Das ist mir noch nicht ganz klar....
Dürfen sie wählen wenn sie länger als drei Monate an einen Betrieb geplant sind(ab heute) oder wenn sie schon länger als 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind?!
Danke
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Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Das ist mir noch nicht ganz klar....
Dürfen sie wählen wenn sie länger als drei Monate an einen Betrieb geplant sind(ab heute) oder wenn sie schon länger als 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind?!
Danke
Aus dem Bauch heraus. 3 Monate beschäftigt.
Das Wahlrecht erhalten sie wenn sie zum Wahltag Voraussichtlich laut Überlassungsvertrag länger als 3 Monate im Betrieb beschäftigt werden. zB. Überlassungsdauer 4 Monate nach der ersten Woche wird gewählt: = Wahlrecht.
( Fitting §7 BetrVG Rn.59 )
Siehe Betriebsratslexikon ifb:
Leiharbeitnehmer
Auch Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen sind (Leiharbeitnehmer), sind wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 S. 2 BetrVG). Das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat steht den überlassenen Arbeitnehmern ab dem ersten Arbeitstag im Einsatzbetrieb zu. Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Organisation und die Arbeitsabläufe des Einsatzbetriebs eingegliedert sind und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterliegen. Es genügt daher das Kriterium der Eingliederung in die Betriebsorganisation für das aktive Wahlrecht.