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wir haben einen 5er BR und keine Ersatzmitglieder mehr. Ein BRM hat zum 31.05. einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, wird aber zum 01.06. als geringfügig Beschäfftigter neu eingestellt.
Sehe ich das richtig, dass er durch den Aufhebungsvertrag seinen Platz im BR verliert und wir dadurch neu wählen müssen? Unser BR sieht das nicht so und will nicht neu wählen.
Geringfügig Beschäftigte, die nicht selbständig sind, sind Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Sie sind für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar, soweit sie die Bedingungen der §§ 7 u. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erfüllen.
Er hat zwar einer Aufhebungsvertrag unterschrieben. Ist aber als geringfügig Beschäftigter weiter Arbeitnehmer.
Neuzuwählen ist wenn der BR endgültig nicht mehr aus der ursprünglich gewählten Mitgliederanzahl rutscht und keine E BRM mehr vorhanden sind.
So jetzt ist die Frage, ob der MA (und wenn nur für eine sogenannte juristische Sekunde tatsächlich den Betrieb verlassen hat.
Wenn durch den Aufhebungsvertrag der AV aufgelöst wurde und ein neuer Vertrag mit Einstellungsanhörung Teilzeit - dann liegt die Vermutung nahe, das er mit dem Aufhebungsvertrag sein Arbeitsverhältnis aufgelöst ist und er auch uas dem BR ausgeschiedenen ist.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, das das Vollzeitverhältnis ini ein Teilzeitverhältnis übergegangen ist (keine Anhörung an den BR (Anerkennung der Betriebszugehörigkeit) und der MA weiterhin im BR ist.
ELBARADO dass er in seiner geringfüge Beschäftigung wieder wahlberechtigt ist, ist mir klar. Mir geht es tatsächlich um diese "juristische Sekunde" die Ohadle angesprochen hat.
Der Aufhebungsvertrag beendet das bestehende Arbeitsverhältnis und das neue Arbeitsverhältnis soll (der Vertrag steht noch nicht) direkt am 01.06. starten.
wenn der Vertrag noch nicht steht, dann ist zum jetzigen Zeitpunkt die Sachlage klar: Neuwahlen, da ab 01.06. der BR nicht mehr vollständig ist.
Ob der Vertrag zustande kommt, ist ja auch noch nicht sicher und auch nicht ob der dann am 01.06. beginnt.
Wobei ich mich gerade Frage:
wenn er als geringfügig Beschäftigter eingestellt wird, dann wird er ja sehr wahrscheinlich zu 100% der Arbeitszeit mit BR beschäftigt sein. Selbst bei Mindestlohn kommt man im Monat ja nicht auf 50 Std, wann will der noch arbeiten`?
Wird der nur wieder eingestellt, damit er BR-Arbeit machen kann und keine Neuwahlen anstehen?
Einigen sich die Parteien noch vorher über eine unmittelbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erlischt das BRAmt nicht (LAG Düsseldorf 15.4.2011 - 6 Sa 857/10) - Fitting §24 BetrVG Rn. 14
Wichtig ist also, ob es vor dem Termin noch einen neuen Vertrag gibt. Da die Mitgliedschaft eh erst zu dem Termin endet könnt ihr auch dann erst Neuwahlen einleiten. Auch der Aufhebungsvertrag könnte ja evtl. zurückgenommen werden.
Der Aufhebungsvertrag beendet das bestehende Arbeitsverhältnis und das neue Arbeitsverhältnis soll (der Vertrag steht noch nicht) direkt am 01.06. starten.
Normalerweise würde ich davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2021 endet. Daher würde ich erst einmal dazu tendieren, das neu gewählt werden muss.
Wenn der MA allerdings annähernd das Selbe macht wie vorher, dann könnte man überlegen, ob das Arbeitsverhältnis einfach nur geändert wurde. Dann wäre keine Neuwahl nötig. Macht er aber etwas komplett anderes, ist ein neues Arbeitsverhältnis entstanden.
Dann würde die Amtszeit im Zweifel ja sogar nach einer Versetzung enden. Wann das Arbeitsverhältnis (völlig egal, in welcher Form - hauptsache passives Wahlrecht) ununterbrochen fortbesteht, dann erlischt das Amt nicht. Gibt es eine Unterbrechung (eine echte), dann endet das Amt und es gibt auch keinen Wiedereintritt in das Amt durch Neueinstellung.
Wenn es einen neuen Vertrag gibt, ist er raus und es muss neu gewählt werden.
Ich binde meine Aussage explizit nicht an den Vertrag!
Wenn es vor dem Austrittstermin 31.05. einen unterschriebenen Vertrag gibt, der ein "neues" Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb begründet und am 01.06. beginnt, dann wird die Unternehmenszugehörigkeit nicht unterbrochen.
Beginnt der Vertrag erst am 02.06. oder wird der Vertrag erst morgens am 01.06. unterschrieben, dann gab es eine Zeit ohne Betriebszugehörigkeit. Da ist dann unerheblich, wie lange sie war - das Amt erlischt. Auch ein rückwirkender Vertragsabschluss würde meines Erachtens nicht ausreichen.
Was das BRM vorher und was hinterher gemacht hat, ist unerheblich, so lange das passive Wahlrecht für das Amt erhalten bleibt.
Einigen sich die Parteien noch vorher über eine unmittelbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erlischt das BRAmt nicht (LAG Düsseldorf 15.4.2011 - 6 Sa 857/10) - Fitting §24 BetrVG Rn. 14
Wenn es vor dem Austrittstermin 31.05. einen unterschriebenen Vertrag gibt, der ein "neues" Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb begründet und am 01.06. beginnt, dann wird die Unternehmenszugehörigkeit nicht unterbrochen.
gibt es unterschiedliche Auffassungen.
Der ErfK, Koch, § 24 BetrVG Rn 5 schreibt zB:
"Wird das ArbVerh. eines zuvor ausgeschiedenen BRmitglieds neu begr., lebt die Mitgliedschaft im BR selbst dann nicht wieder auf, wenn die Neubegründung von Anfang an geplant oder gar zugesichert war:"
Was mich aber grundsätzlich wundert, ist die Tatsache, daß dieser komplizierte und aufwendige Weg der Kündigung und Neueinstellung von beiden Seiten gegangen wurde, wenn der Effekt bezüglich der Reduzierung der Arbeitszeit auch durch einen einfachen Änderungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen hätte erreicht werden können. Das riecht schon ein wenig nach unlauteren Absichten des AG.
Einigen sich die Parteien noch vorher über eine unmittelbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erlischt das BRAmt nicht (LAG Düsseldorf 15.4.2011 - 6 Sa 857/10) - Fitting §24 BetrVG Rn. 14
Diese Aussage bezieht sich auf die Rücknahme einer Kündigung, damit würde der ursprüngliche Vertrag weiter bestehen.
Wenn es aber zu einem wirksamen Aufhebungsvertrag kommt, kommt selbst bei einem anschließenden neuen Vertrag die "juristische Sekunde" zum Tragen und die Mitgliedschaft im BR erlischt.
"Wird das ArbVerh. eines zuvor ausgeschiedenen BRmitglieds neu begr., lebt die Mitgliedschaft im BR selbst dann nicht wieder auf, wenn die Neubegründung von Anfang an geplant oder gar zugesichert war:"
Hier würde ich das "zuvor ausgeschiedene BRM" so sehen . Raus ist raus.
Es ist unstrittig, dass ein einmal ausgeschiedenes BRM nicht durch Wiedereinstellung in das Amt zurück kommen kann. Da gebe ich euch allen Recht. Die eigentliche Frage hier ist aber: Ist der Mitarbeiter ausgeschieden?
(Grundsätzlich stellt sich die Frage weiterhin erst zu dem Termin, es besteht also keine Eile, auch da scheinen wir uns einig zu sein.)
In der Urteilsbegründung werden mehrere Urteile und Kommentare genannt, die sehr wohl auch die Anknüpfung eines neuen Arbeitsvertrages an einen bestehenden Arbeitsvertrag berücksichtigen:
aa)Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine Zäsur dar, denn damit endet das Betriebsratsamt. Wird der Arbeitnehmer danach wiedereingestellt, so kann das einmal erloschene Betriebsratsamt nicht wiederaufleben (vgl. BAG v. 10.02.1977 - 2 ABR 80/76 - AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972; LAG Hamm v. 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04 - LAGReport 2005, 182; LAG Nürnberg v. 07.08.1974 - 6 TaBV 13/73 - zitiert nach juris; Fitting u. a., § 24 BetrVG Rn. 23). Bis zum Beendigungszeitpunkt können die Arbeitsvertragsparteien sich aber auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen mit der Folge, dass dann auch das Betriebsratsamt fortbesteht (allgemeine Meinung, vgl. etwa BAG v. 23.01.2002 - 7 AZR 611/00 - AP Nr. 230 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG v. 17.02.1983 - 2 AZR 481/81 [Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses]; vgl. auch LAG Hamm v. 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04 - LAGReport 2005, 182, unter Ziffer 1.1.3 der Entscheidungsgründe; DKKW-Buschmann, § 24 Rn.12 zur einvernehmlichen Aufhebung eines Aufhebungsvertrages; GK-Oetker, § 24 BetrVG Rn. 37; vgl. auch Reich/Reich/Reich, Betriebsverfassungsgesetz, 2003, § 24 Rn. 4 zum unmittelbaren Anschluss eines Arbeitsvertrages an einen vorherigen Arbeitsvertrag). Nur ein echtes Ausscheiden aus dem Betrieb beendet nämlich die Zugehörigkeit zum Betriebsrat (Siebert/Becker, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Auflage 2008, § 24 BetrVG Rn. 6).
Hervorhebung von mir.
Ich habe leider keinen Zugang zu dem Kommentar, er wird aber unter anderem zur Urteilsbegründung herangezogen.
Ich sehe im Falle eines nahtlos anschließenden Arbeitsvertrages daher kein Ausscheiden aus dem Betrieb. Bereits Winfried zweifelte einst diese Unterbrechung um eine "juristische Sekunde" an (Link). Es gibt bei bestehendem, nahtlos anschließendem Arbeitsvertrag keine "Unsicherheit" zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Wenn an genau der Stelle eine juristische Sekunde ohne Beschäftigung liegen sollte, dann würde mich eine entsprechende Quelle sehr interessieren (und alle BRM mit befristetem Vertrag, der nach Ablauf fortgeführt werden soll, wohl ebenfalls).
Edit/Nachtrag: Auch JAV-Mitglieder haben nach der Übernahme einen neuen Vertrag und würden ihr Amt ebenfalls verlieren, wenn sie zwischendurch für eine juristische Sekunde ausgeschieden wären.