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Spontan fallen mir da Teilbetriebsversammlungen ein. (rot/grün/blaue/gelbe/...) Gruppen sollten ja als Grund für Teilbetriebsversammlung den §42 BetrVG ausreichen. Alle Mitarbeiter gemeinsam sind ja aufgrund der Hotspot Gefahr bei vielen Betrieben momentan sicher kein Thema. Weil niemand für den Hotspot verantwortlich sein will, der die ganze Firma betrifft.
Wobei ich mir da Betriebe vorstellen kann wo 1000 Mitarbeiter schon eher ein kleine Teilbetriebsversammlung sind. Braucht mal halt größere Räumlichkeiten wie Stadien .....
Virtuelle Betriebsversammlungen waren einfach nur Sch...
Bei uns sind die sehr gut angekommen weil da dann wohl auch die Mitarbeiter teilgenommen haben bzw. teilnehmen konnten welche zu einer Päsenzversammlung nicht gekommen sind. Weil diese Präsenz in der Digitalen Zeit als Steinzeit und nicht mehr Zeitgemäss angesehen haben.
während der Pandemie gab es keine ausdrücklichen Begrenzungen für Betriebsversammlungen. Sie waren und sind grundsätzlich weiterhin zulässig. Die entsprechenden Kontaktbeschränkungen galten nicht für betriebliche Veranstaltungen.
Die Größe der Betriebsversammlungen war und ist nur begrenzt durch die jeweilige Raumkapazität unter Beachtung der Abstandsregelungen.
Also unsere virtuelle Betriebsversammlung ist gut gelaufen. Anders, aber gut.
Für die SchichtarbeiterInnen ist es prima, wenn sie nicht extra an ihrem wohlverdienten freien Tag reinfahren müssen.
Ich selbst habe allerdings das direkte Feedback vermisst. Also so ein Lächeln oder Lachen, ein zustimmendes Nicken oder auch ein verständnisloses Kopfschütteln oder Stirnrunzeln. Deshalb wäre mir die Möglichkeit einer Hybrid Betriebsversammlung am liebsten gewesen, hat mich aber keiner gefragt.....na sowas!!!
Ganz viele Versammlungen sind organisatorisch herausfordernd, aber kriegen wir hin
Wir haben eine Videobotschaft ins Intranet gestellt, so kann sich jeder Mitarbeiter nach eigenem Ermessen unabhängig von Schichtmodellen informieren. Ab der zweiten Jahreshälfte werden wir wohl wieder Präsenzveranstaltungen durchführen.
eine Videobotschaft grundsätzlich nicht, aber so wie das oben beschrieben wurde, wird die Betriebsversammlung aufgenommen und per Videobotschft zur Verfügung gestellt und das ist verboten.
Meinst du mit Videobotschaft eine kurze Zusammenfassung der BV?
nachvollziehbar, aber nicht die Behauptung sein tun wäre verboten.
Denn ich verstehe den Satz "Wir haben eine Videobotschaft ins Intranet gestellt" einfach mal als: "Wir haben uns entschieden einen Vortrag aufzunehmen, den sich jeder anschauen kann, wenn er Zeit hat"
warten wir mal was Allesfresser dazu schreibt, er muss ja wissen, ob er Auszüge der Betriebsversammlung per Video ins Intranet gestellt hat oder Videobotschaften völlig unabhängig von der Betriebsversammlung
soweit ich knueppelz verstanden habe haben Sie als BR eine Videobotschaft aufgezeichnet und den Mitarbeiter über das Intranet zur Verfügung gestellt. Das ist erst einmal kein Problem da es sich hierbei nur um eine Kommunikationsform dmit den Mitarbeitern handelt.
Problem behafteter ist eher dass dies von Ihnen als Ersatz für eine Betriebsversammlung gemacht wurde. Als Ersatz für eine Betriebcversammlung würde ich so eine Videobotschaft nicht ansehen, da hierbei das Element der direkten Rückmeldung/Fragen stellen nicht gegeben ist.
§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(…)
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Selbst das wäre unschädlich, wenn immer nur die Sprecher des BR mit deren Einverständnis zu sehen und zu hören wären.
nach dem §129 eben nicht, da ist die Aufnahme unzulässig, somit kann man es auch nicht in Auszügen als Video ins Internet stellen, das es gar nicht aufgenommen werden darf.
Es entspricht sicher nicht dem Buchstaben des Gesetzes, ohne Frage. Aber wenn die Kollegen damit zufrieden sind - so what?
Da bin ich voll bei dir Moritz, solange die MA sich informiert fühlen ist alles Ok, der BR sollte nur bedenken wenn es hart auf hart kommt dann gilt das nicht als Betriebsversammlung.
Und als Mitarbeiter wäre mir eine Videobotschaft oder ein Newsletter wesentlich lieber als wenn gar nichts an Informationen kommt.
nach dem §129 eben nicht, da ist die Aufnahme unzulässig, somit kann man es auch nicht in Auszügen als Video ins Internet stellen, das es gar nicht aufgenommen werden darf.