Hallo,
unser Unternehmen (GmbH) besteht aus zwei Betriebsteilen mit ca. 200 bzw. 100 Mitarbeitern. Beide Betriebe waren früher mal eigenständige GmbHs. Historisch bedingt wurden daher die zwei BR mit je 7 BRM beibehalten. Durch Umstrukturierung gibt es inzwischen immer mehr Verflechtungen zwischen beiden Betrieben, so dass eine Trennung der Gremien mehr Probleme als Nutzen bietet und auch ein GBR nicht wirklich weiterhilft. Daher haben die BR einvernehmlich beschlossen, ab 2022 nur noch einen gemeinsamen BR mit dann voraussichtlich 9 Mitgliedern wählen zu wollen. Dies entspricht auch den Wünschen des AG.
Bisher wurde in beiden Betrieben jeweils mit nur 1 Liste gewählt, so dass wir eine Personenwahl (Mehrheitswahl) hatten. Jetzt stehen wir vor dem Problem, dass zu erwarten ist, dass die jeweiligen MA der Betriebe sich bei der Wahl vor allem auf die Kollegen des eigenen Betriebs beschränken werden. Würden wir also weiterhin mit nur 1 Liste arbeiten, besteht die Gefahr, dass die 200 MA des einen Betriebs dafür sorgen, dass die 100 MA des anderen Betriebs schlimmstenfalls keinen Mitarbeiter in den Betriebsrat bekommen.
Wenn wir aber mit zwei Listen (1 für jeden Betrieb) arbeiten, müssten wir eine Reihenfolge festlegen, so dass eigentlich schon im Vorfeld klar ist, wie der zukünftige BR aussehen wird. Das ist ggf. nicht unbedingt der Wunsch der Belegschaft. Mit der Aufstellung weiterer Listen ist eher nicht zu rechnen. Damit wären die Listenkandidaten also quasi gesetzt, was nicht unbedingt meinem demokratischen Verständnis entspricht, auch wenn es mir wohl die Wiederwahl sichern würde.
Damit ergibt sich ein Dilemma dadurch, wie wir dafür sorgen können, dass jeder Betriebsteil angemessen im BR vertreten ist (Annahme: mindestens 3 aus jedem Betrieb). Gemäß §15 Abs. 1 BetrVG heißt es „Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen“. Kann unter Berufung auf diesen § eine Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen wird, welche Grundlagen für die Zusammensetzung des BR festschreibt?
Beispiel:
„Im zu wählenden Gremium müssen immer mindestens je 3 Angehörige der Betriebsteile A und B vertreten sein, zudem müssen im Gremium mind. je 1 Angehörige/r der Organisationsbereiche Instandhaltung und Verwaltung unabhängig vom Betriebsteil vertreten sein.“
Sollte das so funktionieren, könnten wir weiterhin per Personenwahl wählen. Das wäre für unser Unternehmen die fairste und beste Lösung.
Natürlich kann es dazu führen, dass ggf. 3 MA aus BT B mit 50 Stimmen in den BR kommen, dafür aber 3 MA aus BT A mit 100 Stimmen leer ausgehen. Gleiches gilt für den Fall, dass ggf. ein Kandidat aus der Produktion mit 100 Stimmen leer ausgeht und dafür ein Kandidat aus der Verwaltung mit 10 Stimmen zum Zug kommt, da die Verwaltungsquote ansonsten nicht erfüllt ist. Die Beispiele sind zwar wohl eher unwahrscheinlich, wenn auch nicht völlig ausgeschlossen. Durch den Minderheitenschutz in § 15 Abs. 2 BetrVG muss auf ähnliche Weise ja auch mit Frauen verfahren werden, die ggf. auch mit nur 1 Stimme sofort gewählt wären und damit ggf. andere Kandidaten mit mehr Stimmen aus dem Gremium kicken könnten. Das Problem hatten wir bei uns allerdings noch nicht, da sich in Betriebsteil A bisher leider keine Dame hat aufstellen lassen und in Betriebsteil B eine Dame regulär gewählt wurde.
Sollte die Lösung über eine festgelegte Quote im Gremium nicht funktionieren, würde ich mich über Vorschläge freuen, wie wir unser Problem der gerechten Besetzung des BR lösen können. Schon jetzt vielen Dank.
Viele Grüße aus dem Schwarzwald!