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Mitarbeiter hilft auf eigenen Wunsch in einem verbundenen Unternehmen des Konzerns aus
Ein Mitarbeiter hilft auf eigenen Wunsch in einem verbundenen Unternehmen des Konzerns aus. Der Zeitraum übersteigt 3 Monate nicht.
Ist das eine Mitbestimmungspflichtige Aktion ?
Beispiel: Ein Mitarbeiter der A-GmbH aus Bayern möchte auf eigenen Wunsch für eine gewisse Zeit bei der B-GmbH in Berlin arbeiten. Beide GmbH gehören zum gleichen Konzern.
im Falle des Beispieles handelt es sich um eine Versetzung nach §95 Abs. 3 BetrVG aufgrund der räumlichen Distanz. und damit entsteht die Anhörungspflicht nach §99 BetrVG
Aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht ist es nun mal eine Versetzung nach § 95 (3) und unterliegt daher der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 BetrVG
siehe dazu auch Fitting RN 118 -161) zu § 99 BetrVG
hilft auf eigenen Wunsch in einem verbundenen Unternehmen des Konzerns aus
ist, dass wir doch alle wissen, wie Freiwilligkeit in anhängiger Beschäftigung entsteht...
Und deswegen: ja, sowohl der BR im abgebenden, wie im annehmenden Betrieb ist zur Versetzung/Einstellung anzuhören. Und wenn das alles so ist, wie du das beschreibst (was ja keiner in Frage stellt), dann hat auf jeden Fall der BR des abgebenden Betriebes wohl kaum einen Grund der Versetzung zu widersprechen.
Und was deine "Nischenregelung" angeht: selbstverständlich steht es euch als BR frei, hier einfach auf eine Anhörung zu verzichten, bzw. es einfach hinzunehmen, wenn da keine kommt. (Das problematische an solchen Dingen ist halt immer die Frage: Wo fängt man an, wo hört man auf? Ist der AG einmal auf den Geschmack gekommen, dass das ja auch ohne BR geht, wer weiß, was ihm noch alles einfällt. Das ist aber eine Entscheidung, die muss der BR für sich treffen.) Das ändert aber alles nichts an der Rechtslage. Die ist eindeutig.
Der Arbeitgeber teilt den Arbeitsplatz nicht zu, der Arbeitnehmer bettelt darum!
Um darauf noch mal kurz einzugehen:
Lös dich bitte mal von dem individuellen Fall. Der BR ist zuständig für die gesamte Belegschaft. Und jetzt stell dir vor, der Kollege hat einen Job, der für alle anderen AN wirklich wichtig ist. (Nehmen wir mal an, er betreibt das Büdchen auf dem Werksgelände und versorgt alle Kollegen mit den Brötchen für's Frühstück.)
Und plötzlich stellt ihr fest, dass etwas wesentliches nicht mehr funktioniert, weil da plötzlich einer fehlt. Und der BR hat keine Ahnung warum da einer fehlt. Weil er ja selber fehlen wollte... Was sein gutes Recht ist, darum geht es ja gar nicht, aber der BR hat ja schon auch die Aufgabe dafür zu sorgen, dass die Kollegen ihren Job vernünftig machen können.
Ja, ist jetzt ein plakatives Beispiel, schon klar, aber ich hoffe, du verstehst, warum das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.
Nischenlösung wäre, ihr dürftet AN verleihen und der MA wäre ein Leiharbeitnehmer ;).
Aber ganz ehrlich, wenn beide BR sich einig sind, dass dieser befristete Einsatz möglich ist, ow ist dann das Problem, und wenn ein BR nicht will, weil er eine Leistungsverdichtung sieht oder aber weil er genügend MA in Kurzarbeit hat und dieses lieber zurück holen will bevor befristetes Personal eingestellt wird, ist das nachvollziehbar.
Wenn es für Euch ok ist, dann stimmt zu und da es innerhalb des Konzern ist könnt ihr den BR des aufnehmenden Betriebs ja auch bitten dem Antrag zuzustimmen.
Der Arbeitgeber teilt den Arbeitsplatz nicht zu, der Arbeitnehmer bettelt darum!
Wäre das nicht der Grund, würde ich der Versetzung auch widersprechen. Jeder BR wird einer Versetzung auf MA Wunsch, soweit nicht andere MA dadurch einen Nachteil erlangen, wohlwollend zustimmen, allerdings sollte man sich von dem Gedanken frei machen, dass der AG hier Außen vor ist. Denn letztlich geschieht die Versetzung im Direktionsbereich des AG. Der MA selbst kann sich schließlich nicht versetzen.
Zitat
Es muss hier eine Nischenregelung geben, nur kenne ich diese nicht und suche danach.
Ein Mitarbeiter hilft auf eigenen Wunsch in einem verbundenen Unternehmen des Konzerns aus. Der Zeitraum übersteigt 3 Monate nicht. Ist das eine Mitbestimmungspflichtige Aktion ?
Wie hier schon geschrieben wurde: Hier liegt eine deutliche Änderung der Arbeitsumstände vor, so dass es sich hier um eine Versetzung handelt, die der Mitbestimmung unterliegt. Diese Mitbestimmung dient zum Schutz des MA, damit dieser nicht gegen seinen Willen versetzt wird. §99 BetrVG ist ein Schutzparagraph.