Krankschreibung am gleichen Tag nach 2 Stunden Arbeit, was passiert mit den Stunden

  • tja, da habe ich bei diesem Thema wieder den 1. und 4. meiner 10 Grundsätze missachtet 8|


    1. Grundsatz

    Es ist besser zu schweigen und alle glauben zu lassen, man sei ein Trottel, als den Mund aufzumachen und alle Zweifel zu beseitigen.


    4. Grundsatz

    Manche Menschen wollen immer glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben. (in diesem Fall ich ;( )
    8o

    ich verbuche das unter:

    wieder im netten Austausch mit Leidensgenossen was dazu gelernt :thumbup:

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Beispiel:

    Arbeit beginnt um 08:00 Uhr, um 09:00 Uhr meldet sich der AN ab, weil er zum Arzt muss.

    um 11:00 Uhr ist der beim Arzt durch und hat keinen "Krankschreibung" für diesen Tag, was dann?

    Dieses Beispiel hat doch überhaupt nichts mit dem Sachverhalt zu tun, der hier diskutiert wird.

    Sich abzumelden, weil man zum Arzt muss (also einen wichtigen, nicht aufschiebbaren Arzttermin hat), oder sich abmelden, weil es einem so schlecht geht, dass man nicht weiterarbeiten kann, sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.

    Bei einem wichtigen, nicht aufschiebbaren Arzttermin hast Du völlig Recht...

    er ist arbeitsfähig und muss wieder beim AG zur Schicht antreten bis Schichtende.

    ...und dem AG die Bescheinigung vom Arzt mitbringen, dass er dort diesen Termin wahrgenommen hat.

    (Es sei denn natürlich, der Arzt stellt im Rahmen dieses Termins die AU fest, dann muss der MA den AG natürlich umgehend entsprechend informieren).


    Hat er sich aber während der Arbeit krank gemeldet und hatte das Glück noch am selben Tag einen Termin beim Hausarzt zu bekommen, hat er sich ja trotzdem vorher schon für diesen Tag krank gemeldet, egal ob er später mit oder ohne AU beim Hausarzt rausmarschiert.

    Wer ohne AU beim Arzt rausgeht ist ja offensichtlich aus Sicht des Arztes arbeitsfähig, würde ich mal annehmen.

    Da nimmst Du falsch an. Die Feststellung einer AU und die Bescheinigung einer AU sind 2 voneinander unabhängige Vorgänge. (Darum fragt ein guter Hausarzt auch vorher immer, ob man eine AU braucht). Man braucht die Bescheinigung nicht, um Arbeitsunfähig zu sein, sondern um seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung belegen zu können. (Wenn Du z.B. Freitags nach der Arbeit zum Hausarzt gehst und absehbar ist, dass Du Montags morgens wieder voll Arbeitsfähig bist wirst Du von einem verantwortungsvollen Arzt keine AU bekommen, sofern Du am WE nicht arbeiten musst).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Man braucht die Bescheinigung nicht, um Arbeitsunfähig zu sein, sondern um seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung belegen zu können.

    sicher?


    es ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht den AG zu informieren, wenn man nicht arbeitsfähig ist. Es ist rechtlich gesehen also nicht eine Entscheidung des AN ob er den AG über seine "Arbeitsunfähigkeit" informiert oder nicht.

    In dem Beispiel "Arbeitsrecht Irrtümer" wird es auf Urlaub bezogen um es zu verdeutlichen, aber der Grundsatz wird auch am Wochenende gelten.


    und den Anspruch auf Lohnfortzahlung habe ich auch, wenn ich mich ohne "AU" krank melde, ist ja grundsätzlich erlaubt.


    - wenn wir schon von der Theorie sprechen.


    Per Gesetz wird die Krankschreibung ab dem ersten Tag nicht gefordert §5 Abs.1 EFZG.

    wenn dem so ist, dann kann die AU nicht Voraussetzung für die Lohnfortzahlung sein

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Randolf Informieren muss man den AG unverzüglich. Die AU Bescheinigung ab dem 4. Tag, dem Gesetz nach ( konkret kann es anders sein TV, AV ,BV ) . Wegen der Beweislast ist AU Bescheinigung im Urlaub bei krank einfach besser.

    Also informieren über die Arbeitsunfähigkeit (AU) ist das eine, sie feststellen zu lassen ( lassen zu müssen ) das andere.

  • In dem Beispiel "Arbeitsrecht Irrtümer" wird es auf Urlaub bezogen um es zu verdeutlichen, aber der Grundsatz wird auch am Wochenende gelten.

    Nein, tut er nicht. Wieder 2 Paar Schuhe. Wenn Du im Urlaub AU bist, hast Du einen Anspruch darauf, dass Dir die Urlaubstage wieder gut geschrieben werden. Aber wenn Du am Wochenende AU bist, kriegst Du dafür kein Wochenende gut geschrieben.

    Wenn Du einfach frei hast, hast Du frei und bekommst kein Entgelt welches man fortzahlen müsste.

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    Hanlons Rasiermesser

  • wenn dem so ist, dann kann die AU nicht Voraussetzung für die Lohnfortzahlung sein

    Da hast Du im Prinzip Recht. Gleichwohl muss man hier unterscheiden.


    Der AN darf sich, für einen kurzen Zeitraum, auch selber krank melden und verliert dadurch nicht seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Insofern hast Du Recht, dass die AU nicht die Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist.


    Jetzt nehmen wir aber folgendes Beispiel:

    Der AN meldet sich krank und ist fest davon überzeugt, in zwei Tagen geht es mir besser. Am dritten Tag sucht er doch einen Arzt auf, der dann eine längere AU feststellt, bzw. sie über die Wochen immer wieder verlängert.


    Irgendwann sind die 42 Tage erreicht. Der AG ist für 42 Tage verpflichtet selber für die Kosten einzutreten. (vgl. § 3(1) EntgFG)

    Jetzt ist der AN aber länger AU, und ab dem 43. Tag tritt die Krankenkasse ein. Die wird sich aber einzig und ausschließlich an der AU orientieren. D.h. hier könnte es zu dem Fall kommen, dass der AG sagt: ich habe 42 Tage bezahlt, ich zahle nicht mehr. Die Krankenkasse aber zahlt erst ab dem 45. Tag der Krankheit, weil dieser Tag erst der 43. Tag der AU ist.

    Hier ist dann nämlich doch die AU die Anspruchsgrundlage für die Krankenkasse einzutreten.


    Selten der Fall, aber passiert genau so. Könnte der AN hier belegen, dass er in den ersten Tagen an einer anderen Krankheit gelitten habe, könnte er die Lohnfortzahlung auch für diese beiden Tage verlangen. Aber ich denke wir sind uns einig: wird schwer ohne jeglichen Beleg...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Nein, tut er nicht. Wieder 2 Paar Schuhe. Wenn Du im Urlaub AU bist, hast Du einen Anspruch darauf, dass Dir die Urlaubstage wieder gut geschrieben werden. Aber wenn Du am Wochenende AU bist, kriegst Du dafür kein Wochenende gut geschrieben.

    Wenn Du einfach frei hast, hast Du frei und bekommst kein Entgelt welches man fortzahlen müsste.

    darum geht es doch gar nicht.


    Du stellst es so dar, dass es dem AN freisteht seine Arbeitsunfähigkeit dem AG zu melden, wenn er sowieso nicht arbeiten müsste.

    Eben das ich nicht so, weil es die Pflicht des AN ist dem AG seine Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.


    Und das ist völlig unabhängig von Entgeltfortzahlung oder Urlaubstagen die man gutgeschrieben bekommt.


    Der AN darf sich, für einen kurzen Zeitraum, auch selber krank melden und verliert dadurch nicht seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Insofern hast Du Recht, dass die AU nicht die Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist.

    und das hatte Paragraphenreiter (sorry für die 3. Person) eben in seinem Beitrag anders festgestellt


    an braucht die Bescheinigung nicht, um Arbeitsunfähig zu sein, sondern um seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung belegen zu können.

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    rgendwann sind die 42 Tage erreicht. Der AG ist für 42 Tage verpflichtet selber für die Kosten einzutreten. (vgl. § 3(1) EntgFG)

    Jetzt ist der AN aber länger AU, und ab dem 43. Tag tritt die Krankenkasse ein. Die wird sich aber einzig und ausschließlich an der AU orientieren. D.h. hier könnte es zu dem Fall kommen, dass der AG sagt: ich habe 42 Tage bezahlt, ich zahle nicht mehr. Die Krankenkasse aber zahlt erst ab dem 45. Tag der Krankheit, weil dieser Tag erst der 43. Tag der AU ist.

    Hier ist dann nämlich doch die AU die Anspruchsgrundlage für die Krankenkasse einzutreten.

    womit die AU den Nachweis erbringt, das mir Krankengeld zusteht, was aber ja von mir auch nie bezweifelt wurde.

    Die Diskussion entbrannte ja um die Lohnfortzahlung durch den AG und ob man seine Arbeitsunfähigkeit per AU bescheinigen lassen muss.


    Beim Thema: interne Abläufe bei Krankenkassen wäre ich auch raus gewesen :whistling:


    Ansosnten bin ich ganz bei Dir Moritz

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    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • interne Abläufe bei Krankenkassen wäre ich auch raus gewesen

    Du weißt doch, für solche Dinge habe ich "die Lohntante meines Vertrauens" im Zugriff ;)

    die Lohnfortzahlung durch den AG und ob man seine Arbeitsunfähigkeit per AU bescheinigen lassen muss.

    Wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert (oder der AG das anders eingefordert hat(!!!) vgl. § 5 (1) EntgFG) schon.

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  • Du stellst es so dar, dass es dem AN freisteht seine Arbeitsunfähigkeit dem AG zu melden, wenn er sowieso nicht arbeiten müsste.

    Eben das ich nicht so, weil es die Pflicht des AN ist dem AG seine Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.

    Du meinst also ich muss dem AG offiziell mitteilen, dass ich am Sonntag Migräne hatte und deshalb (an meinem freien Sonntag) AU war?

    Sorry Randolf, aber das ist Bullshit.

    Vertragliche Nebenpflichten können sich nur auf Gegenstände des Vertrags beziehen. Wenn durch meine AU die Möglichkeit besteht, dass ich meinen Teil des Vertrages (arbeiten) nicht erfüllen kann, so muss ich dies natürlich dem AG mitteilen (dies ergibt sich ja schon allein aus dem Prinzip von Treu und Glauben). Wenn meine AU aber die Wahrnehmung meiner vertraglichen Pflichten in keiner Weise tangiert, gibt es auch keine Pflicht sie dem AG zu melden. (Weil das den AG auch einfach einen scheiß interessiert. Den interessiert ob, wann und wie er mich evtl. ersetzen muss und nicht ob es mir am Sonntag schlecht ging).

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    Hanlons Rasiermesser

  • Sorry Randolf, aber das ist Bullshit.

    ok, dann hat der RA vom BR-Lehrgangsanbieter wohl Bullshit (um bei Deinem Worten zu bleiben) veröffentlicht in seinem Podcast.


    Wie geschreiben, der RA bezieht sich zwar auf Urlaub in dem Beispiel, aber da müsste ich auch nicht arbeiten und der AG wäre froh wenn ich mich nicht krank melde.

    Wenn meine AU aber die Wahrnehmung meiner vertraglichen Pflichten in keiner Weise tangiert, gibt es auch keine Pflicht sie dem AG zu melden. (Weil das den AG auch einfach einen scheiß interessiert. Den interessiert ob, wann und wie er mich evtl. ersetzen muss und nicht ob es mir am Sonntag schlecht ging).

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    Einmal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • ok, dann hat der RA vom BR-Lehrgangsanbieter wohl Mist veröffentlicht in seinem Podcast.

    ...oder er wurde missverstanden, oder hat sich missverständlich ausgedrückt, oder er hat sich auf so einen Sonderfall einfach nicht bezogen. Das Problem bei einem Podcast ist dass man keine Rückfragen stellen kann.

    Aber überleg doch mal selber, wir reden hier von einem Zeitraum, indem sich aus dem Vertragsverhältnis exakt gar nichts ergibt. Keine Arbeitspflicht für den MA und keine Vergütungspflicht für den AG. Welchem Zweck sollte die Meldung an den AG denn dann dienen? Das ist wie wenn ich mitten in der Atacama-Wüste stehe und melde das ich nicht schwimmen kann ;)

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  • ...oder er wurde missverstanden, oder hat sich missverständlich ausgedrückt, oder er hat sich auf so einen Sonderfall einfach nicht bezogen. Das Problem bei einem Podcast ist dass man keine Rückfragen stellen kann.

    schaust ihn Dir halt man an

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • ok, dann hat der RA vom BR-Lehrgangsanbieter wohl Bullshit (um bei Deinem Worten zu bleiben) veröffentlicht in seinem Podcast.


    Wie geschreiben, der RA bezieht sich zwar auf Urlaub in dem Beispiel, aber da müsste ich auch nicht arbeiten und der AG wäre froh wenn ich mich nicht krank melde.

    Und hier liegt der Hase im Pfeffer oder hier kommt es auf das Detail an. Ich habe im Urlaub nur dann die Pflicht mich arbeitsunfähig zu melden und diese AU auch nachzuweisen, wenn ich die Urlaubstage auch wieder haben möchte. Ansonsten werden mir diese nicht gutgeschrieben. Das heißt, wenn ich im Urlaub nicht zum Arzt gehe, weil ich Migräne habe, bekomme ich diesen Tag auch nicht zurück.

    Arbeitsfreie Wochenenden oder Gleitzeittage (Überstundenabbau) oder auch einfaches Schichtfrei bekomme ich grundsätzlich nicht wieder. Und somit muss ich auch niemanden melden, dass ich mich nicht gut fühle.


    Der Rechtsanwalt hat nicht umsonst dieses Beispiel gewählt. Und nein, es lässt sich eben nicht einfach auf andere Situationen übertragen.

  • Und hier liegt der Hase im Pfeffer oder hier kommt es auf das Detail an. Ich habe im Urlaub nur dann die Pflicht mich arbeitsunfähig zu melden und diese AU auch nachzuweisen, wenn ich die Urlaubstage auch wieder haben

    dan hast du den Podcast nicht gesehen, weil das ist der Irrtum

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    Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 EFZG die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht dient der Dispositionsfähigkeit des Arbeitgebers und besteht daher unabhängig von einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.


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    Den Arbeitnehmer treffen im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit (AU) Nebenpflichten, nämlich die Anzeige- und die Nachweispflicht, wobei die Anzeigepflicht dem Organisationsbedürfnis des Arbeitgebers Rechnung trägt.


    Ich habe im Urlaub nur dann die Pflicht mich arbeitsunfähig zu melden und diese AU auch nachzuweisen, wenn ich die Urlaubstage auch wieder haben möchte.

    Urlaub dient dem Erholungszweck und damit "disponiert" der AG auch, somit ist der Rückschluss, dass der AN sich nicht erholt, wenn er im Urlaub krank ist wohl unzweifelhaft (was ja auch der Grund für die Gutschrift der Urlaubstage ist)


    Wenn der AN sich also nicht erholt hat, weil er krank war, dann muss der AG entsprechend "umdisponieren" können, weil er keinen "erholten AN" hat, sondern einen "erholungsbedürftigen AN".


    Somit ist die Nebenpflicht sich arbeitsunfähig zu melden eben nicht im Urlaub ausgesetzt, weil die "Dispistionspflicht" des AG betroffen ist.


    --> ich lasse mich ja gerne vom Gegenteil überzeugen, aber der Podcast vom FA-x.x.x ist auf der Homepage noch veröffentlicht und ich habe mir den gerade nochmal "zu Gemüte" geführt


    Auch habe ich Huafe bemüht, woraus ich jetzt nichts gegenteiliges Erkennen konnte

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    2 Mal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Wenn der AN sich also nicht erholt hat, weil er krank war, dann muss der AG entsprechend "umdisponieren" können, weil er keinen "erholten AN" hat, sondern einen "erholungsbedürftigen AN".

    Echt jetzt? :D

    Für die Dispositionsfähigkeit des AG ist der "Erholungsgrad" vollkommen irrelevant. Es interessiert nur AU, oder nicht AU. (Also ist der MA da und kann arbeiten, oder ist er eben nicht da und der AG muss umdisponieren, sprich ihn ersetzen). Daher hat XYZ22 Recht, wenn ich mich im Urlaub krank schreiben lassen, muss ich das dem AG selbstverständlich melden, da er langfristig umdisponieren muss, um mir die Urlaubstage wieder gut schreiben und gewähren zu können. Wenn ich mir aber keine AU hole, bekomme ich keine Urlaubstage gut geschrieben und der AG muss an seiner Planung nichts ändern, also ist seine Dispositionsfähigkeit in keiner Weise betroffen. Das Gleiche gilt an freien Tagen, da bin ich nicht da und für die Dispositionsfähigkeit des AG spielt es überhaupt keine Rolle, warum ich nicht da bin. Für ihn und seine Disposition ändert das nichts.

    Ich finde den Gedanken ja echt nett, dass ein AG die Arbeit danach disponiert, wie erholt seine MA sind, aber was mach ich dann mit dem MA der gerade eine Woche Urlaub hatte, nicht krank war, aber die ganze Woche auf Malle durchgesoffen hat? Ist dann auch die Dispositionsfähigkeit des AG beeinträchtigt, weil der MA jetzt erholungsbedürftig ist? ;)

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    Hanlons Rasiermesser

  • Echt jetzt?


    egal wo ich anchschaue, alle Arbeitsrechtler beziehen sich auf § 5 Abs. 1 Entgeldfortzahlungsgesetz

    (Krank während Urlaub Meldepflicht --> Suchmaschine und los)


    und alle führen aus, das die Meldepflicht unabhängig ist von der Entgeltfortzahlung oder der Urlaubsgutschrift, weil es sich auf das Dispositionsrecht des AG bezieht.


    Um es mit deinen Worten zu sagen:

    das sind 2 Paar Schuhe.


    Aber in diesem Fall muss ich eingestehen: ich möchte nicht mehr, ich klinke mich hier jetzt aus

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  • Ach Kinners, Vorschlag zur Güte: Ihr benennt Eure Sekundanten und wir klären die Angelegenheit morgen bei Sonnenaufgang an der alten Eiche...


    Nein, mal ernsthaft. Hier werden wieder Rechts- und Faktenlage durcheinander geworfen.


    § 5 EntgFG sagt doch ganz klar im Absatz 1: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.


    Und Absatz 2 regelt sogar, was gilt, wenn der AN sich zu dem Zeitpunkt im Ausland aufhält. Aber nirgendwo ist eine Einschränkung zu finden, dass das nur gilt, wenn der AN den Urlaubstag auch wieder gutgeschrieben haben will.


    Insofern lässt sich das hier

    die Meldepflicht unabhängig ist von der Entgeltfortzahlung oder der Urlaubsgutschrift, weil es sich auf das Dispositionsrecht des AG bezieht

    direkt aus dem Gesetzestext ablesen. Da sollte es keine zwei Meinungen zu geben.

    Das ist die Rechtslage.


    Kommen wir zu den Fakten: Wer schlägt sich im Suff nach dem Discobesuch das Knie auf und informiert anschließend seinen Arbeitgeber, dass er die Urlaubstage gutgeschrieben haben will, weil er ja jetzt zwei Tage nicht richtig laufen kann? Oder weil er das lokale Essen nicht verträgt und mit "Montezumas Rache" zu kämpfen hat?


    Ich will nicht ausschließen, dass das wirklich jemand tut, aber ich behaupte mal, die meisten werden es nicht tun. Und welche Folgen hat das? Richtig - gar keine. Und wenn interessiert es, dass der das nicht gemeldet hat? Richtig, auch niemanden. Aber nur weil das im gelebten Leben so funktioniert, ändert es doch nicht die Rechtslage!


    Wenn sich der AN aber in der letzten Woche seines Urlaubes so langlegt, dass klar ist, dass er seine Arbeit nicht wieder rechtzeitig antreten kann, dann wäre er (nicht zuletzt mit Hinweis auf die eindeutige Rechtslage) gut beraten, unverzüglich seinen AG zu informieren. Denn hier hätte die Nichtmeldung tatsächlich Konsequenzen für den AG, der damit rechnet, dass der AN zum Tag X wieder bei der Arbeit erscheint. Und er würde ihm womöglich aus der Nichtmeldung einen Strick drehen. (Und ich denke, wir sind uns einig: in diesem Fall völlig zu Recht.)


    Und wenn Rechtsanwälte in ihren Stellungnahmen auf diese Meldepflicht hinweisen, dann tun sie das aus zwei Gründen: a) weil es einfach die Rechtslage ist (und jede andere Darstellung falsch)

    und b) weil nicht auszuschließen ist, dass ein vermeintlich harmloser Zwischenfall sich dramatisch entwickelt.


    Beispiel: Der AN tritt auf einen Seeigel. Ist erst einmal nur schmerzhaft und lästig. Entzündet sich jetzt die Wunde, könnte das zu einer "Blutvergiftung" oder gar zur Amputation des Fußes (oder gar Beines) führen. In diesem Fall müsste sich der AN (zumindest auf Grund der Rechtslage) vorwerfen lassen, er habe den AG zu spät informiert. Nämlich erst, als sich Lage dramatisch zugespitzt hat.

    Aber ganz ehrlich? Auch wenn die Rechtslage ist, wie sie ist, die meisten AG würden sich bedanken, wenn die AN sich auch noch aus dem Urlaub melden, um dem AG jeden "Furz und Feuerstein" mitzuteilen. Was aber, wie dargelegt, nichts an der Rechtslage ändert.

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  • direkt aus dem Gesetzestext ablesen. Da sollte es keine zwei Meinungen zu geben.

    Das ist die Rechtslage.

    habe ich je etwas anders behauptet?


    Ich habe im Urlaub nur dann die Pflicht mich arbeitsunfähig zu melden und diese AU auch nachzuweisen, wenn ich die Urlaubstage auch wieder haben möchte.

    und das ist eben nicht Rechtslage sondern gelebte Realität


    Keine Arbeitspflicht für den MA und keine Vergütungspflicht für den AG. Welchem Zweck sollte die Meldung an den AG denn dann dienen?

    und das ist eben nicht Rechtslage sondern gelebte Realität

    Wenn meine AU aber die Wahrnehmung meiner vertraglichen Pflichten in keiner Weise tangiert, gibt es auch keine Pflicht sie dem AG zu melden.

    es tangiert aber, auch wenn es nicht "real" ist

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.