Frage zur Listenwahl

  • Hallo liebe Forum User*innen,

    wenn bei einer BR-Wahl zwei Listen erstellt wurden, auf Liste zwei nur 2 Personen aufgeführt wurden und bei der Stimmenauszählung die erste Person der zweiten Liste in den BR gewählt wurde , wann rückt die zweite Person nach? Ist die zweite Person dann automatisch Ersatzmitglied?

    Muss bei dem Nachrückverfahren (Ersatzmitglied) dann auch das Geschlechterverhältnis (Frau/Mann) berücksichtigt werden?

    Wenn in einem BR mehr Frauen vertreten sind als Männer, muss bei dem Nachrückverfahren, dann das Geschlecht berücksichtigt werden?

    Wenn auf Liste 2 zwei Frauen gelistet sind, die erste Frau wurde in den BR gewählt nimmt jedoch Ihre Funktion nie wahr und lässt sich immer durch die zweite Frau auf der zweiten Liste vertreten, geht das?

    Und wenn die erste Frau auf Liste Frau Ihr Amt niederlegt, wer würde dann nachrücken, ein Ersatzmitglied auf Liste 1 (Mann) oder Ersatzmitglied auf Liste 2 (Frau)?

    Sorry, ist ein wenig kompliziert, aber ich hoffe, ich konnte meine Frage verständlich formulieren.

    Vielen DANK für Rückmeldungen!

    HG

  • Hallo habe eine frage zur Listenwahl ,wir sind ein 7Gremium,die Liste 3 ist erschöpft hat keine Mitglieder mehr

    Liste 2 hat noch 1 Ersatzmitglied welches auf Platz 7 war.

    Liste 1 hat noch alle Ersatzmitglieder.

    Welches Ersatzmietglied würde in den BR nachrüsten.

  • Wurde der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt, werden die Ersatzmitglieder unter entsprechender Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde (§ 25 Abs. 2 S. 1 bis 3 BetrVG). (ifb-Betriebsratslexikon)


    Im Klartext: Wenn das letzte Mitglied der Liste 3 verhindert ist und dem Minderheitengeschlecht angehört, wird der/die Höchstplazierte nach d'Hondtschem Verfahren aus Liste 1 oder 2 herangezogen - außer, das Minderheitengeschlecht ist "überrepräsentiert". Gehört es dem Mehrheitsgeschlecht an, rückt geschlechtsunabhängig das nächste Mitglied nach, auf das der nächste Sitz nach dem d'Hondtschen Verfahren entfallen würde.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)