Kurzarbeitsantrag rückwirkend abgelehnt - Minusstunden?

  • Hallo zusammen,

    wir haben bei uns im Betrieb Kurzarbeit gehabt. Nun sollte ab dem 01.07.2021 nur noch eine Abteilung, die nach wie vor von der Corona Problematik betroffen ist Kurzarbeit machen. Eine Kollegin erzählte mir gerade, dass ihr Vorgesetzter sagte, dass heute ein Anruf von der Bundesargentur für Arbeit kam mit dem Hinweis, das der KUG Antrag abgelehnt wurde. Drei Kolleginnen waren nun bereits am 01. und 02.07. zuhause, da Kurzarbeit für sie geplant war.

    Die Frage ist, ob es das Betriebsrisiko des AG ist nach §293 BGB Annahmeverzug oder ob die Kolleginnen Minusstunden nehmen müssen, da wir Stundenkonten haben.

    Ich würde mich freuen, wenn ihr mir helfen könntet die Rechtslage zu klären.

    Viele Grüße

  • Hallo Marco,


    was habt ihr in Eurer BV dazu geregelt?


    ich würde da anstatt dem §293 BGB den §615 BGB anführen, da hier auch die Vergütung geregelt ist. Der §293 BGB bezieht sich allgemein auf Verträge und der §615 BGB bezieht sich auf Dienstverhältnisse.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Sicherheitshalber würde ich da nicht nur auf die BV Kurzarbeit schauen, weil die ja wahrscheinlich nicht greift es sei denn ihr habt den Fall explizit geregelt, sondern auch auf vorhandene BV's zur Arbeitszeit gerade in Hinblick auf Arbeitszeitkonten.


    Sollte es gar nix geben, dann bin ich bei Bernd ich sehe hier dann auch einen Annahmeverzug nach BGB §615. Mich würde nur auch mal die Begründung der Agentur interessieren :/

  • In der BV ist leider nichts dazu geregelt.
    Da wir als BR noch keine offizielle Mitteilung haben, kann ich auch zu den Gründen der Ablehnung nichts sagen.

    Vielen Dank schon einmal für den §615 BGB

  • Man kann natürlich in die BV reinschreiben, dass der AG erst nach Bestätigung / bzw. Genehmigung durch das Amt die KA anordnen darf, das wird vom Amt aber nur unter Vorbehalt besttätigt.

    Das KUG wird ja erst nach Abgabe des KUG-Antrages geprüft und ggf. später noch mal überprüft, so das auch im Nachhinein das KUG verweigert oder zurück gefordert werden kann.

    So eine Regelung in der BV-KA wird also nicht dazu führen, das KA nur dann angeordnet wird, wenn das KUG "sichergestellt" ist, weil das erst im Nachhinein geprüft wird.


    dazu sind auch schon Kommentare verfügbar:

    Annahmeverzug bei Kurzarbeit?

    Die wirksame Anordnung von Kurzarbeit lässt die Arbeitsverpflichtung entfallen, sodass der Arbeitgeber diese auch nicht entgegennehmen muss. Problematisch ist es, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Anordnung unwirksam war. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes braucht es bei angeordneter Kurzarbeit keines Angebotes, damit der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen der Kurzarbeit nicht gegeben sind. Denn durch die Anordnung von Kurzarbeit gibt der Arbeitgeber bereits zu erkennen, dass er an der darüber hinausgehenden Leistung nicht interessiert ist. Der Arbeitgeber kommt deshalb automatisch in Annahmeverzug und die Beschäftigten behalten ihre Lohnansprüche, ohne dass sie dafür arbeiten mussten.


    Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass man auch bei "genehmigten" KA-Antrag im Nachhinein beim KUG-Antrag die Genehmigung nicht erteilt bekommt, wenn sich im Berechnungszeitraum etwa ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die KA beeinträchtigt.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Hallo Randolf,


    mir schwebt bei einer Regelung dieses Falles in einer BV eher etwas in der Richtung vor:

    AG trägt das Risiko dass KUG genehmigt wird, erfolgt keine Genehmigung durch die Agentur für Arbeit, besteht keine Nachleistungspflicht des AN, der AG hat die volle Entlohnung zu bezahlen.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Hallo,


    bin da voll bei Bernd und Randolf. Und Marco nicht böse sein, aber es gab und gibt genügend Vorschläge was in eine BV Kurzarbeit reingehört. Warum informiert Ihr euch als BR nicht?

    Selbst falls nichts geregelt ist ( was ich als sehr fahrlässig empfinde ) sollte hier der Annahmeverzug greifen. Ihr als BR steht jetzt wie die doofen da. Wenn mich der AG nach Hause schickt und sagt mach mal Kurzarbeit so mache ich das. Ich braucht meine Arbeit dann auch nicht anbieten weil offensichtlich alles klar ist.

    Dies solltet ihr jetzt klar gegenüber eurem AG darstellen und für eure Kollegen da sein. Minusstunden geht nicht.

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes braucht es bei angeordneter Kurzarbeit keines Angebotes, damit der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen der Kurzarbeit nicht gegeben sind.

    Das sagt doch genau das was ihr euch vorstellt.

    KA wird vom AG angemeldet. Die AN werden in KA geschickt.

    KA wird von der Agentur nicht genehmigt.

    AG ist im Annahmeverzug und hat den vollen Lohn zu zahlen.

    Dies schreibt man üblicherweise so oder so ähnlich in eine BV. Wir haben es ähnlich Bernd_47 geschrieben.


    Mit dem "es braucht kein Angebot" ist gemeint das der AN seine Arbeitskraft nicht explizit anbieten muss wenn der AG KA angeordnet hat.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey