Was passiert, wenn die Abteilung, in der das Betriebsrats Mitglied arbeitet geschlossen wird? Das BR Mitglied ist außerdem auch schwerbehindert.
Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes
- Lenchen
- Erledigt
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Hallo,
wie wäre es mit einem Blick ins Gesetz? Die Antwort findest Du in § 15 Abs. 5 KSchG:
§ 15 KSchG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Und für Schwerbehinderte gilt natürlich noch der zusätzliche Schutz des SGB IX.
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Vielen Dank für die schnelle und sehr simple Lösung.
Ich habe auf diese Frage schon die tollsten Antworten bekommen, selbst von langjährigen Betriebsratsmitgliedern und einem Anwalt. Keiner konnte mir einen Verweis auf entsprechende §§ geben oder seine jeweilige Aussage belegen.
Zur Schwerbehinderung meinten alle nur "Tja, wenn Arbeitsplatz weg, dann weg."
Vielen, vielen Dank. Du hast mein Wochenende gerettet.
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also darauf achten, dass das BR Mitglied anderweitig eingesetzt werden kann.
Beispiel, wo die Kündigung berechtigt wäre:
Kantine ist eine eigene Abteilung und wird still gelegt.
Der Koch ist schwerbehindert und BR (weil den kennt ja jeder, drum gewählt).
Dann wird auch der Koch gekündigt weil der Absatz 5 des §15 KSchG zieht und ein Koch anderweitig nicht eingesetzt werden kann, da es sich um eine Bank handelt, wo sonst kein Koch benötigt wird.
Nur so angemerkt
Rabauke
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Das Problem hier ist, das die Telefonistin, die gekündigt werden soll auch die Qualifikation für eine Stelle im Büro hätte. Aber eine höherwertige Stelle muss ihr nicht angeboten werden. Außer Büro und Telefonie gibt es keine Stellen im Innendienst.
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Wenn die Telefonie geschlossen wird und die Telefonistin die Qualifikation für eine Stelle im Büro hätte, kann sie verlangen, dort eingesetzt zu werden, evtl. nach Qualifikationsmaßnahmen. Falls dort keine Stelle frei ist, muß sogar ein minder geschützter Kollege/ eine minder geschützte Kollegin zu ihren Gunsten gekündigt werden.
Grundsätzlich gilt: Selbst wenn die gesamte Firma stillgelegt wird, macht der BR das Licht aus. Und wenn der Anwalt so einen Quark erzählt, sucht euch einen besseren.
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Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden, muss ihn der Arbeitgeber für den Mandatsträger freimachen, etwa durch Kündigung des nicht geschützten Arbeitsplatzinhabers. Ist nur ein geringerwertiger Arbeitsplatz vorhanden, muss der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied diesen anbieten.
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Ein gleichwertiger oder geringerer Arbeitsplatz ist nicht vorhanden. Nur ein höherwertiger, für den sie die Qualifikation hat.
In den Basiskommentaren zum KSchG habe ich folgendes gefunden: "Dies gilt nach der Auffassung des BAG aber nicht bei der Möglichkeit der Beschäftigung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz, selbst dann nicht, wenn das BR Mitglied das Anforderungsprofil einer solchen Beförderungsstelle erfüllt."
Somit wäre sie dann weg.
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Hallo,
hier muß man dann das Zusammenspiel zwischen KSchG und SGB IX beachten.
Denn für einen schwerbehinderten Menschen besteht durchaus ein Anspruch auf berufliche Weiterentwicklung gem. § 164 Abs. 4 Nr. 1 und 2:
§ 164 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Und da muß dann der AG dem Integrationsamt schon ausführlichst darlegen, warum eine Versetzung nicht möglich sein soll auf eine zur Verfügung stehende Stelle, für die der schwerbehinderte Mensch die notwendige Qualifikation besitzt.
Im Übrigen habe ich den Verdacht, daß Du den "Basiskommentar" (Bei Zitaten solltest Du auch immer die exakte Quelle angeben) nicht zu Ende gelesen hast und auch die völlig richtige Anmerkung von MmdL und Kampfschwein überlesen hast.
Denn gibt es vergleichbare, aber besetzte Arbeitsplatz, dann "muss der AG versuchen, einen dieser Arbeitsplätze durch Umorganisation, Versetzung und notfalls durch Kündigung eines nicht bes. geschützten AN freizumachen, um den mit § 15 verfolgten Schutzzweck der Kontinuität des BRMandats zu gewährleisten (BAG 2.3.2006 ...)." (ErfK, Kiel, § 15 KSchG Rn 42)
Sorry, aber da scheint es doch gewaltige Wissenslücken bei Euch in betriebsverfassungs- und arbeitsrechtlichen Grundwissen zu geben, die Ihr schleunigst schließen müßt.
Das betroffene BRM jedenfalls sollte so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht konsultieren, wenn der AG nicht seinen gesetzlichen Prüfpflichten nachkommt.
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Doch, das habe ich gelesen, ich habe nur das Problem zwischen gleichwertig und höherwertig.
Die Wissenslücken in unserem Gremium sind gigantisch. Wir sind nur ein kleines 3er Gremium. 1 Mitglied macht gar nichts, außer Sprüche klopfen. Der andere Kollege und ich sind noch Frischlinge und wir geben wirklich alles, um uns ein einigermaßen fundiertes Wissen anzueignen, leider ist durch Corona viel liegengeblieben.
Ich danke dir für deine Ratschläge und bleibe am Ball.
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Und da muß dann der AG dem Integrationsamt schon ausführlichst darlegen, warum eine Versetzung nicht möglich sein soll auf eine zur Verfügung stehende Stelle, für die der schwerbehinderte Mensch die notwendige Qualifikation besitzt.
Vor allem wenn die SBV und der BR dem Integrationsamt klar und deutlich erklärt das es die Möglichkeit gibt.