SBV Vertreter Nachwahl - vereinfachtes Wahlverfahren in Zeiten von C-19

  • Hallo liebe Kolleginnen & Kollegen,

    da ich hier im Forum schon viele hilfreiche Antworten gefunden und bekommen habe, stelle ich hier mal meine

    ganz akute Frage:


    Mein Vertreter hat heute sein Amt niedergelegt und es gibt derzeit keinen weiteren Vertreter.

    Somit müsste ich "unmittelbar" die Nachwahl des Vertreters einberufen.


    Für unseren Betrieb würde das vereinfachte Verfahren mit einer Wahlversammlung gelten.


    Aufgrund der aktuellen Situation möchte ich aber nicht, dass Kollegen "genötigt" werden, an einer Wahlveranstaltung vor

    Ort teilzunehmen. Insbesondere da wir auch Kollegen haben, welche (in regulären Zeiten) wochenweise vor Ort tätig sind,

    nunmehr aber mehrere hundert km entfernt im HO arbeiten. Dies wäre für mich ein Aspekt (Anfahrtszeit/Übernachtungen)

    der gegen eine Wahlversammlung sprechen würde. Ebenso wie der nicht geringfügige Aufwand bzgl. dem Wahlraum und

    den dort einzuhaltenden Hygienemaßnahmen.


    Zwar hat die Regierung mit dem §129 BetrVG auf die Situation reagiert, doch bin ich mir nicht schlüssig, ob dies auch konkret

    auf die SBV zutrifft.


    Eine weitere Variante wäre, sämtliche Kollegen per Mail anzuschreiben und ihnen mitzuteilen, dass sie mir schriftlich (per E-Mail -

    ich hoffe, dies ist wenigstens gesetzeskonform) mitteilen, dass sie für die anstehende Nachwahl

    eine Stimmabgabe gem. §11 SchwbVWO (Briefwahl) anfordern.

    Die Mehrheit würde eine Briefwahl ohne vorherige Beantragung wohl als selbstverständlich ansehen, obwohl wir auch Kollegen

    in Arbeitsstätten-Nähe habe, welche ganz bestimmt in den Betrieb kommen würden (möchten).


    Wenn ich also die Nachwahl per Briefwahl initiiere, wäre diese wohl im Nachhinein anfechtbar (nach der derzeitigen Rechtslage).

    Obwohl ich vermute, dass in einem solchen Fall die Rechtsprechung eher dem beabsichtigten Schutz der Wahlberechtigten stattgeben

    würde - aaaaber man weiß ja nie....


    Meine Frage in die Runde:

    Habe ich evtl. noch einen Lösungsweg bei meinen Recherchen vergessen/übersehen?

    Macht es Sinn, alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe gem. §11 aufzufordern - oder ist das dann nicht auch eine Art "Beeinflussung"?

    Bzw. was mache ich, wenn es jemand ablehnt und sich auf eine Wahl vor Ort beruft (das Betriebsgelände ist nicht gänzlich geschlossen).

    Oder einfach direkt die Unterlagen als Briefwahlunterlagen zur Verfügung stellen, mit der Begründung dass wir auf Sicherheit bedacht sind?


    Vielleicht hattet Ihr ja auch eine Nachwahl und standet vor dieser Entscheidung und möchtet Eure Erfahrung teilen.

    Ich bin zwischen "rechtskonform" und "gesundem Menschenverstand" hin- und hergerissen . =O

    Nette Grüße

    Samert

  • Zwar hat die Regierung mit dem §129 BetrVG auf die Situation reagiert, doch bin ich mir nicht schlüssig, ob dies auch konkret

    auf die SBV zutrifft.

    Es gibt hier zwar weitaus größere Experten auf dem Gebiet als mich, aber das Thema wurde hier vor kurzem schon diskutiert. Deswegen kann ich hier klar sagen: nein, gilt er nicht. Wie formulierte es der Kollege so schön: "Die SBV wurde schlicht vergessen"


    Aus meiner Sicht kannst Du eigentlich nur auf der einen Seite ganz normal die Nachwahl anleiern (ganz offiziell mit Wahlversammlung und allem drum und dran), und "im Hintergrund" (meint eben nicht als SBV oder Wahlvorstand, sondern einfach als Kollege unter Kollegen) den Betroffenen nahelegen, doch von ihrem Recht auf Briefwahl Gebrauch zu machen. Und wenn dem nur die Hälfte nachkommt, hast du schon nur noch ein halb so großes Problem... ;)


    Einen anderen Weg sehe ich hier gerade nicht.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Moritz,

    lieben Dank für den Hinweis und sorry - im Nachgang hatte ich dann auch noch den bereits verfassten

    Artikel hier im Forum gefunden - der ist mir wohl in der Hektik durchgerutscht. :)

    Und das mit dem "Antriggern" zur Briefwahl hast Du mir nun auch schlüssig erklärt - ich wollte nämlich

    sicherstellen, dass hier kein Verdacht der Manipulation aufkommt oder sich jemand gegängelt fühlt.

    Dankeschön nochmals und ein schönes Wochenende.

  • Im neuen Teilhabestärkungsgesetz was am 10.06.2021 vom Bundestag Verkündet wurde steht drin:

    Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) in Art. 13 b des Teilhabestärkungsgesetz wird das Wahlrecht erleichtert.

    Für die Dauer der Covid 19 Pandemie gelten Sonderregelungen.

    Hier kann die Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video oder Telefon erfolgen.

    Es findet generelle Briefwahl statt.

    Lese mal hier nach das könnte dich unterstützen.

  • Ich nehme an das das z. B. eine Fundstelle ist.

    Danke. Da habe ich jetzt immerhin (in § 13a, nicht b) gefunden, dass der Wahlvorstand beschließen kann, die Wahl als Briefwahl stattfinden zu lassen.


    Was nicht das gleiche ist wie

    Es findet generelle Briefwahl statt.

    Und darüber hinaus steht das da auch nur als Änderung des § 40 der "Werkstätten-Mitwirkungsverordnung".


    Bin ja bekanntermaßen kein Profi in Sachen SBV, aber gilt die für die "Feld-, Wald- und Wiesen-SBV" eines normalen Betriebes?


    Insofern: Wahl per Videokonferenz (noch) möglich, Briefwahl sehe ich gerade nicht.


    albarracin Wolfgang, sei so lieb und wirf hier bitte mal einen Blick drauf. Hier ist jemand mit echtem Sachverstand gefragt.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Im §13b (1) steht drin das die Wahlversammlung möglich ist per Video und Telefonkonferenz aber die Stimmabgabe geht nicht in der Wahlveranstaltung per Video und Telefon. Es gilt aber der §11 entsprechend nach §13b(2). Und das regelt die Schriftliche Stimmabgabe.

    Da kann nach §11 (2) SchwbVWO der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Und damit die Wahlunterlagen verschicken.

    Wobei ich dabei ein Verständnisproblem habe weil wenn ich eine Wahlversammlung per Video und Telefon ohne Abstimmung machen kann und dann die Unterlagen verschicken kann. Aber ich gebe zu das ich mir die vollständige SchwbVWO nicht durchgelesen habe und dort mein Verständnisproblem dann gelöst wird.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo,


    das ist mal wieder mit sehr heißer Nadel gestrickt und wird mE kontroverse Meinungen provozieren.


    Es ist aber - lieber Moritz - tatsächlich Art. 13b. Denn Art. 13a, in dem Du was zu finden geglaubt hattest, bezieht sich schon lt. Überschrift nur auf die "Werkstätten-Mitwirkungsverordnung". Mit der SchwbVWO hat das nichts zu tun.


    Wie suppenkasper schon richtig geschrieben hat, ist der Zusammenhang von Abs. 1 und Abs. 2 nicht eindeutig geregelt.

    Gem. Art. 14 Abs. 2 Teilhabestärkungsgesetz ist der Art. 13b, der die Ergänzung der SchwbVWO regelt, am Tag nach der Verkündung am 02.06. in Kraft getreten


    Aus dem mir verständlichen Kontext schließe ich jetzt mal folgendes (ohne Gewähr):


    1.

    § 28 (neu) SchbVWO gilt nur während der erklärten Pandemie


    2.

    Wahlversammlungen können unter bestimmten Bedingungen per Video abgehalten werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2).


    3.

    Abstimmung per Video etc. sind weiterhin nicht erlaubt (§ 28 Abs. 1 Satz 3)


    4.

    Im vereinfachten Verfahren kann zusätzlich zur weiterhin vorgeschriebenen Urnenwahl Briefwahl angeboten werden (§ 28 Abs. 2).

    Eine reine Briefwahl ist nach wie vor nicht erlaubt - weder im formalen noch im vereinfachten Verfahren.


    Hier ist die aktuelle Fassung der SchwbVWO mit dem § 28 (neu):

    SchwbVWO - Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (gesetze-im-internet.de)

  • Das bin ich mir nicht sicher. Der §28(2) verweist auf die Anwendbarkeit des §11 SchwbVWO. Und nach §11 (2) kann der Wahlvorstand allgemein die schriftliche Abstimmung beschließen.

    Wobei ich noch die spannende Frage in den Raum werfe was passiert wenn ich nach §28 die Wahl einleite und vor der wirklichen Wahl der §28 nicht mehr gilt weil die epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht mehr besteht.
    Vermutlich nichts weil ich ja zum
    Zeitpunkt der Einleitung korrekt den §28 angewandt habe auch wenn ich schon wusste das der §28 zum Zeitpunkt der Handlungen nicht mehr gültig ist.

    Mich würde da mal wirklich interessieren wie da Richter zu dem verkorksten §28 stehen. :)

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo suppenkasper ,


    mit § 11 Abs. 2 könntest Du recht haben, aber hier

    Vermutlich nichts weil ich ja zum Zeitpunkt der Einleitung korrekt den §28 angewandt habe auch wenn ich schon wusste das der §28 zum Zeitpunkt der Handlungen nicht mehr gültig ist.

    gehe ich wie bereits an anderer Stelle diskutiert davon aus, daß das Recht zum Zeitpunkt der Wahleinleitung gilt.

  • Hallo suppenkasper ,


    mit § 11 Abs. 2 könntest Du recht haben, aber hier

    gehe ich wie bereits an anderer Stelle diskutiert davon aus, daß das Recht zum Zeitpunkt der Wahleinleitung gilt.

    Ich gehe auch davon aus das das rechtens ist.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)