Corona-Arbeitsschutzverordnung ab Juli?

  • gruenteeist Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet vor der Rückkehr zu informieren. Aber er hat die Pflicht einen Test anzubieten der bei der Rückkehr dann notwendigerweise zu machen ist ( nach Abwesenheit von mindestens 5 Werktagen).

    Verstöße in diesem Zusammenhang mit dieser Pflicht ( Testpflicht ) sind bußgeldbewehrt. Danach handelt ordnungswidrig, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen §9 Abs. 1a Satz 1 SächsCoronaSchVO keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass eine Ausnahme nach...............( Impfschutz , Genesung ) vorliegt.

  • Genau.... Und unser AG sagt dann, wenn du das nicht willst, bleibst du auf eigenen Kosten daheim.

    Mal davon abgesehen, ob mir diese Verordnung gefällt oder nicht (da fallen mir ganz andere Gesetze, RL etc. ein), es bleibt einem ja nichts anderes übrig und unbezahlt daheim und/oder Bußgeld wird doch viele abschrecken.