Regelung zum Austausch von LAN

  • Hallo zusammen,

    unser Gremium möchte eine sinnvolle Regelung zum Austausch von Leiharbeitern treffen.

    Wir hatten bis vor kurzem noch die Regelung, dass beim Austausch von Leiharbeitern (unabhängig von der Einsatzdauer) nur eine schriftliche Information an den BR geht, d.h., es gibt keinen neuen Einstellungsantrag wie nach § 99 BetrVG vorgegeben.

    Hier hatten wir eigentlich hauptsächlich diejenigen im Sinn, die nach ein oder zwei Tagen nicht mehr kommen und somit ausgetauscht werden müssen. Dies hielt den Papierkram in der Personalabteilung sowie auch im BR in Grenzen und die Personalabteilung konnte schnell für Ersatz sorgen, ohne beim BR einen neuen Antrag zu stellen und auf dessen Genehmigung zu warten.

    Nun wurde aber nach 15 Monaten ein LAN von heute auf morgen ausgetauscht und der BR bekam natürlich wieder nur einen schriftliche Info darüber. Keine Angaben von Gründen usw. Es hieß lediglich das LAN X ausgeschieden ist und durch LAN Y ersetzt wird.

    Ich hatte aber auch aus eigener Recherche in Erfahrung gebracht, dass LAN X sich Hoffnung machte, übernommen zu werden. Hat auch gute Leistung gebracht. Als er erfuhr, dass er nicht mehr Kommen darf, hat er natürlich Rotz und Wasser geheult.

    Das hat uns zum Nachdenken gebracht.

    Mich würde interessieren, wie ihr den Austauch von LAN geregelt habt.

    Würde mich über ein paar Ideen freuen.

  • Hallo Hasi,


    bei uns muss grundsätzlich jeder Leiharbeitnehmer angehört werden.


    Wenn Ihr die Austauschregelung bei euch auf den Anfang der Beschäftigung begrenzen wollt, dann vereinbart das mit dem AG auch so.

    z.Bsp. Für Ersatz innerhalb der ersten 14 Tage der Beschäftigung eines LAN ist keine erneute Anhörung notwendig, der BR ist unter Angabe der neuen und der zu ersetzenden Person zu informieren.

    Und wenn Ihr dem AG hier ja entgegenkommt vielleicht könnt ihr ja eine Angebotspflicht für länger beschäftigte LAN verhandeln.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Ich würde sogar fast einen Schritt weitergehen und behaupten, dass so eine Regelung unzulässig ist.


    Das Leiharbeitsgesetz sagt ja, dass ein dauerhafter Ersatz von Arbeitsplätzen durch Leiharbeit nicht erlaubt ist.


    Wenn ihr aber nur noch informiert werdet und keine Möglichkeit mehr habt, der Einstellung von Leiharbeitern zu widersprechen (weil das 99er Verfahren garnicht anläuft) dann läuft die Vereinbarung dem Gesetz zuwider.


    Lg

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo,


    ich bin hier bei Markus.

    Das mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG ist eines der zentralen MBR des BR. Die Verweigerung der Wahrnehmung zentraler Rechte durch den BR ist tendenziell ein schwerer Pflichtverstoss im Sinne des § 23 BetrVG.


    Zur Wahrnehmung der BR-Rechte bei Einstellung eines Leih-AN schreibt zB der ErfK, Wank, § 14 AÜG Rn 23 mit Blick auf § 14 Abs. 3 AÜG:

    "Das Mitbestimmungsrecht wird durch jegl. Übernahme ausgelöst (BAG 23.1.2008 ...) Die einmalige Beteiligung bei der Errichtung eines Personalpools genügt nicht."

  • Vor ab bei uns werden nur noch selten LAN eingesetzt.

    Nach unserem Übergang hin zu einem Konzern muss eine einheitliche Konzernabgabe für jeden LAN gezahlt werden.

    Komisch dann war der Bedarf auf einmal nicht mehr so hoch.


    Wir hatten und haben bei uns die Absprache das der AG einen LAN vor der Anhörung kommenlassen kann, da dies sich auch relativ kurzfristig ergeben kann. Wir sind immer froh wenn der Markt überhaupt noch LAN, für unser Gewerk, hergibt.

    Die Anhörung bekommen wir aber immer.

    Da der AG unsere LAN, bei Eignung auch regelmäßig übernimmt haben wir damit kein Problem.


    Eine Absprache zu diesem Tema zugunsten des AG sollte auch immer einen Vorteil für die AN ergeben.

    ZB. eine geregelte Übernahme.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Nach unserem Übergang hin zu einem Konzern muss eine einheitliche Konzernabgabe für jeden LAN gezahlt werden.

    Komisch dann war der Bedarf auf einmal nicht mehr so hoch.

    Das finde ich ja spannend, was passiert denn dann mit der Kohle? :/


    Bei uns wird auch jeder LAN ganz normal nach §99 angehört, wir streiten uns z.B. gerade um den Fall, dass eine Kollegin sich für einen Bereich beworben hat, wo LAN eingesetzt werden sollen. Da haben wir dem Einsatz erst mal widersprochen bis wir eine Lösung haben, die aber auch schon in Sicht ist. Vorteil bei uns ist außerdem, wir haben eine max. Quote bezüglich des LAN Einsatzes, wenn die erreicht ist muss der AG auch vorzeitig diese Kollegen übernehmen, ansonsten spätestens nach 12 Monaten.

  • ich möchte noch einen anderen Aspekt mit in die Waagschale werfen:


    Die im § 99 BetrVG abschließend aufgeführten Widerspruchsgründe, zielen immer auf das individuelle Arbeitsverhältnis (die geplante personelle Maßnahme) oder sogar auf das betroffene Individuum (sprich den AN) ab. Hier auf eine Prüfung zu verzichten, führt das ganze ad absurdum.


    Wenn man hier dem AG entgegenkommen will, könnte man für solche Fälle drüber nachdenken, die Anhörung zu vereinfachen. Aber komplett auf sie zu verzichten? Nie nicht. Das führt genau zu solchen Situationen: Wie? Was? Bei dem ja? Mache ich doch sonst auch nicht...


    Einigt man sich für bestimmte Fälle auf eine vereinfachte Anhörung, ändert das nichts an der Rechtslage und die Entscheidung für jeden einzelnen Fall bleibt beim BR, ob ihm die eingereichten Unterlagen reichen oder ob er die vollständigen Unterlagen an- bzw. nachfordert.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Die im § 99 BetrVG abschließend aufgeführten Widerspruchsgründe, zielen immer auf das individuelle Arbeitsverhältnis (die geplante personelle Maßnahme) oder sogar auf das betroffene Individuum (sprich den AN) ab. Hier auf eine Prüfung zu verzichten, führt das ganze ad absurdum.

    Genau das ist das, was ich in meinem Post gemeint habe.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand