Arbeitssicherheitausschuss

  • Hallo Gemeinde,

    wir haben im Unternehmen einen Arbeitssicherheitausschuss welcher auf "GBR-Ebene" arbeitet. Von jedem örtlichen Gremium wird hier ein Mitglied ensendet.

    Nun sind einige ASA Mitglieder mit dem Wunsch an den GBR rangetreten, sich im Vorfeld der eigentlichen Veranstaltung nur im Rahmen der Arbeitnehmervertreter zu treffen. Ich bin mir hier aber nicht sicher, ob dies rechtlich überhaupt möglich ist, bzw ob es da einen Anspruch gibt. Auch gegen den Widerstand des AG. Daher hier mal folgende Fragen:

    1.) Wer ist "Veranstalter" des ASA bzw wer beruft ihn ein?

    2.) Haben die AN-Mitglieder das Recht sich im Vorfeld auch ohne die AG-Vertreter zu treffen?

    3.) Wenn ja, aus welchen Gesetzen/Verordnungen ergibt sich dieser Anspruch?

    4.) Können die An-Vertreter dem AG Fristen setzen um Maßnahmen zum Gesundheitsschutz umzusetzen? Oder beauftragt der ASA den GBR/BR damit?


    So, vielen Dank für Eure Hilfe

  • ehrlich gesagt kann ich mir nicht vorstellen, wie so ein Ausschuss nur auf Unternehmensebene funktionieren soll oder ist das ein zusätzliche?

    Das AsiG ist doch auch eigentlich eindeutig und spricht von Betrieben nicht von Unternehmen.


    Zu deinen Fragen:


    1. der AG

    2. kommt drauf an, wenn es ein zusätzlicher ist und die AN-VErtreter auch GBRMs sind könnte diese einen GBR-Ausschuss bilden der sich immer vor den Sitzungen trifft

    3. der ASA kann keine Fristen setzen, für die Umsetzung ist der AG verantwortlich, man kann evtl die BGen oder Behörden mal informieren und die können dann Fristen setzen

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • kommt drauf an, wenn es ein zusätzlicher ist und die AN-VErtreter auch GBRMs sind könnte diese einen GBR-Ausschuss bilden der sich immer vor den Sitzungen trifft

    Genau das hätte ich jetzt auch gesagt!


    Können die An-Vertreter dem AG Fristen setzen um Maßnahmen zum Gesundheitsschutz umzusetzen? Oder beauftragt der ASA den GBR/BR damit?

    Funktioniert im Rahmen der Mitbestimmung. Wenn der AG bei der festlegung von Maßnahmen bei einer Gefährdung nicht mitspielt, kann der BR vor die Einigungsstelle gehen. Da gehören m.E. auch die Fristen dazu.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

    Einmal editiert, zuletzt von Markus 1973 ED () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Markus 1973 ED mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Wenn der AG bei der festlegung von Maßnahmen bei einer Gefährdung nicht mitspielt, kann der BR vor die Einigungsstelle gehen.

    echt?

    Wo finde ich das?

    Ich habe gelernt bei der Erstellung der Grundsätze der GefBu sind wir dabei und bei der Beratung der Maßnahmen im ASA aber die Festlegung war mir nicht bewusst


    weil


    BAG 1 ABR 6/18, RN33


    Der im Rahmen von § 5 ArbSchG von der Einigungsstelle auszugestaltende Handlungsspielraum des Arbeitgebers erfasst
    jedoch nicht die Beantwortung der Frage, welche konkreten Maßnahmen zum
    Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angesichts einer festgestellten Gefährdung ggf. in Betracht kommen können.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

    2 Mal editiert, zuletzt von rtjum ()

  • Die Idee mit dem GBR-Ausschuss finde ich durchaus charmant, möchte aber darauf hinweisen, dass dann die Vertreter der örtlichen BRe im ASA auch GBRM sein müssen. Sonst gibt es da keinen rechtlichen Anspruch zu.


    4.) Können die An-Vertreter dem AG Fristen setzen um Maßnahmen zum Gesundheitsschutz umzusetzen? Oder beauftragt der ASA den GBR/BR damit?

    Sorry, aber allein schon die Fragestellung impliziert (nach meinem Verständnis) ein völlig falsches Verständnis der Arbeit im ASA.


    Der ASA ein beratendes Gremium, das Maßnahmen erarbeiten und vorschlagen kann. Als Gremium kann er sich selber Fristen setzen, bis wann er was abgearbeitet haben will. Aber er kann weder einem (G)BR noch einem AG irgendwelche Vorschriften machen oder Fristen setzen.

    Der ASA soll Probleme sehen und Lösungen erarbeiten. No more, no less!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • interessant, Danke für die Urteile.

    Blöd dass mein genanntes das was anderes sagt


    und hier -> https://www.verdi-gefaehrdungs…rdungsbeurteilung-BAG.pdf


    Auszug:

    Allerdings hat das BAG entschieden, dass die Mitbestimmung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sich nicht auf die Frage erstreckt, welche konkreten Schutzmaßnahmen in Betracht kommen können (Rn. 33 des Beschl.) und auf welche konkreten Gefährdungen sich die Gefährdungsbeurteilung zu erstrecken habe (Rn. 55 des Beschl.)


    Nachtrag:

    wenn ich das dann weiterlese verstehe ich es so:


    gibt es mehrere Möglichkeiten der Beseitigung von Gefährdungen haben mit MB bei der Auswahl welche Möglichkeit genommen wird aber bei der Feststellung welche Möglichkeiten überhaupt bestehen nicht??????????

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

    Einmal editiert, zuletzt von rtjum ()

  • Alle BRM die dem ASA angehören würde ich das recht zugestehen wollen sich auf die ASA auch vorzubereiten.

    Machen die dies zufällig am gleichen Ort dürfte da auch nichts gegen sprechen. Corona mal außen vor und solange keine Kosten wie zusätzliche Übernachtungen im Hotel entstehen.


    Über die Durchsetzung von Maßnahmen sehe ich in dem ASA keine handhabe.

    Wohl aber beim BR.

    Wenn nicht über den §87/1/7 dann über den § 80 /1/1 in Verbindung mit dem § 23/3 BetrVG

    Wenn z.B. der § 4/1 des ArbSchG berührt wird.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey