Gültihkeit einer Betriebsvereinbarung nach Kündigung

  • Hallo


    also wir haben eine BV gekündigt und verhandeln eine neue.


    Nun sagt der Arbeitgeber, die alte BV ist nur anzuwenden bei den Mitarbeiter die vor der Kündigung der BV schon im Betrieb waren. Die Mitarbeiter die nach der dieser gekündigten BV eingestellt wurden gilt diese gekündigte BV nicht.


    Kann das sein?

    :rolleyes:

  • Bei Arbeitszeit meine Meinung: Das ist Mumpitz was euer AG da sagt.

    Lasst euch mal erklären woher diese Meinung kommt, Arbeitszeit ist im §87 des BetrVG zu suchen und daher in der Nachwirkung, wieso sollte das nicht für Neueinstellungen gelten. Was will er denn dann bei denen machen?

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo Rübezahl,


    Der Fitting sagt in der Rz 182 zu §87, dass die Nachwirkung der BV auch für Arbeitsverhältnisse gilt, die nach der Kündigung eingegangen wurden.


    Allerdings kann in solch einem Fall die Nachwirkung durch TV, BV oder arbeitsvertragliche Absprache umgangen werden. Das heißt, wenn der AG arbeitsvertraglich andere Zeiten ausgemacht hat, als in der Betriebsvereinbarung beschrieben, dann ist das rechtens und dann zählt auch nicht mehr die alte BV. (Fitting §77 Rz. 183)


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Zur Erläuterung:


    Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

    Ergänzend dazu auch noch die ersten Sätze aus Absatz 4


    Zitat von § 77 (4) Betrvg

    Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.


    Der behauptet einfach, die ist gekündigt und deswegen gilt sie nicht für neu Eingestellte Mitarbeiter.

    Ein Dozent hat ja mal gesagt: Manchmal ist eine starke Behauptung besser als ein schwacher Beweis...


    In diesem Fall würde ich dem AG einfach nur schreiben: Hier schau, Arbeitszeiten unterliegen der Mitbestimmung gem. § 87 BetrVG und sind damit Einigungsstellenfähig, damit gilt die BV weiter, bis wir eine neue Regelung getroffen haben. Wenn du Wert drauf legst, lieber Arbeitgeber, lassen wir dir das aber auch gerne von einem Volljuristen erklären. Reicht dir ein (kostenpflichtiges) Schreiben von unserem Anwalt oder soll es gleich ein Arbeitsrichter sein?


    Wichtiger Hinweis noch:

    wenn der AG arbeitsvertraglich andere Zeiten ausgemacht hat, als in der Betriebsvereinbarung beschrieben, dann ist das rechtens

    Das ist genau so, denn es heißt ja im Absatz 6 (s.o.) "bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden". Und das kann auch eine individuelle Abmachung (Arbeitsvertrag) sein.


    Aber das muss man dem AG ja nicht auf die Nase binden... ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!