Wahl nicht angenommen, jetzt zu wenig Mitglieder

  • Hallo zusammen.

    Wir mussten ausserplanmäßig einen neuen BR wählen. Wir benötigen 7 Mitglieder. Auf der Vorschlagsliste waren 9 Vorschläge. Jeder hat bei der Wahl auch Stimmen bekommen. Nun sind wir in der 3 Tagesfrist und mir als Wahlvorstand haben bereits 3 Gewählte ihre Nichtannahme der Wahl erklärt. Nun sind es nur noch 6 statt der geforderten 7 Betriebsräte. Muss der neu gewählte BR neuwahlen starten oder wird die Zahl der BRler runtergestuft auf 5? Habe beide Antworten im Netz gefunden jedoch ohne klare rechtliche Grundlage. Fitting, BetrVg etc... Wer kann mir helfen? Danke Euch!!!!

  • Hallo Stefan,


    für mein Verständnis hat die Wahl ordnungsgemäß stattgefunden, allerdings heißt es in Rn 5 zu §17 WO (Fitting) "Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so wird si so behandelt, als sei sie nicht auf der Vorschlagsliste aufgeführt gewesen...", was aber bei euch zu dem Fall führen würde dass die Wahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, da nicht genügend Bewerber und damit hätte eine Reduzierung der zu wählenden Anzahl der BRM erfolgen müssen §11 BetrVG. Was aber zum Zeitpunkt der endgültigen Prüfung der Wahlvorschläge ja noch nicht absehbar war.


    Von daher würde ich in eurem Fall einen Neuwahl ansetzen und die gewählten BRM setzen die Geschäfte des BR bis dahin fort §22 BetrVG


    Viele Grüße

    Bernd

  • Also für mein Verständnis würde ich so denken: Die Liste der Wahlbewerber war mit 9 zugestimmten Bewerber korrekt (7 werden benötigt) . Zum Zeitpunkt der Wahl bzw dessen Ende wurden 9 Personen gewählt. Somit besteht ein Betriebsrat, welcher aber noch nicht Handlungsfähig ist. Erst nach konstituierender Sitzung. Bis dahin sagen 3 ab. Somit §13 2 2 BetrVg. Oder denk ich falsch?

  • ohne das jetzt genau nachzuschauen, mein erster Gedanke ist:

    Vorgehen wie bei Unterschreitung nach Konstituierung, d.h. wieder Neuwahl.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo Stefan,


    in eurem speziellen Fall ja Neuwahl nach §13 Abs. 2 Punkt 2 BetrVG

    Dass der Fitting bei Nichtannahme der Wahl innerhalb der Dreitagesfrist sagt, das diese Bewerber so zu behandeln sind als ob Sie nicht auf den Listen gewesen wären, hat meiner Meinung nach den Hintergrund dass ansonsten das Wahlergebnis bzw. die Stimmverteilung nach d'Hondt verschoben wird, da die Wähler bei der Listenwahl "nur" die Liste wählen.

    Und wenn jetzt zum Beispiel Liste 1 100 Stimmen erhält und der auf Platz 1 gesetzte Bewerber die Wahl nicht annimmt. Hätte nun der zweite Bewerber dieser Liste nach erster Verteilung nur 50 Stimmen, wenn die Platzierung so erhalten bliebe was dazu führen könnte dass ein Platz im Gremium fälschlicherweise einer anderen Liste zugeordnet werden würde. Was wiederum dem Nachrückeprozess von Ersatzmitgliedern widersprechen würde, dort wird ja auch erst innerhalb der Liste nachgerückt.


    Von daher Viel Erfolg bei der Neuwahl!


    Viele Grüße

    Bernd

  • unabhängig davon was jetzt am Ende rechtlich korrekt sein könnte:


    der sicherere Weg sind da doch Neuwahlen.


    Die gewählten die die Wahl angenommen haben stimmen alle der Neuwahl zu und dann macht ihr Neuwahlen ggf. mit reduzierter Anzahl der BR-Plätze weil nicht genug Bewerber vorliegen.


    Jede andere Lösung birgt doch nur die Gefahr, das man euch dauerhaft in den nächsten Jahren "auf die Nerven geht" weil man die Rechtmäßigkeit des BR anzweifelt.


    Und mal ehrlich: bei dem was Du schreibst, steht doch schon fest wer die 6 Bewerber sind. Und alle werden auch zum Zug kommen, 5 als BRM und einer als Ersatzmitglied (praktisch wohl sehr häufig in Ersatzfunktion)

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Hallo Stefan,


    ich sehe es, wie meine Vorredner auch. Die Wahl hat ordnungsgemäß stattgefunden. Es wurden 7 BRM gewählt und es gab zwei EBRM. Wenn jetzt drei gewählte ihre Wahl ablehnen (Wofür ich keinerlei Verständnis hab und auch noch einmal in einem persönlichen Gespräch klären würde) dann ist der BR unter die Mitgliederzahl gefallen und es müssen Neuwahlen eingeleitet werden.


    Trotz der verminderten Mitgliederzahl kann sich der BR konstituieren. Hierfür muss der Betriebsrat ja nur beschlussfähig sein.


    Bis zur Neuwahl, die zwar sofort eingeleitet, aber nicht sofort durchgeführt werden muss, kann der Betriebsrat die Geschäfte führen und seine Betreiligungsrechte wahrnehmen. Bis der neue Wahlvorstand das neue Wahlausschreiben aushängt, würde ich mir aber auch Gedanken machen, wie ihr die Kolleginnen und Kollegen dazu animieren könnt, sich zu engagieren und für die BR-Wahl zu kandidieren.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Dass der Fitting bei Nichtannahme der Wahl innerhalb der Dreitagesfrist sagt, das diese Bewerber so zu behandeln sind als ob Sie nicht auf den Listen gewesen wären, hat meiner Meinung nach den Hintergrund dass ansonsten das Wahlergebnis bzw. die Stimmverteilung nach d'Hondt verschoben wird, da die Wähler bei der Listenwahl "nur" die Liste wählen.

    Wenn das so zu behandeln ist als ob er gar nicht auf der Liste war, braucht auch nicht neu gewählt zu werden. Denn wenn von vornherein nur 6 Bewerber dagewesen wären hättet ihr einen 5er BR gewählt und 1 wäre Ersatz geworden. Und genau so ist es jetzt. Die ersten 5 sind BR und 1 Ersatz.

  • Mutiger Ansatz, min Deern...


    Klar, mit der Formulierung "so zu behandeln, als wären sie gar nicht auf der Liste gewesen" könnte man auch zu diesem Ergebnis kommen. (Und ganz ehrlich? Ich würde es auch genau so handhaben. Wenn es jemandem nicht passt, kann er die Wahl ja innerhalb von 2 Wochen anfechten...)


    Aber ich verstehe auch die Kollegen, die sagen: im Zweifelsfall konstituieren, Unterschreitung feststellen und Neuwahlen einleiten. Der Weg ist mit Sicherheit unangreifbar. Ich glaube nur, politisch wäre der andere Weg klüger... (Ist aber nur meine "Gefühlsentscheidung ohne Kenntnis der näheren Umstände")

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Wenn das so zu behandeln ist als ob er gar nicht auf der Liste war, braucht auch nicht neu gewählt zu werden. Denn wenn von vornherein nur 6 Bewerber dagewesen wären hättet ihr einen 5er BR gewählt und 1 wäre Ersatz geworden. Und genau so ist es jetzt. Die ersten 5 sind BR und 1 Ersatz.

    Hallo lustiger Vogel,


    aus meiner Sicht, ist doch eine Neuwahl erforderlich, da Wahlausschreiben und Wahl für ein 7er Gremium durchgeführt wurde und wenn zum Ende der Einreichfrist der Wahlvorschläge nicht genügend Bewerber vorhanden gewesen wären, was hier aber war, wäre einen Nachfrist plus eventuelle Reduzierung der zu wählenden Gremiumsgröße notwendig gewesen.


    Und ich wage mal die Vermutung wenn nun 1/3 der Bewerber die Wahl nun nicht annehmen und dies im Vorfeld bekannt gewesen wäre, hätte so mancher Wähler möglicherweise eine andere Liste gewählt.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Und ich wage mal die Vermutung wenn nun 1/3 der Bewerber die Wahl nun nicht annehmen und dies im Vorfeld bekannt gewesen wäre, hätte so mancher Wähler möglicherweise eine andere Liste gewählt.

    bei 9 Bewerbern wird für 7 Plätze es wohl eher nur eine Liste gegeben haben und somit Persönlichkeitswahl gewesen sein ;)

    ansonsten dürften mehr Ersatzmitglieder vorhanden gewesen sein, weil alleine bei 2 Listen für 7 Plätze würde ich mindestens 10 Bewerber erwarten.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Hallo Stefan,


    Jupp es gab 1 liste mit 9 Bewerbern.

    das ändert alles!


    Hier greift Rn9 zu §22 WO (Fitting) "Erhalten insgesamt weniger Bewerber eine Stimme als der BR nach §9 betrVG Sitze hat so besteht der BR nur aus so vielen Mitgl. wie Kandidaten gewählt worden sind. Entspricht diese Zahl nicht einer der in §9 BetrVG genannten BR Größen, so ist in Anwendung des §11 BetrVG die nächstniedriegere der gesetzlichen BR Größen maßgebend.."


    Viele Grüße

    Bernd

  • Hallo,


    bei Persönlichkeitswahl ist es so, wie von Bernd beschrieben. Ihr habt jetzt einen 5er BR mit einem eBRM - und zwar bis 2026.


    Was soll das aber zu kandidieren und dann eine Wahl nicht anzunehmen ? Das hört sich sehr nach Kindergarten oder aber AG-Beeinflussung an.

  • Hier greift Rn9 zu §22 WO (Fitting) "Erhalten insgesamt weniger Bewerber eine Stimme als der BR nach §9 betrVG Sitze hat so besteht der BR nur aus so vielen Mitgl. wie Kandidaten gewählt worden sind. Entspricht diese Zahl nicht einer der in §9 BetrVG genannten BR Größen, so ist in Anwendung des §11 BetrVG die nächstniedriegere der gesetzlichen BR Größen maßgebend.."

    Also ich lese dort nicht heraus, dass das auch bei Rücktritt/nichtannahme der gewählten BRM gilt.


    Der Fitting spricht hier davon, dass Bewerber (wider Erwarten) gar keine Stimme bekommen haben und damit garnicht gewählt wurden.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Das mag ja richtig sein, Markus, aber das ist wieder einer der Punkte, wo ich sage: warum ist die Regelung, so wie sie ist? Doch um sicherzustellen, dass es einen (arbeitsfähigen) BR gibt, wenn der Rest der Wahl absolut korrekt gelaufen ist.


    Und das ist doch hier der Fall. Dass es vermutlich deutlich mehr Fälle gibt, wo (ungeliebte) Kandidaten keine Stimmen erhalten als Fälle in denen (pejoratives Adjektiv Deiner Wahl) Kandidaten die Wahl nicht annehmen, dürfte einfach der Wahrscheinlichkeit geschuldet sein. Will sagen: hätte es den Fall schon mal vorher gegeben, hätte es wohl auch eine entsprechende Kommentierung schon gegeben.


    Sprich: dem Wortlaut nach mag Dein Einwand berechtigt sein. Dem Sinn der Regelung entspräche die Vorgehensweise absolut. Ich wäre hier mutig und würde notfalls Rechtsgeschichte schreiben, wenn das BAG das am Ende bestätigt.

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  • Also ich lese dort nicht heraus, dass das auch bei Rücktritt/nichtannahme der gewählten BRM gilt.


    Der Fitting spricht hier davon, dass Bewerber (wider Erwarten) gar keine Stimme bekommen haben und damit garnicht gewählt wurden.

    Hallo Markus,


    in Verbindung mit Rn 5 zu §17 WO (Fitting) "Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so wird sie so behandelt, als sei sie nicht auf der Vorschlagsliste aufgeführt gewesen..." würde ich bei Nichtannahme bei einer Persönlichkeitswahl von einem dann verkleinerten Gremium ausgehen wobei ich das "behandeln wie nicht aufgeführt" eher bezogen auf die Listenwahl sehen würde, damit dort eine Verteilung der Sitze nach dem Wahlergebnis erfolgen kann, bei der Persönlichkeitswahl wurde ich dass als 0 Stimmen erhalten ansehen .

    Bei Rücktritt nach Annahme bzw. nicht geäußertem Widerspruch wäre aber auf jeden Fall eine Neuwahl erforderlich.


    Wobei sich mir die generelle Frage stellt was hat sich zwischen dem Zeitpunkt der Wahlbewerbung und der Wahl geändert, dass man die Wahl dann doch nicht annimmt.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Ist auch meine Meinung. Sollte dies aber bei einer Listenwahl passieren so wäre noch zu klären, wie man das macht wenn das immer wieder vorkommt. Ständig Neuwahlen bedingt durch das gleiche Verhalten?

  • Ständig Neuwahlen bedingt durch das gleiche Verhalten?

    Och... da gibt es ein ganz bekanntes historischen Vorbild für... Und (u.a.) deswegen bin ich ja auch dabei zu sagen: Lieber Mut zur Rechtsgeschichte als sich dadurch in eine Ecke drängen zu lassen.

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