Abgehender / Aufnehmender Bertriebsrat - wer ist bei Kündigung zuständig?

  • Guten Tag zusammen,



    wir haben hier gerade einen etwas außergewöhnlichen Fall für den wir Rat suchen:



    Ein Vertriebs-Mitarbeiter wurde nach Anhörung im Okt. 20 'vorläufig befristed bis Ende 03/21' aus der Hauptverwaltung in eine Niederlassung versetzt.


    Sowohl Hauptverwaltung (HV) als auch Niederlassung(NL) haben eigene Betriebsräte und einen GBR.


    Die Anhörung des HV-BR´s zur Versetzung in die NL war sachlich sauber und ohne Widerspruch.



    Der Mitarbeiter nun soll betriebsbedingt entlassen werden.


    Der AG sendet je eine Anhörung and den BR der HV und den BR der NL.



    Nach unsere Auffassung ist aktuell der BR der NL zuständig da die Maßnahme vor Ablauf


    der befristeten Versetzung eingeleitet wurde. Wir würden ggf. einen Widerspruch zur Anhörung


    wegen fehlender Zuständigkeit abgeben. Ist diese Auffassung korrekt?



    Entsteht nach Ablauf der befristeten Versetzung automatisch die weitere Vertretung durch den BR der HV zu bereits laufenden Massnahmen?



    Wer kann hierzu Rat geben? Danke vorab!

  • Hallo Marcus,


    m.E. ist der Betriebsrat der Hauptverwaltung zuständig, da hier der Arbeitsvertrag besteht, der gekündigt werden soll. Somit muss ja auch der BR der Hauptverwaltung prüfen ob die Sozialauswahl der vergleichbaren Arbeitnehmer eingehalten wurde und ob tatsächlich keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen seines Arbeitsvertrages besteht.


    Im Zweifel würde ich sogar beide BR´s einen Widerspruch gegen die Kündigung schreiben lassen. Damit wäre allen Eventualitäten vorgebeugt.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

    Einmal editiert, zuletzt von Markus 1973 ED ()

  • Für mich ist hier der Betriebsrat zuständig bei welchem der Mitarbeiter den Arbeitsvertrag hat.
    Da ich davon ausgehe das das mit der HV der Fall ist wäre diese auf jeden Fall bei der Kündigung zuständig.

    Die Niederlassung würde ich im Gegensatz zu Markus keinen Widerspruch schreiben lassen. Sollte die Beteiligt werden müssen und wird es nicht dann ist da ein Formfehler welcher eine mögliche Kündigungsschutzklage einfachen macht.

    Gibt es da im übrigen noch irgendwelche Vereinbarungen für die Zeit nach der Versetzung? Also Rückkehrgarantieen oder Übernahmegarantieen oder ...?

    69sucram19: Welcher Betrieb will den Betriebsbedingt kündigen? Die Niederlassung oder die Hauptverwaltung?

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Die Niederlassung würde ich im Gegensatz zu Markus keinen Widerspruch schreiben lassen. Sollte die Beteiligt werden müssen und wird es nicht dann ist da ein Formfehler welcher eine mögliche Kündigungsschutzklage einfachen macht.


    Der AG sendet je eine Anhörung and den BR der HV und den BR der NL.

    Wenn aber beide BR´s eine Anhörung bekommen haben?

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Die Versetzung ist ja nur vorübergehend und befristet, ab April ist wieder der Hauptbetrieb für den MA zuständig. Aber wenn beide BR einen Widerspruch schreiben, ist das zumindest nicht schädlich. Falls die Sozialauswahl nicht angreifbar sein sollte: Gibt es vielleicht eine Möglichkeit den AN dauerhaft in der Niederlassung zu beschäftigen?

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Wir würden ggf. einen Widerspruch zur Anhörung wegen fehlender Zuständigkeit abgeben. Ist diese Auffassung korrekt?

    Die Gründe, aus denen der BR einer Kündigung widersprechen kann, sind im Absatz 3 des § 102 BetrVG abschließend aufgezählt. Nicht zuständig finde ich da nicht... => Heißt, der AG könnte diesen Widerspruch wegen offensichtlicher Fehler ignorieren.


    Ansonsten sehe ich, wie die Kollegen auch, hier einzig und ausschließlich den BR der HV zuständig. Durch die (zeitweilige) Versetzung sehe ich das ähnlich wie bei einem Leiharbeitnehmer. Da wird zur Kündigung auch nur der BR des Verleihers, nicht aber der Entleiher angehört. (Obwohl beide zur Versetzung/Einstellung angehört wurden.)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Der AG sendet je eine Anhörung and den BR der HV und den BR der NL.

    Damit ist der AG in jedem Fall auf der sicheren Seite, er hat beide BRs angehört.

    Ob es tatsächlich Gründe für einen Widerspruch gibt könnt nur ihr beurteilen., aber fehlende Zuständigkeit gehört in jedem Fall nicht zu den Gründen. Der BR der HV ist in jedem Fall zuständig, da es euer Mitarbeiter ist.