Durchsetzungsrechte der SBV bei Einstellungen

  • Liebe alle,


    ich bin erst seit einiger Zeit neu als SBV im Amt (vorher gab es in der Firma keine), daher kämpfe ich noch mit einigen Durchsetzungsmaßnahmen bei Einstellungen.


    Mein AG möchte gern eine neue Stelle besetzen, ohne sie vorher neu auszuschreiben. Ursprünglich war nur eine offene Stelle vorgesehen, daraus wurden jetzt zwei, daher keine neue Ausschreibung.

    Bei der Ausschreibung gab es auch Bewerbungen von (Schwer-)Behinderten. Als SBV empfahl ich zwei davon, die die Vorraussetzungen laut Ausschreibung erfüllten einzuladen. Laut AG hieß es eine Kanditatin wäre unterqualifiziert und eine Kanditatin überqualifiziert. Bewerbungsgespräche fanden aber schon vor der STellungnahme der SBV statt und aufgrund der akuten Dringlichkeit der Einstellung verzichtete die SBV auf weitere Maßnahmen. Dies wurde aber absolut als Ausßnahme definiert.

    Jetzt soll jemand aus dem Talentpool auf die zweite Stelle eingestellt werden (abgelehnte SB-Bewerber werden auch immer in den Talentpool verschoben). DIe SBV wird bei dieser Einstellung gar nicht angehört, da sich angeblich auf die (nicht ausgeschriebene?) Stelle niemand Behindertes beworben hat (wie auch?). Die beiden Bewerber aus dem Talentpool kämen ja wegen bekannter Gründe eh nicht in Frage.


    Ich habe jetzt folgendes gemacht: der Betriebsrat würde der Einstellung gern zustimmen (es ist mal wieder suuuper dringend!), die SBV hat die Aussetzung des Beschlusses bewirkt und eine Mail mit der Bitte um Beteiligung an den AG geschrieben.

    Und nun?


    Wie geht es weiter? Die Argumente bleiben. Muss die Stelle ausgeschrieben werden? Wenn nicht, zählen die Bewerber aus dem Talentpool, damit die SBV angehört werden muss? Welche Möglichkeiten habe ich, zumindest eine Einladung zum Vorstellungsgespräch zu erwirken? Welche Möglichkeiten habe ich, damit ich grundsätzlich auch realistisch einbezogen werde und nicht nur als formale Info-Email?


    Bin auf die Antworten gespannt. Vielen Dank schon mal!!!

  • Meines Erachtens ist der Arbeitgeber mindestens verpeilt, wenn er die Stelle nicht ausschreibt (so die Besetzung denn so dringend ist), da er riskiert, dass benachteiligte AN auf Berücksichtigung bei der Besetzung klagen können (unabhängig vom GdB), wenn eine Bewerbung ihrerseits auf die erste, gleiche Arbeitsstelle vorliegt. Dass die nicht berücksichtigten An ZUDEM einen GdB haben, verschärft die Situation noch zusätzlich

  • Hallo Tina,


    ist dieser "Talentpool" in eurer BV zur Stellenausschreibung geregelt?


    Gibt es einen Rechtsanwalt, mit dem euer Betriebsrat schon einmal zusammengearbeitet hat? Falls ja, könntest du diesen einmal anschreiben und mit ihm reden. Das erste Beratungsgespräch ist bei guten Anwälten im Regelfall kostenlos aber keinesfalls umsonst.


    Das Argument, dass eine Bewerberin überqualifiziert ist, verfängt bei mir nicht. Es ist einzig und alleine die Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob er zu den angebotenen Bedingungen arbeiten möchte oder nicht. Dass er daran interesse hat, hat sie ja bereits durch ihre Bewerbung bekundet.


    Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass die ehemaligen Bewerber aus dem Talentpool mit dazugehöhren, aber ich würde mich jetzt keine größeren Beträge darauf wetten trauen. Daher mein Tipp, mit dem RA zu reden. Der sieht dann auch, welche Regelungen (BV´s oder Regelungsabreden) bei euch gelten.


    Ach ja, bei dem Bewerbungsgespräch müsstest du ja bereits beim ersten mal dabei gewesen sein, da dort ja ein schwerbehinderter Mensch unter den Bewerbungen war.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

    Einmal editiert, zuletzt von Markus 1973 ED ()