Betriebsversammlung

  • Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

    Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil... :saint:


    Den Passus hatte ich tatsächlich gerade so gar nicht im Blick und dachte: "Wenn die sich selber aufnehmen um nicht alles doppelt zu erzählen - warum nicht?"


    Aber durch das konkrete Verbot der Aufzeichnung verbietet sich das. Bliebe also, die eigenen "Vorträge" im Vorfeld zu üben und dabei Aufzeichnungen zu machen und daraus einen Video-Blog (neudeutsch Vlog) zu erstellen.


    Danke für den Hinweis. Die Nichtbeachtung könnte einen hier tatsächlich in die Bredouille bringen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • wie stellt man sicher, das nicht unberechtigte Dritte teilnehmen? lasst ihr euch das bestätigen?


    nach meinen Wissensstand muss man u.a. beachten:

    • die Einwahl in die Videokonferenz ist nur mit einem speziellen Zugangscode möglich.
    • nur teilnahmeberechtigte Personen erhalten Einladungen und Einwahldaten.
    • Einladungen dürfen nicht weitergeleitet werden.
    • Aufzeichnungen sind unzulässig.
    • die Teilnahme erfolgt in einem abgeschlossenen Raum ohne Anwesenheit Dritter (zum Beispiel Familienmitgliedern).

    Wir haben ein Formular entworfen, indem jeder Teilnehmer auf o.g. Punkte hingewiesen wird und per Unterschrift bestätigt, das er das gewährleistet. Nur die angemeldeten haben dann einen Zugangscode bekommen. Und wir haben nur angemeldete, die sich mit Vollnamen eingewählt haben reingelassen. Damit sind wir hoffentlich einigermaßen safe :)

  • Guten Morgen. Danke für das Interesse an meinem Kommentar.


    Wie möchte man sicherstellen das Informationen Rechtssicher an alle Mitarbeiter erfolgen wenn aufgrund von Kontaktbeschränkungen keine Betriebsversammlung durchgeführt werden kann?


    Wir lösen das Problem so in dem wir Regelmäßig über Intranettextbeiträge und bisher 2x über "Informationsveranstaltungen im Videoformat" die Mitarbeiter auf dem Laufenden halten, ebenso die Geschäftsleitung.


    Wie will man sicherstellen das keine externen Zugriff bekommen?

    Garnicht. Das kannst du auch bei hochoffiziellen Betriebsversammlungen digital mit Zugangscode etc nicht gewährleisten. Auch bei Präsenzveranstaltungen kannst du nicht sicher sein das nicht zufällig externe Dienstleister in der Halle stehen und zuhören.


    gruß

  • Auch bei Präsenzveranstaltungen kannst du nicht sicher sein das nicht zufällig externe Dienstleister in der Halle stehen und zuhören.

    wieso nicht?

    Türen zu, abschließen und fertig.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • wieso nicht?

    Türen zu, abschließen und fertig.

    Wenn ich auf externe Räumlichkeiten angewiesen bin, gibt es i.d.R. auch externe Dienstleister (Tontechniker usw.).

    Und richtiges abschließen ist auch so ein Problem, wenn jemand zur Toilette muss oder im Brandfall

    Ich glaube wirklich sicherstellen, dass Unbefugten nicht zuhören können, kann man selten.

    Den Zufall kann man entgegenwirken, gegen absichtliches 'abhören', kann wirklich wenig unternommen werden.


    Um zur Eingangsfrage zurückzukommen:


    Bis jetzt habe ich nie angezweifelt, dass Betriebsversammlungen den physischen Präsenz voraussetzen. Und hätte ich daran gezweifelt, hätte mich § 129 Abs 3 BetrVG wieder überzeugt, da hier explizit auf virtuelle Versammlungen eingegangen wird.

    Aber jetzt wo §§ 42ff BetrVG wiedermal durchlese, bin ich da wieder nicht von überzeugt.


    Für mich stellen sich folgenden Fragen:

    a) Sind virtuelle Versammlungen (also solche mit audiovisuelle Hilfsmittel) überhaupt Versammlungen?

    b) Wenn dem so sein sollte: Wären virtuelle Versammlungen denn nicht erlaubt?


    Zu a) So wie § 129 BetrVG formuliert ist, wäre mein Verständnis nach die Frage zu bejahen.

    Zu b) Für mich finde ich nicht heraus, weshalb virtuelle Versammlungen nicht erlaubt sein sollten, oder ich übersehe ist.


    Kann mir da jemand bitte helfen?

    Einmal editiert, zuletzt von MatSaBe () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von MatSaBe mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Hallo MatSaBe

    der §129 BetrVG erlaubt tatsächlich Betriebsversammlungen per Videokonferenz und dies abweichend von den bisherigen Regelungen zu Betriebsversammlungen.

    Das große Unterschied ist hierbei dass der §129 BetrVG nur bis zum 30.06.2021 gilt und auch nicht verlängert wird. Er hat eine pandemiebedingte Ausnahme geschaffen.

    Zukünftig sind dann nur noch Betriebsversammlungen in Präsenz zulässig.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Außer am 1.7. oder später verlängert die Politik das ganze noch mal. Allerdings so geändert das alle anderen Gesetzesänderungen durch das Betriebsrätestärkungsgesetz nicht doppelt da sind.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Für mich finde ich nicht heraus, weshalb virtuelle Versammlungen nicht erlaubt sein sollten, oder ich übersehe ist.

    weil virtuelle Versammlungen eben nicht wirklich sicher ausschließen können, das Aufnahmen gemacht werden oder unbefugte Dritte zuhören, ist das grundsätzlich nicht zulässig.

    Die aktuelle Ausnahme aufgrund der Pandemie ist eine Art "Zugeständnis" an die Situation, weil man den Informationsbedarf der MA, gerade auch wegen der Pandemie, als Höherwertig ansieht gegenüber der Sicherheit das keine unbefugten Dritte zuhören oder Aufzeichnungen stattfinden.

    Deshalb macht man die Regeln so gut wie es eben geht für virtuelle Versammlungen und akzeptiert das Risiko.


    Bei Präsenzversammlungen kann man wirksam ausschließen das Aufnahmen gemacht werden oder unbefugte Dritte teilnehmen, das ist dann eine reine Organisationsfrage.

    den Zutritt zu Räumen kann man kontrollieren (auch so das man zur Toilette gehen kann), Aufnahmegeräte kann man untersagen ggf. kann man auch ein Smartphone-Verbot erlassen, etc.


    Also für mich macht das schon Sinn, das man virtuelle Betriebsversammlungen nicht grundsätzlich zulässt, da ja auch ggf. betriebliche Informationen preisgegeben werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (inwieweit das dann trotzdem durch die MA weitergetrascht wird will ich mal nicht kommentieren)

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Danke für die Rückmeldungen.

    Die Motivationsgründe, warum Betriebsversammlungen als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden sollten, verstehe. Deshalb habe ich früher auch nie Gedanken zu gemacht.


    Es hat mich nur interessiert, ob es irgendwie möglich wäre, in der aktuelle Situation, ohne den § 129, virtuelle Versammlungen durchführen zu können.

    Deshalb wollte ich verstehen, wo es im Gesetz steht bzw wieso es sich ergibt, warum virtuelle Sitzungen nicht erlaubt sein sollte, und da komme ich nicht weiter. Am klarsten steht es noch im Fitting zu § 42 in Rn 2. Da muss ich mir in eine ruhige Stunde die Argumenten nochmal anschauen. Direkt überzeugt hat mir das noch nicht ;)

    (z.B. warum die nicht-Öffentlichkeit bei virtuelle BR-Sitzungen gewährt werden können und bei virtuelle Versammlungen nicht. Wahrscheinlich traut der Gesetzgeber die Betriebsräte mehr zu als die restlichen Kollegen.))

  • (z.B. warum die nicht-Öffentlichkeit bei virtuelle BR-Sitzungen gewährt werden können und bei virtuelle Versammlungen nicht. Wahrscheinlich traut der Gesetzgeber die Betriebsräte mehr zu als die restlichen Kollegen.))

    das liegt wohl weniger im Vertrauen begründet sondern eher in den Kosten die dadurch auf den AG zukommen können, denn wenn es das Recht auf virtuelle Betriebsversammlungen gäbe könnte daraus ein Anspruch auf die entsprechende Technik je Mitarbeiter resultieren, bei einem BR Gremium ist dagegen die Personenzahl überschaubar und auch die Nutzungshäufigkeit höher.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Für außerpandemische Betriebsversammlungen gibt es leider kein entsprechendes Urteil, das virtuelle Veranstaltungen klar erlaubt oder verbietet. Die Mehrheit geht davon aus, dass sich die Anforderungen an eine Betriebsversammlung im virtuellen Rahmen nicht erfüllen lassen.

    Wie problematisch das ist, hängt von der Diskussionskultur in der Betriebsversammlung ab. Ist es eher eine Mitteilungsrunde mit Rückfragemöglichkeit, dann kann man mit AG und Gewerkschaft sprechen, ob die einer virtuellen Betriebsversammlung zustimmen. Es muss sichergestellt werden, dass alle MA Zugang zur Versammlung erhalten. Vorab und am Anfang dann darauf hinweisen, dass sich niemand betriebsfremdes im Raum befinden darf und ein Formular für anonyme Rückmeldungen zur Verfügung stellen. Dann sollte das gehen - bei uns hat es sehr gut funktioniert.