Neues Urteil zu Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

  • Kurzarbeitern, die auf ihren vollen Jahresurlaub klagen, droht eine böse Überraschung. Wer im Lockdown weniger oder überhaupt nicht arbeitete, soll einen geringeren Urlaubsanspruch haben, erklärt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.


    Quelle


    Damit können AG m.E. indirekt den Urlaubszeitraum vorschreiben. :cursing: Hoffentlich wird das Urteil vom BAG einkassiert.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Damit können AG m.E. indirekt den Urlaubszeitraum vorschreiben.

    Aber nur seeeeehr indirekt. Ich gebe zu, das ist es weniger, was mich daran stört.


    Aber da wir hier ja auch schon diskutiert haben, ob ich als AN "Urlaub" machen kann, wenn ich in der Kurzarbeit stecke (und wir waren uns einig, dass ich als AN zur Verfügung stehen muss), dann wäre das Ergebnis, dass ich quasi immer "Gewehr bei Fuss" parat stehen muss und nie mal wirklich Zeit nur für mich habe. Und das halte ich auch nicht für Sinn und Zweck der Regelung.


    Hier braucht es also eine Regelung, wie so etwas gehandhabt wird. (Und ich stelle mir gerade vor, wie tausende AN bei der AfA ihren Urlaub einreichen, weil sie es anders nicht sichergestellt bekommen, dass sie sich wirklich mal "ausklinken". Ob es das ist, was der Gesetzgeber will?)

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  • Damit können AG m.E. indirekt den Urlaubszeitraum vorschreiben.

    da die KA nicht einseitig vom AG festgelegt werden kann, sind auch hier wieder min. 2 Parteien beteiligt.


    Der Urlaub wird ja auch dann indirekt festgelegt, wenn man in der BV das Thema Urlaubanspruch geregelt hat, weil auch dann kann der AN nur Urlaub nehmen wenn er nicht auf 100% KA ist.

    Also ich erkenne nicht was sich in dem Punkt Urlaubsgewährung geändert hat.


    Das einzige was sich jetzt ändert gegenüber vor dem Urteil, die deutsche Rechtsprechung schwenkt auf EU-Kurs ein.

    Ich gehe davon aus, dass das auch so beim BAG bleibt, weil ich keinen Grund wüsste es zugunsten der MA zu ändern.


    Man stelle sich vor, der MA macht das ganze Jahr 100% Kurzarbeit, das ginge ja gar nicht, weil der entstandene Urlaubsanspruch in dem Jahr genommen werden müsste. Nur wann nehmen, wenn man den Urlaub wegen 100% KA nicht "aktivieren" kann.

    Das ist so ein bißchen "Quadratur des Kreises", daher gehe ich davon aus die Rechtsprechung bleibt so

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Man stelle sich vor, der MA macht das ganze Jahr 100% Kurzarbeit, das ginge ja gar nicht, weil der entstandene Urlaubsanspruch in dem Jahr genommen werden müsste.

    Oh das geht sehr wohl, denn bevor ich in Kurzarbeit gehe ist mein Jahresurlaub zu verplanen. Und genauso nehme ich den dann auch. Angenommen du hast 3 Wochen Urlaub gebucht. In der BV Kurzarbeit steht Ankündigungsfrist für Arbeit wieder aufnehmen z.B. 2 Tage. Und nun?

    Außerdem Zahlt die Agentur für Arbeit ohne Urlaub jeden Tag KUG, ansonsten müsste sie die Urlaubstage nicht vergüten, das wäre dann Sache des Arbeitgebers.

    Sogar ein Arbeitsloser hat Urlaubsanspruch, warum dann jemand in KUG nicht?

    Ich halte das Urteil für "am Thema vorbei" und schließe mich dem hier an:

    Hoffentlich wird das Urteil vom BAG einkassiert.

  • Außerdem Zahlt die Agentur für Arbeit ohne Urlaub jeden Tag KUG, ansonsten müsste sie die Urlaubstage nicht vergüten, das wäre dann Sache des Arbeitgebers.

    genau, Urlaub muss der AG vergüten, die Tage sind dann keine KA und somit kommt man nicht auf 100% Urlaub in den Monaten in denen ein Urlaubstag genommen wird. Somit entsteht für diesen Monat dann normaler Urlaubsanspruch gegenüber dem AG.


    ansonsten müsste sie die Urlaubstage nicht vergüten,

    Die AfA vergütet Urlaubstage nicht.


    Daher kann 100% KA nur angenommen werden, wenn kein Urlaub in dem Monat genommen wurde.

    Somit ist der Rückschluss das bei 100% KA kein Urlaubsanspruch in dem Monat entsteht für mich logisch, weil wenn das ganze Jahr 100% KA geplant wird, kann man nicht gleichzeitg Urlaub planen, das widerspricht sich sich.


    btw:

    die AfA hat die Regelung zu Urlaubstagen wieder auf den Stand "vor Corona" gestzt, d.h. in 2021 müssen unverplante Urlaubstage zunächst eingesetzt werden bevor der MA KUG bekommen kann. Diese Regelung war 2020 ausgesetzt, da musste der Urlaub im Laufe des Jahres verbraucht werden und unverplante Urlaub konnten auch später im Jahr noch geplant werden.


    Oh das geht sehr wohl,

    dann ist es aber nicht mehr 100% KA, ich habe gesagt 100% KA und Urlaub geht nicht auf Jahr bezogen

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    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • die AfA hat die Regelung zu Urlaubstagen wieder auf den Stand "vor Corona" gestzt, d.h. in 2021 müssen unverplante Urlaubstage zunächst eingesetzt werden bevor der MA KUG bekommen kann. Diese Regelung war 2020 ausgesetzt, da musste der Urlaub im Laufe des Jahres verbraucht werden und unverplante Urlaub konnten auch später im Jahr noch geplant werden.

    Moin,


    hast du hierfür eine Quelle? Das wäre ja ziemlich übel, denn auf der Basis müssten ja die AG die Verplanung des gesetzlichen Jahresurlaubs fordern, da sie ansonsten keine Kurzarbeit von der AfA bewilligt bekommen würden. Aber die AfA bewilligt ja die ganz Zeit dieses Jahr schon Kurzarbeit. Da ist doch ein Widerspruch?

  • hast du hierfür eine Quelle?

    die AfA Richtlinie,

    Weisung 202012024 vom 23.12.2020 – Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021

    Seite 3

    Ab dem 01.01.2021 ist nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern


    Da ist doch ein Widerspruch?

    fällt doch erst bei einer Prüfung auf (schätze ich)

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    Einmal editiert, zuletzt von Randolf () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Randolf mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Ja,


    und wenn man mal genau reinschaut, dann gibts da auch erhelbliche Einschränkungen. Das geht schon bei der Richtline los, denn die fordert das nicht, sondern sagt, dass Urlaub "... in Betracht ..." zu ziehen sei.


    Bin aber auch mal gespannt wie das BAG sich dazu äußern wird.

  • Weisung 202012024 vom 23.12.2020 – Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021

    Seite 3

    Zitat:

    Ab dem 01.01.2021 ist nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern


    klingt für mich nicht danach, das die AfA-MA da viel Spielraum haben.

    Abwarten was die AfA da macht,.

    Ich würde den Urlaub vorsichtishalber zum Ende des Jahres verplanen und dann bei Bedarf vorziehen. ;)

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