Hallo "Mitstreiter",
ich habe hier ein Frage, die mir fast peinlich ist.
Wir haben bei uns eine BV Arbeitszeit für die Jugendwohngruppen, in der die max. Schichtlänge auf 24,5 h Stunden ausschließlich der Pausen festgelegt ist, sofern in dieser Schicht mindestens 7 Stunden Bereitschaftsdienst fallen. Die normale Tagschicht ist auf 10 Stunden einschließlich der Pausen begrenzt.
Das ist auch so durch das ArbZG gedeckt.
In der Praxis wird das so gehandhabt, dass sich die Kolleg*innen um 10 Uhr ablösen, die Nachtbereitschaft beginnt aber erst gegen 23 oder 24 Uhr.
Die Schicht der Kollegen dauert bis zur NB also länger als die im ArbZG festgelegten 10 Stunden. Meiner Meinung nach sind solche Schichtpläne nicht genehmigungsfähig. Die Kolleg*innen argumentieren, dass sie nicht später übergeben wollen, weil dann beide Tage der Schicht "kaputt" sind.
Wie seht Ihr die rechtliche Situation, habe im Netz nix gefunden. Mit ist die Antwort auch eigentlich klar, ich kann's aber nicht durch irgendwelche weisen Stellungnahmen oder Urteile belegen. Habt Ihr einen Tipp?