Betriebsräteversammlung. Eine G-JAV können wir leider nicht wählen, da nur an einem Standort überhaupt ausreichend Azubis für eine JAV vorhanden sind.
Aber unser Arbeitgeber zeigt sich flexibel und unterstützt die AJV, indem eine Berufsschulbefreiung für die Tage der Versammlung befürwortet wird.
... indem eine Berufsschulbefreiung für die Tage der Versammlung befürwortet wird.
Wenn die JAV kein Teilnahmerecht hat, ist eine Befreiung an der Stelle entgegenkommend vom AG bzw. der Berufsschule, aber wertlos. Das Teilnahmerecht müsst ihr also zuerst verbindlich klären. Sehr wahrscheinlich ist das nicht gegeben, aber sicher bin ich mir dessen keineswegs. Einfach so darf da nämlich keinerzu der Versammlung, weil sonst Öffentlichkeit gegeben wäre in einer sehr wahrscheinlich nicht-öffentlichen Versammlung.
Und bei Stufenvertretungen können auch nicht "frei Schnauze" Leute aus anderen Stufen mitmischen, eine "normale" SBV kann beispielsweise auch nicht mal eben so bei einer K-BR-Sitzung teilnehmen.
Eine G-JAV können wir leider nicht wählen, da nur an einem Standort überhaupt ausreichend Azubis für eine JAV vorhanden sind.
Tja, wenn ich § 72 Abs. 1 BetrVG richtig lese, könnt ihr dann tatsächlich keine GJAV bilden.
Wenn ihr ein klares JA oder NEiN in dem Punkt der Teilnahme der "normalen" JAV an der Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG bekommt, kannst du das ja hier evtl. mitsamt Quelle oder Paragraph oder Urteil mitteilen, denn vermutlich ist das nicht nur bei euch ein Thema
in Fitting Rn 15 zu §53 BetrVG steht "Die Teilnahme von Mitgl. der GesJAV, des KBR, des WiAusschusses und von ArbNVertr. im AR ist nicht vorgeschrieben, jedoch nicht unzulässig und kann im Einzelfall je nach Tagesordnungzweckmäßig sein. ..."
Und da in diesem Fall keine Gesamt JAV gibt da nur ein JAV Gremium vorhanden würde ich zumindest keinen Verstoss gegen eine Nichtöffentlichkeit sehen wenn eine Teilnahme erfolgt.
Im Übrigen kann ich nicht erkennen, wo eine Nichtöffentlichkeit der Betriebsräteversammlung herkommen soll. Die gilt gem. §30 BetrVG für Sitzungen. Die Bezriebsräteversammlung ist aber eine mehr informelle Veranstaltung.
D.h. wenn der AG die Kollegen der JAV freistellt und die versammelten BRM sie dabei haben wollen - ich sehe nicht, was dann noch dagegen spricht.
Im Übrigen kann ich nicht erkennen, wo eine Nichtöffentlichkeit der Betriebsräteversammlung herkommen soll. Die gilt gem. §30 BetrVG für Sitzungen. Die Bezriebsräteversammlung ist aber eine mehr informelle Veranstaltung.
§ 53 (3) i.V.m § 42 (1) Satz 2 BetrVG regelt, dass die Betriebsräteversammlung nicht öffentlich ist.
Abgesehen davon, dass das Thema seit vier Monat seine Ruhe haben wollte: (ist jetzt halt zu spät)
Vollkommen richtig ist, dass die Betriebsräteversammlung, wie von Biest geschrieben, nicht öffentlich ist.
Allerdings ist eine Versammlung, zu der aus wichtigem Grund weitere Personen als nur die vorgeschriebenen Teilnehmenden eingeladen werden, noch lange nicht öffentlich. Die Teilnahme der JAV ist sicherlich als ausreichend wichtig einzustufen, um der Versammlungsleitung eine Einladung zu ermöglichen und gleichzeitig die Nichtöffentlichkeit einzuhalten.