Gleichstellungsanträge werden abgelehnt

  • Hallo Moritz,


    bei denen war ich gar nicht. Aber nach einigen Versuchen von mir und einigen anderen BR-Kollegen war unser Gremium der Meinung, daß die touristischen Aspekte diejenigen der Schulung z.T. überlagern und die auch erkennbare AG-Freundlichkeit ging mir auch gegen den Strich.

  • Liebe auskunftsfreudige Forums-TN,


    ich habe heute dann mal einen Widerspruch für eine Kollegin formuliert und mich dabei streng an die "fachlichen Weisungen" gehalten. Mir ist auch klar geworden, dass ich als SBV noch mehr Gas geben sollte bei der Stellungnahme - da hilft die Kenntnis der "fachlichen Weisungen" enorm. Die MAV ist da auch im Boot und würde letztlich entsprechend meiner Stellungnahme agieren. Ich bin gespannt; falsch machen konnte ich aufgrund der Vorgeschichte nichts....


    Ich habe noch einen etwas anders gelagerten Fall und würde dazu gern wissen, ob ich richtig liege:

    Eine Kollegin ist definitiv nicht mehr in der Lage, den aktuellen Arbeitsplatz auszuüben, hat das auch in ihrem Antrag auch so angekreuzt. So wie ich es verstanden habe, wird es jetzt schwierig, weil es nicht mehr um den "Erhalt" sondern eher um einen gänzlich "neuen Arbeitsplatz" geht. Die besondere Schwierigkeit sehe ich darin, dass ihr Arbeitgeber sie anders nicht einsetzen kann und nur ein Wechsel zu einem arbeitsrechtlich gewertet anderen Arbeitgeber (auch wenn das alles in einem Unternehmensverbund mit einzelnen GmbH's stattfindet) mit einer gänzlich anderen Tätigkeit in Frage kommt. Da frage ich mich, ob ich hier noch Energie reinstecken sollte.


    Hat jemand eine Meinung dazu?

    Beste Grüße

    Uwe :/

  • Hallo,


    bevor Du jetzt schon in Richtung "anderer Arbeitgeber" losgaloppierst, solltest Du Dich ernsthaft fragen, ob Du wirklich alle Möglichkeiten iSd § 164 Abs. 4 geprüft hast, den Arbeitsplatz leidensgerecht auszustatten.

    Auch die leidensgerechte Ausstattung/Organisation eines bestehenden Arbeitsplatzes läuft übrigens bei der AA als "Erlangensalternative".

  • Hallo,


    bevor Du jetzt schon in Richtung "anderer Arbeitgeber" losgaloppierst, solltest Du Dich ernsthaft fragen, ob Du wirklich alle Möglichkeiten iSd § 164 Abs. 4 geprüft hast, den Arbeitsplatz leidensgerecht auszustatten.

    Auch die leidensgerechte Ausstattung/Organisation eines bestehenden Arbeitsplatzes läuft übrigens bei der AA als "Erlangensalternative".

    Diese Beurteilung ist einfach:

    Eingestellt vor vielen Jahren als Arzthelferin; als diese stillgelegt wurde, Wechsel in die Pflege. Aktuell ist es so, dass die Arbeit mit dem sehr engen menschlichen Kontakt aus persönlichen Gründen absolut indiskutabel geworden und daher nicht mehr möglich ist. Jetzt wäre eher etwas in Richtung Verwaltung drin (ist das einzige, was uns noch eingefallen ist); wohl erst nach Umschulung und da gibt es nur ganz wenige und begehrte, aber nicht freie, Arbeitsplätze. Da gab es mit der Personalabteilung in der Vergangenheit schon mehrere Runden zu.

  • Diese Beurteilung ist einfach:

    Eingestellt vor vielen Jahren als Arzthelferin; als diese stillgelegt wurde, Wechsel in die Pflege. Aktuell ist es so, dass die Arbeit mit dem sehr engen menschlichen Kontakt aus persönlichen Gründen absolut indiskutabel geworden und daher nicht mehr möglich ist. Jetzt wäre eher etwas in Richtung Verwaltung drin (ist das einzige, was uns noch eingefallen ist); wohl erst nach Umschulung und da gibt es nur ganz wenige und begehrte, aber nicht freie, Arbeitsplätze. Da gab es mit der Personalabteilung in der Vergangenheit schon mehrere Runden zu.

    Naja das wird sehr eng. Dann ist der einzige Weg in der Stellungnahme der SBV und des MAV das der neue Arbeitsplatz auch für die Kollegin zur Verfügung steht.
    Wenn aber die Kollegin angekreuzt hat das der Arbeitsplatz nicht mehr in Frage kommt dann gibt es da auf dem Arbeitsplatz nichts mehr zu schützen. Weil auf einem Arbeitsplatz auf welchem nicht mehr gearbeitet werden kann spricht klar gegen eine Gleichstellung. Mit einer Aussage des Arbeitgebers das das nicht mehr möglich ist und ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht ist das ein vermutlich finales Eigentor.


    Da frage ich mich, ob ich hier noch Energie reinstecken sollte.


    Hat jemand eine Meinung dazu?

    Beste Grüße

    Uwe :/

    Ja zu dem Punkt habe ich klar eine Meinung. Wenn du dir Frage wirklich stellst solltest du dir nach meiner Meinung überlegen ob du für dieses Ehrenamt der richtige bist.


    Ich habe noch einen etwas anders gelagerten Fall und würde dazu gern wissen, ob ich richtig liege:

    Eine Kollegin ist definitiv nicht mehr in der Lage, den aktuellen Arbeitsplatz auszuüben, hat das auch in ihrem Antrag auch so angekreuzt.:/

    Ich hoffe nicht das du ihr das so empfohlen hast das so anzukreuzen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo,


    auch wenn Du tatsächlich alle Alternativen am jetzigen Arbeitsplatz geprüft hast, bist Du noch nicht am Ende.

    Denn wenn zB

    wohl erst nach Umschulung

    eine leidensgerechte Tätigkeit zur Verfügung steht, dann wäre der nächste Schritt die Prüfung der Personalplanung dahingehend, wie die Situation nach Abschluß einer beruflichen Reha in Bezug auf evtl. frei werdende Arbeitsplätze aussieht, bei einer vollen Umschulung wäre dies zB in ca 2,5 Jahren.

    Auch ein solcher Zeithorizont wäre ein Gleichstellungsgrund mit Erlangensalternative.

    Und in dieser Situation geht es nicht um sehr bedenkliche Resignation,

    ob ich hier noch Energie reinstecken sollte.

    sondern um weitere Unterstützung.

    Hier wäre jetzt zB der Hinweis an die betroffene AN notwendig, schnellstmöglichst einen Antrag auf "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" - LTA (berufliche Reha gem. §§ 49 - 62 SGB IX) bei der DRV zu stellen, um die grundsätzliche Bewilligung ( die idR 3 Jahre gilt) schon zu haben, wenn es etwa um konkrete Qualifikationsmaßnahmen gehen sollte.

  • Hier wäre jetzt zB der Hinweis an die betroffene AN notwendig, schnellstmöglichst einen Antrag auf "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" - LTA (berufliche Reha gem. §§ 49 - 62 SGB IX) bei der DRV zu stellen, um die grundsätzliche Bewilligung ( die idR 3 Jahre gilt) schon zu haben, wenn es etwa um konkrete Qualifikationsmaßnahmen gehen sollte.

    LTA läuft bereits, einen Termin hatte sie deswegen auch schon telefonisch (ich konnte leider nicht teilnehmen) und sie ist total frustriert und überlegt, EU-Rente zu beantragen. Bin jetzt nicht mehr an sie rangekommen, habe gestern die Stellungnahme mit dem Hinweis in Richtung Umschulung/Weiterbildung (das war auch schon länger unserer Plan) angefertigt. Läuft alles schon ziemlich lange und wird dadurch nicht einfacher...

    Die Ausschlusskriterien und letzte Möglichkeiten sind mir klar gewesen/geworden.


    suppenkasper: meine Eignung für dieses Ehrenamt diskutiere ich hier nicht! Anmerkungen dieser Art sind nicht hilfreich. :thumbdown:

  • Naja, ein Antrag auf Gleichstellung steht und fällt mit der Stellungnahme der Beteiligten Interessensvertretungen. Bei uns gibt der BR keine Stellungnahme ab, sondern schließt sich meiner Stellungnahme an. Dieses bekunden wir der Behörde gegenüber mittels eines Stempels der unter unsere Stellungnahme kommt.

    Somit schon Zeitersparnis, da sich die Behörde nur mit einer abgestimmten Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter beschäftigen muss.

    Den Arbeitgeber lassen wir grundsätzlich außen vor und verweisen auf das dem Antrag immer beigefügte LSG Urteil aus dem Jahr 2009 wonach die Behörde nicht ablehnen darf, wenn der Arbeitgeber nicht am Verfahren mitwirkt.

    Bewilligungsquote ca. 95 %


    Es macht keinen Sinn einen Antrag auf GL zu stellen bei vorliegender Langzeit AU sowie bereits erfolgter Aussteuerung oder einer bewilligten EM Rente. Nicht zielführend ist ein GL Antrag auch, wenn man sich in Richtung GdB noch im laufenden Widerspruchsverfahren befindet. Ebenfalls sollte im Rahmen einer betrieblichen Wiedereingliederung kein Antrag auf GL gestellt werden. Diese werden grundsätzlich abgelehnt.


    Ich weiß wovon ich rede, sitze im Widerspruchsausschuss einer Regionaldirektion der Agentur für Arbeit.

  • Sorry Gelsenjogi,


    aber diese Feststellungen von Dir

    Es macht keinen Sinn einen Antrag auf GL zu stellen bei vorliegender Langzeit AU sowie bereits erfolgter Aussteuerung oder einer bewilligten EM Rente.

    sind zu pauschal.


    Weder Langzeit-AU noch "Aussteuerung" sind Gründe, eine GS pauschal abzulehnen. Vielmehr kommt es auch hier auf den konkreten Einzelfall an. Denn auch bei Langzeit-AU bzw. Aussteuerung kann eine GS sehr wohl notwendig sein zur Erlangung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes.


    Und bei bewilligter Erwerbsminderungsrente - egal ob teilweise oder voll - ist es u.U. notwendig, mit Hilfe einer GS eine Teilzeitregelung durchzusetzen und/oder eine Teilzeitbeschäftigung leidensgerecht zu organisieren.


    In allen 3 Konstellationen habe ich bereits mehrfach eine Gleichstellung für Kolleg*innen mit entsprechender Stellungnahme durchgesetzt.

  • Hallo zusammen, durch den neuen Gleichstellungsantrag , welcher seit 05/2021 zu verwenden ist, kann die Befragung des Arbeitgebers "verneint" werden. Dieses empfehle ich grundsätzlich meinen Antragstellern. Durch die Stellungnahme ( zumeist vom Arbeitgeber ausgelegt das keine Arbeitsplatzgefährdung vorliegt) hat er aktive Einflussnahme auf die Wirkung von den durch die Gleichstellung aktiven Schutzgesetzen nach SGB IX. ( Bei mir 2020 Hauptablehnungsgrund dar AfA)

    Wichtig ist jedoch hierfür eine enge Zusammenarbeit zwischen SBV + BR/PR, das diese zumindest eine Stellungnahme abgeben müssen.