Mitarbeiterdatenschutz

  • BDSG § 24

    Hm... du meinst, dass die Daten über die bisherigen krankheitsbedingten Ausfälle im Rahmen eines BEM nicht verwendet werden dürfen?

    Nicht für eine so lange Zeit. Für BEM gilt nur die 42 Tage. § 167 SGB IX Abs. 2

    Oder kennst du die Rechtsgrundlage auf derer der AG die Daten solange Speichern und verwenden darf?

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • gilt nur die 42 Tage

    Das ist Deine Übersetzung von "länger als sechs Wochen"? Da muss ich dann wohl doch nochmal die Grundlagen pauken... Ich war der festen Überzeugung, das bedeutet auch jeden Zeitraum darüber...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Länger ja aber für BEM nicht erforderlich. Da die Anzahl der Tage nur für das Einleiten des Verfahrens benötigt werden.

    Für die Durchführung sind sie uninteressant.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • also bei den 6 Wochen oder 42 Tagen geht es doch nur darum, dass der AG dann ein BEM einleiten muss.

    Dieser Zeitraum hat aber doch mit der Frage und der Beantwortung überhaupt nichts zu tun.

    Wo steht, dass der AG die Fehltge nicht länger aus 3 Jahre aufbewahren bzw keinen längeren Zeitraum nutzen darf?


    Bei uns haben Kollegen schon Kündigungsschutzklagen verloren in denen u.a. die Fehltage der letzten 8 Jahre aufgezeigt wurden und zusätzlich eine negative Progose gestellt wurde. Das wurde noch nie von einem richter angemeckert.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Wo steht, dass der AG die Fehltge nicht länger aus 3 Jahre aufbewahren bzw keinen längeren Zeitraum nutzen darf?

    Umgekehrt wird ein Schuh daraus.

    Es muss irgend wo stehen das er es darf.

    Er benötigt eine Rechtsgrundlage zur Speicherung von Daten.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Er benötigt eine Rechtsgrundlage zur Speicherung von Daten.

    Alle Unterlagen die für den Jahresabschluss von Bewandtnis sind hat er auf jeden Fall 10 Jahre aufzubewahren. Das gesetzlich geregelt. Hierzu zählen in jedem Fall Unterlagen zur Lohnzahlung.


    Google sagt zu den AUs folgendes:

    "AUs unterliegen derzeit keinen strikten Aufbewahrungsfristen. Was die Regellöschfrist betrifft, wird allgemein angeraten, so lange im Besitz der Krankmeldung zu bleiben, wie gegenüber den Krankenkassen der Ersatzanspruch auf Lohnfortzahlung. Die “gelben Scheine” sollten daher etwa fünf Jahre aufbewahrt werden"


    Aus den Lohnlisten lassen sich die Krankheitstage aber dann immer noch für 10 Jahre zurückverfolgen. Und wenn mein Gedächtnis gut ist weiß ich es eben auch noch für das 11. Jahr. Ob es für eine Kündigung dann noch relevant ist hängt sicher, wie so oft bei Kündigungen, vom Einzelfall ab.


    Ob es in dem hier geschilderten Fall aber überhaupt auf eine Kündigung hinausläuft ist immer noch fraglich. Zumindest wurde bisher nichts dazu geschrieben. Insofern ist das "Wissen" der Personalabteilung über die Krankheitstage ja erst mal nicht strafbar. Ins BEM gehört es in der Form aber sicher nicht.

  • Umgekehrt wird ein Schuh daraus.

    Es muss irgend wo stehen das er es darf.

    bleiben wir bei dem Schuh:

    Es gibt keine gesetzl. Regelung darüber ob ich mir meinen Schuh mit einem Seemannsknoten binden darf, daraus folgt, dass ich das nicht darf weil das steht ja nirgends.


    Sorry, aber nur weil irgendwas nicht irgendwo steht heißt das doch nicht, dass es nicht erlaubt ist.

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  • Sorry, aber nur weil irgendwas nicht irgendwo steht heißt das doch nicht, dass es nicht erlaubt ist.

    EU- DSGVO Artikel 6 mit BDSG §24 Regelt das

    Ins BEM gehört es in der Form aber sicher nicht.

    Ganz meine Meinung


    Um das nochmal Deutlicher zu machen

    Der AG möchte die Krankentage über 10 oder mehr Jahre Datenmäßig Speichern.

    So dann benötigt er einen rechtlich nachvollziehbaren Grund. Oder die betreffende Person stimmt dem ausdrücklich zu.

    Und wenn ein BR da ist muss auch er zustimmen wenn der rechtliche Grund fehlt.

    Wie sagte unser Seminar-Reverend noch, Bildlich gesprochen: wenn der AG hier über die Straße gehen will sind da zwei Ampeln, AN und BR, die beide grün zeigen müssen.


    Der rechtliche Grund könnte nun Steuerrechtlich begründet sein, kenn ich mich nicht so aus.

    Dann darf der AG die Daten so lange Speichern.

    Aber die Date unterliegen dann einem Verwendungszweck, nämlich Steuerliche Angelegenheiten und dann darf ich die Daten auch nur dafür benutzen. Ausnahmen sind dann wieder in der DSGV geregelt.


    Und somit frage ich, wo ist die rechtliche Grundlage für AU Daten für 11 Jahre im BEM?

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

    Einmal editiert, zuletzt von erco () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von erco mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Und somit frage ich, wo ist die rechtliche Grundlage für AU Daten für 11 Jahre im BEM?

    Damit ich als Arbietnehmer nachweisen kann, dass der Arbeitgeber es bisher mit dem BEM nicht so genau genommen hat und damit meinen Gesundheitszustand, der mich vom Arbeiten abhält, selbst verursacht hat. ;)

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Damit ich als Arbietnehmer nachweisen kann, dass der Arbeitgeber es bisher mit dem BEM nicht so genau genommen hat und damit meinen Gesundheitszustand, der mich vom Arbeiten abhält, selbst verursacht hat. ;)

    Das wäre dann die Persönliche Zustimmung des AN :/

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    Reinhard Mey