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Jetzt kommen die "Laien-Schnelltest" auf den Markt und AG könnten auf den Gedanken kommen:
ich als AG stelle die Test zur Verfügung und die AN müssen die dann machen.
--> meiner Auffassung nach geht das so weit in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, das der AG das nicht verpflichtend anordnen kann, selbst im Corona-Verdachtsfall. (klar ist der AG kann den AN freistellen und bitten zum Arzt zu gehen)
--> wenn er das nicht anordnen kann und der AG es also auf freiwilliger Basis anbietet, wie sieht es dann mit der Mitbestimmung aus? ist die Mitbestimmung erzwingbar?
Die Mitbestimmung kommt dann zum Tragen wenn die Ablehnung der "freiwilligen" Testung Konsequenzen durch den AG haben soll. Diese Maßnahmen sind dann in der Mitbestimmung.
Die Mitbestimmung kommt dann zum Tragen wenn die Ablehnung der "freiwilligen" Testung Konsequenzen durch den AG haben soll. Diese Maßnahmen sind dann in der Mitbestimmung.
Ich würde sagen auch beim freiwilligen Test gibt es da schon noch ein paar mehr Dinge, die zumindest die Ordnung im Betrieb betreffen.
Wann, wo, wie und von wem erhalten die MA diese Tests?
Wann und wo sollen die MA sich dann selbst testen?
Ich schließe mich dem Paragraphenreiter an, dass da sicher einiges in die Mitbestimmung reinfließt (wem wird es wie oft angeboten, wie wird es organisiert damit alle Zugang haben, gibt es eine Reihenfolge wenn mehr Testwillige als Tests zur Verfügung stehen, was passiert bei positiven Tests,....)
Letztendlich aber werdet ihr mit oder ohne Mitbestimmung niemanden zwingen können und hier auch keine Konsequenzen für Nichttester verhängen können.
Egal ob freiwillig oder nicht, die Tests sind eine Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes um eine Gefährdung (Infektion mit SARS) zu reduzieren oder zu vermeiden. Daher bin ich mir sicher, dass dies der Mitbestimmung unterliegt. Theoretisch ist ja euer Arbeitgeber aufgrund der Beurteilung der Infektionsgefahr(GFB) zu dieser Maßnahme gekommen.
Mein Ansatz war eigentlich der das bei einer Freiwilligkeit dieses Angebots die Mitarbeiter nicht geschützt werden müssen. Und die meisten Ängste der AN vor den Konsequenzen der Ablehnung oder der nicht in anspruchnahme des Angebots bestehen. Aber natürlich besteht auch bei einem solchen freiwilligen Angebot in allen möglichen dingen ( Zeit, Ort, Wie, .....) ein Mitbestimmungsrecht.
ist ja euer Arbeitgeber aufgrund der Beurteilung der Infektionsgefahr(GFB) zu dieser Maßnahme gekommen
fehlt eine Verpflichtung des AG. Solange es die nicht gibt, solange ist ein solcher Test "reine Schikane" des AG (bitte bewusst in "" weil ich damit nur sagen will, die Maßnahme entspringt dem Gutdünken des AG. Das mag gut und richtig sein, hebelt aber eine Mitbestimmung nicht aus!)
ich sehe hier durchaus die Mitbestimmung nach §87 Abs. 1 Punkt 7 sowie Punkt 1 BetrVG gegeben.
zusätzlich zu den bereits genannten Punkten ist zu klären wie wird die für den Test aufgewendete Zeit gebucht. Ist es Arbeitszeit die der AG vergüten muss oder handelt es sich hierbei um das "Privatvergnügen" des MA
Zu dem Thema werfe ich mal gerade einen Blick auf die IMPF-Politik hin:
EU-Impfpass: Das Zertifikat soll die Möglichkeit schaffen, Geimpften gegebenenfalls Vorteile zu gewähren. »Alle haben heute darauf hingewiesen, dass das zurzeit bei der geringen Durchimpfung der Bevölkerung gar nicht das Thema ist. Aber man muss sich ja vorbereiten«, betonte Merkel.