Aus 2 mach 1 Betriebsrat - Wie kann das sinnvoll und fair gelöst werden?

  • Hallo,


    unser Unternehmen (GmbH) besteht aus zwei Betriebsteilen mit ca. 200 bzw. 100 Mitarbeitern. Beide Betriebe waren früher mal eigenständige GmbHs. Historisch bedingt wurden daher die zwei BR mit je 7 BRM beibehalten. Durch Umstrukturierung gibt es inzwischen immer mehr Verflechtungen zwischen beiden Betrieben, so dass eine Trennung der Gremien mehr Probleme als Nutzen bietet und auch ein GBR nicht wirklich weiterhilft. Daher haben die BR einvernehmlich beschlossen, ab 2022 nur noch einen gemeinsamen BR mit dann voraussichtlich 9 Mitgliedern wählen zu wollen. Dies entspricht auch den Wünschen des AG.


    Bisher wurde in beiden Betrieben jeweils mit nur 1 Liste gewählt, so dass wir eine Personenwahl (Mehrheitswahl) hatten. Jetzt stehen wir vor dem Problem, dass zu erwarten ist, dass die jeweiligen MA der Betriebe sich bei der Wahl vor allem auf die Kollegen des eigenen Betriebs beschränken werden. Würden wir also weiterhin mit nur 1 Liste arbeiten, besteht die Gefahr, dass die 200 MA des einen Betriebs dafür sorgen, dass die 100 MA des anderen Betriebs schlimmstenfalls keinen Mitarbeiter in den Betriebsrat bekommen.


    Wenn wir aber mit zwei Listen (1 für jeden Betrieb) arbeiten, müssten wir eine Reihenfolge festlegen, so dass eigentlich schon im Vorfeld klar ist, wie der zukünftige BR aussehen wird. Das ist ggf. nicht unbedingt der Wunsch der Belegschaft. Mit der Aufstellung weiterer Listen ist eher nicht zu rechnen. Damit wären die Listenkandidaten also quasi gesetzt, was nicht unbedingt meinem demokratischen Verständnis entspricht, auch wenn es mir wohl die Wiederwahl sichern würde.


    Damit ergibt sich ein Dilemma dadurch, wie wir dafür sorgen können, dass jeder Betriebsteil angemessen im BR vertreten ist (Annahme: mindestens 3 aus jedem Betrieb). Gemäß §15 Abs. 1 BetrVG heißt es „Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen“. Kann unter Berufung auf diesen § eine Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen wird, welche Grundlagen für die Zusammensetzung des BR festschreibt?


    Beispiel:

    „Im zu wählenden Gremium müssen immer mindestens je 3 Angehörige der Betriebsteile A und B vertreten sein, zudem müssen im Gremium mind. je 1 Angehörige/r der Organisationsbereiche Instandhaltung und Verwaltung unabhängig vom Betriebsteil vertreten sein.“


    Sollte das so funktionieren, könnten wir weiterhin per Personenwahl wählen. Das wäre für unser Unternehmen die fairste und beste Lösung.


    Natürlich kann es dazu führen, dass ggf. 3 MA aus BT B mit 50 Stimmen in den BR kommen, dafür aber 3 MA aus BT A mit 100 Stimmen leer ausgehen. Gleiches gilt für den Fall, dass ggf. ein Kandidat aus der Produktion mit 100 Stimmen leer ausgeht und dafür ein Kandidat aus der Verwaltung mit 10 Stimmen zum Zug kommt, da die Verwaltungsquote ansonsten nicht erfüllt ist. Die Beispiele sind zwar wohl eher unwahrscheinlich, wenn auch nicht völlig ausgeschlossen. Durch den Minderheitenschutz in § 15 Abs. 2 BetrVG muss auf ähnliche Weise ja auch mit Frauen verfahren werden, die ggf. auch mit nur 1 Stimme sofort gewählt wären und damit ggf. andere Kandidaten mit mehr Stimmen aus dem Gremium kicken könnten. Das Problem hatten wir bei uns allerdings noch nicht, da sich in Betriebsteil A bisher leider keine Dame hat aufstellen lassen und in Betriebsteil B eine Dame regulär gewählt wurde.


    Sollte die Lösung über eine festgelegte Quote im Gremium nicht funktionieren, würde ich mich über Vorschläge freuen, wie wir unser Problem der gerechten Besetzung des BR lösen können. Schon jetzt vielen Dank.


    Viele Grüße aus dem Schwarzwald!

  • Hallöchen,


    ich bin zwar beileibe nicht so bewandert wie viele andere hier, aber warum mischt Ihr die Listen dann nicht? Sie müssen doch nicht zwingend pro Betriebsteil sein.


    LG Lilex

    ~~~ Alle sagten: Das geht nicht! Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach gemacht. ~~~

    ~~~ Eine Lösung hätte ich - mir fehlt nur das passende Problem. ~~~

  • Die Gesamtbetriebsvereinbarung würde gegen das Wahlgesetz verstoßen und damit ein klarer Anfechtungsgrund. Im übrigen sollte sich da ein Wahlvorstand dann auch nicht dran halten.

    In dem Fall bin ich ganz bei Lilex mit zwei Listen in welchen die Betriebe gemischt sind. Dann geht man dem dem Problem der Liste je bisherigem Betrieb aus dem Weg. Weil dann sind die Wähler gezwungen zwischen den beiden gemischten Listen auszuwählen und können sich nicht auf ihre Betriebsliste stürzen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Beispiel:

    „Im zu wählenden Gremium müssen immer mindestens je 3 Angehörige der Betriebsteile A und B vertreten sein, zudem müssen im Gremium mind. je 1 Angehörige/r der Organisationsbereiche Instandhaltung und Verwaltung unabhängig vom Betriebsteil vertreten sein.“

    Das scheint mir aber auch ein komisches Demokratieverständnis zu sein.


    Die Letztendliche Entscheidung darüber, ob 1 oder 2 Betriebsräte zu wählen sind trifft der Wahlvorstand und das hängt dann sicher auch von der Entfernung der beiden Betriebe ab.


    Würden wir also weiterhin mit nur 1 Liste arbeiten, besteht die Gefahr, dass die 200 MA des einen Betriebs dafür sorgen, dass die 100 MA des anderen Betriebs schlimmstenfalls keinen Mitarbeiter in den Betriebsrat bekommen.

    Irgendwie ist das aber der Grundgedanke der Demokratie: die Mehrheit entscheidet. Und wenn das bereits ein Problem ist, dann sollte der Wahlvorstand sich das mit einem Gremium noch mal überlegen, denn dann scheinen die beiden Standorte doch sehr verschieden zu sein und 2 getrennte Betriebsräte infrage kommen.

  • „Im zu wählenden Gremium müssen immer mindestens je 3 Angehörige der Betriebsteile A und B vertreten sein, zudem müssen im Gremium mind. je 1 Angehörige/r der Organisationsbereiche Instandhaltung und Verwaltung unabhängig vom Betriebsteil vertreten sein.“

    Was unterscheidet das von

    müssten wir eine Reihenfolge festlegen, so dass eigentlich schon im Vorfeld klar ist, wie der zukünftige BR aussehen wird


    Du würdest nur die eine Willkür durch die andere ersetzen.


    Dass die von dir angedachte Regelung schon aus juristischen Gründen nicht geht, haben die Kollegen ja schon geschrieben.


    Und wenn die Mehrheit der Kollegen die ihnen unbekannten Kollegen nicht wählen wollen, dann müssen die Kollegen halt ein wenig mehr die Werbetrommel rühren.


    Im Übrigen gefällt auch mir die Idee mit den gemischten Listen. Oben die Kandidaten so verteilen, wie du es für die einzelnen Bereiche vorsiehst und schon habt ihr (ganz legal und damit per definitionem gerecht) euer Wunschgremium. Oder ihr macht gleich Listen für jeden Bereich. Dann müsste (zumindest theoretisch) auch jeder Bereich entsprechend repräsentiert sein.


    Wir hatten einen ähnlichen Fall (Zusammenschluss zweier Gesellschaften). Auch bei uns gab es eine Listenwahl, weil irgendwer der Meinung war, er müsse unbedingt eine zweite Liste nur mit den eigenen Leuten aufmachen. Das Ergebnis: leider sind damit die Kollegen der anderen Gesellschaft deutlich unterrepräsentiert, weil ihre eigenen Leute es ihnen übel genommen haben, sie vor die Wahl gestellt zu haben. Hier also ein Voraussage zu machen, was wie ankommt, halte ich für reichlich schwierig bis unmöglich.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Würden wir also weiterhin mit nur 1 Liste arbeiten, besteht die Gefahr, dass die 200 MA des einen Betriebs dafür sorgen, dass die 100 MA des anderen Betriebs schlimmstenfalls keinen Mitarbeiter in den Betriebsrat bekommen.

    das geht gar nicht, dass die 200 MA alle 9 BRM festlegen, wenn die 100 MA des anderen Betriebes geschlossen für ihre Kandidaten aus ihrem Betriebsteil sind.

    100 MA von insgesamt 300 MA sind 1/3 der Stimmen.


    Also sicher ist es theoretisch möglich das nur AN aus einem Betriebsteil gewählt werden, genauso wie der BR nur aus dem Minderheitengeschlecht bestehen kann, dann haben aber die "Wähler" das so entschieden.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • zunächst wäre ja mal zu prüfen, ob 2 selbstständige Betriebsteile vorliegen oder nicht. DAs hätte schon beim Betriebsübergang (Zusammenlegung der beiden GmbH) passieren müssen. Dann hätte der größere BR den kleiner übernommen.


    Liegen aber 2 Betriebsteile gem. § 4 BetrVG vor. schaue man mal auf Fitting RN 28 zu §4 BetrVG

    "Der Betrieb muss Betriebsratlos sein. Besteht in ihm bereits ein BR, kann keine Zuordnung zum Hauptbetrieb herbeigeführt werden. In diesem Fall kann nur durch TV nach § 3 Abs. 1 Nr. 1b oder BV nach § 3 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1b eine abweichende ArbNVertrStruktur geschaffen werden.


    Die beiden BR können die Zusammenlegung also gar nicht beschließen!


    Und wenn das dann geklärt ist und feststeht ob nun 1 oder 2 BR 8und dann ein GBR) zu wählen ist, greift die Wahlordnung und nur die!

    und nicht irgendwelche Absprachen der BR, des AG, des Wahlvorstandes aus welchem Betriebsteil wieviel MA in den BR zu entsenden hat.

    Jeder Wahlvorschlag der gemacht wird ist eine Liste, die Reihenfolge auf der Liste bestimmt der Listenführer, die MA stützten die jeweilige Liste, die BRM werden anhand der Stimmenanzahl der Liste unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts etc etc. bestimmt.

  • Hallo,


    was ihr plant, ist eine völlig rechtswidrige "Demokratur". Auch § 15 als Grundlage zu nehmen, ist völlig absurd, da es sich dabei mit Ausnahme des Geschlechts um einen völlig unverbindlichen "Programmsatz" handelt.


    Natürlich haben größere Betriebsteile größere Chancen, in einem BR vertreten zu sein. Wenn aber die Betriebsteile wirklich zusammenwachsen, wird sich das auch ändern weg von Zugehörigkeiten hin zu Persönlichkeiten.


    Und wie schon geschrieben steht es bei einer Listenwahl den Initiatoren einer Liste frei, diese Listen zu "mischen". Das wäre dann der gesetzlich zulässige Weg, Minderheiten zu repräsentieren.


    Ist Euch aber eigentlich klar, daß Betriebsratsgremien eine derartige Zusammenlegung alleine gar nicht beschließen können?

    Von § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG könnt Ihr gar keinen Gebrauch machen, da es in beiden Betriebsteilen einen existierenden BR gibt.

    Und wenn dieser Weg nicht machbar ist, dann geht es nur noch im Rahmen eines Tarifvertrags bzw. dann (und nur dann), wenn es keinen TV gibt, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung die Zusammenlegung mit dem AG versuchen zu regeln.

  • Ohadle + albarracin: Die Betriebsteile liegen auf dem gleichen Gelände, waren aber zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig (§4 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG). Entsprechend hat man bei der Zusammenlegung mal kurz angedacht, nur einen gemeinsamen Betriebsrat zu bilden, dies wurde aber dann - auch auf Wunsch des AG - verworfen. Inzwischen wurde durch organisatiorische Umgestaltung aus dem qualifizierten BRfähigen Betriebsteil (Fitting RN 9 zu §4) aber wieder ein einfacher Betriebsteil nach RN7. In RN15 schreibt Fitting, was passiert, wenn die Beschäftigtenzahl unter fünf absinkt oder wenn aus einem einfachen BT ein qualifizierter BT wird. Was er nicht schreibt ist, was passiert, wenn ein qualifizierter BT zu einem einfachen wird.

    Grundsätzlich gilt zu sagen, dass euer Hinweis auf § 4 wichtig ist, da das bisher so nicht bekannt war. Im Gegenteil. Seitens des AG wollte man uns sogar eine Regelungsabsprache aufdrücken, dass wir definitiv zusichern, zukünftig nur noch ein gemeinsames Gremium haben zu wollen. Aber das wundert jetzt nicht, dass bei unserer HR sich keiner um das BetrVG schert. Allerdings macht es die ganze Geschichte jetzt kompliziert. Wie gesagt, beide BR-Gremien halten den Zusammenschluss für sinnvoll und notwendig.

    Im MTV der IG BCE für Papiererzeugende Industrie findet sich kein Verweis darauf, ob und wie ein BR zustandekommt. Ein firmenbezogener VerbandsTV oder ein HausTV gibt es zu dem Thema ebenfalls nicht. Daher gehe ich davon aus, dass gem. §3 Abs. 2 durch Betriebsvereinbarung beschlossen werden kann, dass es zukünftig nur einen unternehmenseinheitlichen BR geben soll. Für den Abschluss der BV ist nach §3 RN72 Fitting der GBR. Allerdings schreibt Fitting in RN68 zu §3, dass aufgrund des doppelten Zulässigkeitsvorbehalts eine BV nach §3 Abs. 1 Nr. 1 nahezu ausgeschlossen ist, wenn im Unternehmen irgendein TV existiert. Das ist ja der Fall, auch wenn die TV für beide Betriebsteile gelten. Das führt dazu, dass wir hier wohl nicht um einen TV herumkommen, der die Zusammenführung explizit beschließt. Muss ich mal die IG BCE anhauen.


    Wozu ich jetzt nichts gefunden habe: Angenommen, die BR-Mitglieder in BT B würden geschlossen die Ämter niederlegen. Damit wäre der BR im BT ja per sofort aufgelöst. Die Voraussetzungen eines selbständigen Betriebes nach §4 Abs. Nr. 2 liegen wie eingangs erwähnt nicht mehr vor. Entfällt damit nach RN27 zu §4 nicht automatisch die Möglichkeit für BT B, einen eigenen BR zu wählen, auch wenn bisher einer bestanden hat? Damit kämen wir dann doch sowohl um TV, als auch um BV herum. Die Amtsniederlegung müsste dabei wohl spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtsperiode des BR von BT A erfolgen, damit keine Probleme bei der Aufstellung der Listen entstehen. Für die 10 Wochen ist BT B dann eben ohne BR, wobei wir das Problem irgendwie gelöst bekämen.




    albarracin bzw. @all

    Geplant ist noch gar nix. Ich durchdenke nur die Möglichkeiten, die wir haben, damit sichergestellt ist, dass alle Betriebsteile angemessen repräsentiert sind und eben das gleiche für Organisationseinheiten.


    Das wir eine gemischte Liste aufstellen können, ist ja eine der Optionen. Die würden wir dann mit den 9 Leuten füllen, die wir gerne im BR drin hätten und den Rest dann auffüllen. Wie schon erwähnt ist nicht davon auszugehen, dass irgendwer eine zweite Liste aufstellt. Was bedeutet: Die Liste 1 entspricht dann dem zukünftigen Betriebsrat, weil ja vorher so ausgekaspert und gar keine Wahl besteht, was anderes zu wählen. Das finde ich für mich persönlich zwar vorteilhaft, aber eben nicht wirklich demokratisch, da defacto keine Wahl besteht, sondern nur ein Abnicken.


    Bei der gemeinsamen Liste und daraus resultierender Personenwahl ist es natürlich unwahrscheinlich, dass ein Betriebsteil nicht im BR vertreten sein wird, aber in der Theorie nicht ausgeschlossen. Wenn von den 200 Leuten in Betrieb A nur 101 Leute die jeweils gleichen 9 Leute aus dem eigenen BT wählen, dann schlagen diese 101 Stimmen eben die 100 Stimmen aus BT B, die ebenfalls nur ihre 9 Leute aus dem eigenen BT gewählt haben. Damit wäre BT B nicht vertreten. Wie gesagt, das ist unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.

    Da §15 nicht so funktioniert, wie ich das fälschlicherweise reininterpretiert hab, bleiben uns aber wohl tatsächlich nur diese beiden Optionen. Gemischte Liste mit vermutlich keiner Gegenkandidatur, oder offene Liste in der Hoffnung, dass beide Betriebsteile angemessen gewählt werden. Vermutlich dürfte das dann die bessere Variante sein.

  • Sorry - irgendwie glaube ich DU unterschätzt deine 200 Kollegen.

    Es wird da mit einiger Wahrscheinlichkeit einige Leute geben (z.B: alte BRM ) die sehr Wohl wissen, wie eine Wahl abläuft.

    und nochmal - Ihr oder der Wahlvorstand habt keine Entscheidungsfreiheit ob Listenwahl oder Personenwahl.


    Gibt es nur eine Liste ist Personenzahl - gibt es 2 oder mehr ist Listenwahl - Punkt.


    Wenn dir das Ganze nicht Demokratisch oder Du meinst den anderen MA fehlt es an information, warum informierst du die anderen nicht? oder bittest den Wahlvorstand auch diese Informationen zu verbreiten.

    und falls du persönlich Ambitionen hast in den BR gewählt zu werden - kannst du das doch wunderbar für deine eigene Liste verwenden.

  • Irgendwie stehe ich gerade auf der Leitung... (oder du verrennst dich gerade)


    Allerdings schreibt Fitting in RN68 zu §3, dass aufgrund des doppelten Zulässigkeitsvorbehalts eine BV nach §3 Abs. 1 Nr. 1 nahezu ausgeschlossen ist, wenn im Unternehmen irgendein TV existiert.

    Ok, habe leider keine Kommentierung zur Hand, aber ganz ehrlich... der Text im Gesetz liest sich für mich anders:


    (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. (Hervorhebung durch den Zitierenden)

    Wenn es in eurem TV da keine Regelung zu gibt und ihr euch alle inhaltlich einig seid - dann macht das so. Wobei ich, nachdem was du schreibst ohnehin den starken Verdacht habe, dass ihr längst ein einheitlicher Betrieb seid.


    Gemischte Liste mit vermutlich keiner Gegenkandidatur, oder offene Liste

    Wenn es nur eine Liste gibt, gibt es immer eine Personenwahl, insofern verstehe ich gerade deine Unterscheidung nicht...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Eine gemischte Liste führt zwangsläufig zur Personenwahl weil es keine zweite Liste gibt. Und ohne zweite Liste keine Listenwahl.
    Da liegt nach meinem Verständnis ein klarer Denkfehler vor das mit einer Liste und Listenwahl zu machen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo murgpirat,


    hättest Du all die schönen nachgeschobenen Infos zur Struktur und dem Verhältnis der beiden Betriebe gleich gegeben, hätten wir unseren Hirnschmalz viel zielgerichteter einsetzen können.

    Die Umorganisation, durch die der kleinere Betriebsteil seine organisatorische Identität als "qualifizierter" Betriebsteil verloren hat, ist mE wie eine Eingliederung zu behandeln. Mit dem Vollzug dieser Eingliederung ist der BR des eingegliederten Betriebsteils bereits untergegangen, sein Mandat beendet. Amtieren kann nur noch der BR des aufnehmenden Betriebsteils - längstens bis zur nächsten regulären Wahl..

    Fitting behandelt das in § 1 Rn 113.

    Damit sind alle Überlegungen in Bezug auf Abstimmung, tarifvertragliche Regelung etc. hinfällig

  • Bei der gemeinsamen Liste und daraus resultierender Personenwahl ist es natürlich unwahrscheinlich, dass ein Betriebsteil nicht im BR vertreten sein wird, aber in der Theorie nicht ausgeschlossen. Wenn von den 200 Leuten in Betrieb A nur 101 Leute die jeweils gleichen 9 Leute aus dem eigenen BT wählen, dann schlagen diese 101 Stimmen eben die 100 Stimmen aus BT B, die ebenfalls nur ihre 9 Leute aus dem eigenen BT gewählt haben. Damit wäre BT B nicht vertreten. Wie gesagt, das ist unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.

    wenn die 100 Leute aus dem kleineren Betriebteil eine eigene Liste abgeben und alle diese Liste wählen dann dürften sie 1/3 der Sitze sicher haben. Wenn der größere Betriebsteitl mit den 200 MA keine eigene Liste abgibt, dann besteht der BR ausschließlich aus MA des kleineren Betriebsteiles.


    Mein Tip:

    hör auf Dir Gedanken darüber zu machen was theoretsich passieren kann. Das sind erwachsene wahlberechtigte Menschen, erklärt allen wie eine Wahl funktioniert und versucht den Wählern nicht vorzuschreiben wie die Besetzung der BR gut wäre für die MA.

    --> das ist nämlich schon die erste "Bevormundung" der MA bzw. Wahlbeeinflussung


    wenn die MA merken, das die BR-Zusammensetzung "supoptimal" war, dann lernen sie was daraus für die nächste Wahl.

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Das wir eine gemischte Liste aufstellen können, ist ja eine der Optionen. Die würden wir dann mit den 9 Leuten füllen, die wir gerne im BR drin hätten und den Rest dann auffüllen. Wie schon erwähnt ist nicht davon auszugehen, dass irgendwer eine zweite Liste aufstellt. Was bedeutet: Die Liste 1 entspricht dann dem zukünftigen Betriebsrat, weil ja vorher so ausgekaspert und gar keine Wahl besteht, was anderes zu wählen. Das finde ich für mich persönlich zwar vorteilhaft, aber eben nicht wirklich demokratisch, da defacto keine Wahl besteht, sondern nur ein Abnicken.

    Wenn ich das lese wird mir so etwas von Schlecht. Wer bestimmt den über Betriebsratsmitglieder? Nicht irgendwelche heutigen Betriebsratsmitglieder oder der "Geherda Geschäftsführung" sondern nur und ausschließlich der Wähler in einer Wahl.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Eigentlich haben die Vorredner (Schreiber) bereits alles gesagt. Noch eine kleine Anmerkung zur Demokratie:


    Demokratischer als eine Personenwahl (1 Liste) geht doch gar nicht, jeder kann den oder die Kandidaten wählen die er mag und durch die er sich vertreten fühlt. Was aus deiner Sicht hier nicht demokratisch ist kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen.

  • Was aus deiner Sicht hier nicht demokratisch ist kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen.

    denke mal er meint so ungefähr das:


    im großen Betriebsteil stimmen alle für die Kandidaten des großen BT und dadurch haben die Kandidaten das kleinen BT im Falle einer Personenwahl keine Chance in den BR zu kommen wenn aus dem großen BR mehr kandidieren als Plätze vorhanden sind.

    Das ist zwar immer noch demokratisch gewählt aber für den kleinen BR dann halt irgendwie doof.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Das ist zwar immer noch demokratisch gewählt aber für den kleinen BR dann halt irgendwie doof.

    Ja, so ist das in der Demokratie. Die "Rentnerpartei" ist auch noch nie in den Bundestag gekommen, weil hier irgendwie die Stimmenmehrheit gefehlt hat.


    Dann sollte man bis zur nächsten BR-Wahl vielleicht irgendwie darauf hinwirken, dass die Standorte noch mehr zusammenwachsen. Irgendwelche gemeinsamen Aktionen oder so, ach ja, zur Zeit irgendwie schwierig, aber vielleicht wird es ja noch...