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wie kann ein BR Gremium sich gegen eine Benachteiligung eines BR Mitgliedes wehren.
Ein Mitglied des BRs wird aus betrieblichen Gründen die Aufstockung der Arbeitszeit verwehrt, obwohl Einstellungen durchgeführt wurden. Der BR mußte den Einstellungen aus betriebsinternen Gründen zustimmen, daß klingt komisch, ist aber, um ein Ausbrennen der Belegschaft zu verhindern so getroffen worden!
Nach §7 Abs.3 TzBfG muss der AG den AN, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage oder von Dauer und Lage seiner Vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze die besetzt werden sollen informieren.
Nach Fitting Rn 8a trägt die Beweislast der entgegenstehenden dringenden Betrieblichen Gründe nach §9 Abs.1 Nr 4 TzBfG
der AG. Das kann sogar zu Schadensersatzforderungen bei nicht Berücksichtigung führen ( Fitting §9 Rn 15 ).
Heist der AN muss sich wehren. der BR hat die verweigerungsgründe nach §99 BetrVG.
der AG hat ja betriebliche Gründe angeführt, stellt sich nur 2 Fragen:
1. was sind das für betriebliche Gründe
2. zeihen die Gründe auch?
könnte ja beispielsweise sein, das der AG eine Vollzeitstelle besetzen will und nur Bewerber hat die VZ wollen und somit nicht das BRM berücksichtigen kann, weil er dann die VZ-Stelle nicht voll besetzen kann.
er müsste ja sonst die VZ-Stelle mit einem Bewerber in TZ "auffüllen" oder in Summe mehr als VZ auf diese Stelle einplanen.
Der BR mußte den Einstellungen aus betriebsinternen Gründen zustimmen, daß klingt komisch, ist aber, um ein Ausbrennen der Belegschaft zu verhindern so getroffen worden!
dem BRM einen "Bärendienst" erwiesen und dessen Rechtsposition verschlechtert.
Durch die Zustimmung zu den Einstellungen hat sich der BR erst mal selbst aus dem Spiel genommen und seine Rechte aufgegeben.
Das einzelne BRM wird sich bei individualrechtlichem Vorgehen wesentlich schwerer tun, seinen Anspruch auf Aufstockung geltend zu machen, weil auch das ArbG die BR-Zustimmung zu den Einstellungen berücksichtigen wird.
Es stellt sich aber auch die Frage, was denn konkret im Vorfeld vom betroffenen BRM als auch vom Gremium selbst unternommen wurde, um die Aufstockung geltend zu machen. Die Stellenausschreibungen und Bewerberverfahren werden ja wohl kein Geheimnis gewesen sein?
Ich formuliere das jetzt mal ganz bewusst so bösartig wie möglich, nicht um Dir ans Bein zu pinkeln, sondern um zu verdeutlichen wie man das auch sehen könnte, wenn man gehässig sein will.
...verhindert man nicht indem man als BR seine Amtspflichten missachtet, indem man den Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung (§ 9 TzBfG) eines Teilzeit-MA ignoriert, sondern dadurch, dass man dem AG keinerlei Überstunden mehr genehmigt.
wird aus betrieblichen Gründen die Aufstockung der Arbeitszeit verwehrt
mag das BRM zwar betroffen sein, allerdings vermag ich nicht zu erkennen, dass das eine Benachteiligung wegen seiner Mitgliedschaft im BR ist.
Hier sehe ich es eher so wie albarracin. Der BR hätte hier bei den Einstellung darauf verweisen können, dass erst einmal die Stunden der bereits im Betrieb befindlichen AN aufgestockt werden müssen (Widerspruch zur Einstellung gem. § 99 (2) Ziffer 3 BetrVG).
Habt ihr das nicht getan, wird es schwierig jetzt noch im Nachgang was "zu basteln".
Aus meiner Sicht (nach der bisherigen Fallschilderung), habt ihr eine Gelegenheit verpasst. Also stellt jetzt sicher, dass der Kollege die Aufstockung auch "amtlich" gefordert hat. Und dann könnt ihr ihm bei den nächsten Einstellungen zur Seite stehen (bzw. dem AG jetzt schon klar machen, dass wenn er da nicht zustimmt, er keine weiteren Einstellungen (in diesem Bereich, einen sachlichen Zusammenhang braucht es da schon) ohne Gang zum Arbeitsgericht bekommen wird).
... und dann gibt es da noch die Beratung über Personalfragen nach § 92.
Auch wenn da keine Mitbetimmung vorliegt, kann man in diesem Rahmen mit dem AG die anstehende betriebliche Entwicklung besprechen und mal fragen, wie er die Aufstockungswünsche (aller betroffenen) Kollegen entgegenkommen will.
Wir hatten kürzlich einen ähnlichen Fall, allerdings war kein BR Mitglied betroffen.
Der AG wollte eine MA in einen anderen Bereich versetzen, vorgeblich weil Coronabedingt der frühere Bereich nicht mehr ausgelastet wird. Wir hatten die Zustimmung zur Versetzung erst einmal verweigert, da uns nichts schriftliches von der MA vorlag.
In der nächsten Sitzung schickte uns der AG die Mitteilung einer beabsichtigten Einstellung in dem Bereich, aus dem die MA versetzt werden sollte.
Wir haben die Zustimmung zur Einstellung und zur Versetzung verweigert und dem AG empfohlen, den neuen Kollegen doch in dem Bereich anzustellen, wo die Kollegin hin versetzt werden sollte.
danke für die nützlichen Hinweise, natürlich war der Arbeitgeber offiziell informiert, daß unsere BR Vorsitzende wieder vollzeitig arbeiten will. Die Einstellungen wurden trotzdem angezeigt und wir haben (auch das betroffene BR Mitglied) schweren Herzens den Einstellungen zu gestimmt. Diesmal war die Not im direktem Bereich der Therapie (Psychoth.) derart groß, daß wir unsere Kollegen schützen mußten und über unseren Schatten und Gerechtigskeitssinn springen mußten.
Im nächsten Monatsgespräch werden wir deutlich machen, wie wir mit neuerlichen Einstellungen umgehen werden und dann
auch noch überlegen, ob trotz der jetzt schlechteren Aussichten individualrechtlich was zu machen ist!
Es ist doch nicht Aufgabe eines BR, die durch den AG erzeugte Not im Bereich der Therapie abzufangen, indem Mitarbeiter zugunsten von Neueinstellungen benachteiligt werden.
Sie ist BRV und würde vermutlich nicht viel mehr auf Station sein.
hatte ich schon vermutet
d.h. die Stundenerhöhung bringt der Station eigentlich nix, weil sie die zustätzlichen überwiegend Stunden mit BRV-Aufgaben belegen wird.
Warum also sollte der AG die Stundenerhöhung unterstützen?
Und wie wollt ihr das begründen, das es notwendig ist?
Wie soll der Grund ziehen, eine Einstellung auf der Station abzulehnen, mit der Begründung die BRV hat Stundenerhöhung beantragt, wenn die BRV gar nicht auf Station arbeiten wird?
Ihr habt schon richtig gehandelt indem ihr den Einstellungen zugestimmt habt, weil es realistisch (nach Deiner Einschätzung) durch eine Erhöhung der Stunden der BRV keine Entlastung auf der Station geben wird.
Betrachtet die Situation sachlich und lasst die Emotionen pro BRV außen vor.
Randolf, wir empfinden es eigentlich als Benachteiligung Kollegin und eine Benachteiligung speziell als Betriebsrätin, davor soll einem das BtrVg schützen! Grüße
Warum also sollte der AG die Stundenerhöhung unterstützen?
Weil er es muss. Die Ansprüche aus dem TzBfG hat die Kollegin völlig unabhängig von ihrer Freistellung. Ihr die Aufstockung der Arbeitszeit mit dieser Begründung:...
Das verändert die Situation natürlich ein Stück weit,
Ja und zwar dahin, dass man den Einstellungen zu Recht zugestimmt hat, weil die Stundenerhöhung der BRV die Situation auf der Station nicht wesentlich verändert hätte.
Man muss die 2 Dinge trennen, weil es real 2 unterschiedliche Dinge sind, man darf die nicht "verknüpfen"
eine kleine Zwischenfrage: Neben der freigestellten BRV gibt es aber schon noch ein zweites BRM, dass teilfreigestellt ist, damit der BR auf einen vollen Arbeitstag Freistellung kommt, oder?
d.h. die Stundenerhöhung bringt der Station eigentlich nix, weil sie die zustätzlichen überwiegend Stunden mit BRV-Aufgaben belegen wird.
Warum also sollte der AG die Stundenerhöhung unterstützen?
Und wie wollt ihr das begründen, das es notwendig ist?
Wie soll der Grund ziehen, eine Einstellung auf der Station abzulehnen, mit der Begründung die BRV hat Stundenerhöhung beantragt, wenn die BRV gar nicht auf Station arbeiten wird?
Ihr habt schon richtig gehandelt indem ihr den Einstellungen zugestimmt habt, weil es realistisch (nach Deiner Einschätzung) durch eine Erhöhung der Stunden der BRV keine Entlastung auf der Station geben wird.
Betrachtet die Situation sachlich und lasst die Emotionen pro BRV außen vor.
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Aber wenn der Kollegin die Arbeitszeit nicht aufgestockt wird, könnte sie diese BR-Arbeit nicht machen, also müsste dann dafür ja wieder ein anderes BR-Mitglied von der Arbeit freigestellt werden. ........mal so ganz sachlich betrachtet
Man muss die 2 Dinge trennen, weil es real 2 unterschiedliche Dinge sind, man darf die nicht "verknüpfen"
1. die Aufstockung der Stunden der BRV
2. die Einstellungen auf der Station
...einfach etwas zu pauschal. Eine ganz entscheidende Frage hat Stoffel68 nämlich bis jetzt noch nicht beantwortet.
Ist die BRV zu 100% Freigestellt (§ 38 BetrVG), oder stellt sie sich regelmäßig gem. § 37 BetrVG selbst (von ihrer Arbeit auf Station) frei, um ihre Aufgabe als BRV wahrzunehmen?
Sie ist BRV und würde vermutlich nicht viel mehr auf Station sein.
deutet für mein Verständnis nicht auf eine 100% Freistellung hin. ("nicht viel mehr" heißt ja eigentlich, sie arbeitet auf Station und durch die Aufstockung der Arbeitszeit würde das auch ein wenig mehr werden. Nicht viel, aber ein bisschen).
Somit hätten wir dann nicht einfach eine "Aufstockung der Stunden der BRV", sondern die Aufstockung der Stunden einer Mitarbeiterin der besagten Station und müssten entsprechend die Zustimmung zu einer Neueinstellung (auf die besagte Station) verweigern, solange die Ansprüche (aus dem TzBfG) der Teilzeitmitarbeiterin dieser Station (BRV) nicht erfüllt sind.
Bei einer 100% Freistellung gem. § 38 BetrVG würde ich anders vorgehen. Wie Markus schon richtig angedeutet hat, sind bei Freistellungen nach § 38 BetrVG immer Vollzeitstellen gemeint. D.h. Wenn die BRV (z.B.) nur einen Beschäftigungsumfang von 70% hat, so steht dem BR eine weitere Freistellung im Umfang von 30% zu. Diese einzufordern könnte den AG durchaus zu der Einsicht bewegen, dass es vermutlich geschickter für ihn wäre der Aufstockung der BRV zuzustimmen, als ihren Stellvertreter auch noch zu 30% freizustellen.
Aber wenn der Kollegin die Arbeitszeit nicht aufgestockt wird, könnte sie diese BR-Arbeit nicht machen, also müsste dann dafür ja wieder ein anderes BR-Mitglied von der Arbeit freigestellt werden. ........mal so ganz sachlich betrachtet
Ja/Nein, weil es ist ja jetzt auch so.
Die BR-Arbeit würde sich ja durch die Aufstockung der Stunden nicht automatisch "vermehren".
Wo Du Recht hast, ist dass sich ggf. ein anderes BRM dann mehr seiner eigentlichen Tätigkeit widmen kann, was aber ja nur dann die betroffenen Station entlastet, wenn dort weiteres BRM tätig ist und dieses dadurch dann entlastet wird.
Wobei wir dann schon wieder dicht an "Behinderung BRM" sind, weil man quasi durch die Aufstockung der BRV ein anderes BRM in seiner BR-Arbeit einschränken will (der BRV bekommt mehr Zeit, dafür darfst Du dann nicht mehr soviel BR-Zeit beanspruchen)
Aber die eigentlich entscheidende Frage ist ja noch nicht beantwortet:
was sind die betrieblichen Gründe mit denen der AG die Stundenerhöhung abgelehnt hat.
--> das ist doch der Knackpunkt, in dem Konstrukt.