gruenteeist Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet vor der Rückkehr zu informieren. Aber er hat die Pflicht einen Test anzubieten der bei der Rückkehr dann notwendigerweise zu machen ist ( nach Abwesenheit von mindestens 5 Werktagen).
Verstöße in diesem Zusammenhang mit dieser Pflicht ( Testpflicht ) sind bußgeldbewehrt. Danach handelt ordnungswidrig, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen §9 Abs. 1a Satz 1 SächsCoronaSchVO keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass eine Ausnahme nach...............( Impfschutz , Genesung ) vorliegt.