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Ich sehe es so das es Kollektivrecht ist, da er ja jedem BRM die Vergleichsgruppe verwehrt.
Danke für eure Meinungen.
Das würde nicht mal zu einem Kollektivrecht werden wenn alle Betriebsratsmitglieder die gleiche Tätigkeit ausgeübt haben würden vor der Betriebsratstätigkeit. Also z. B. alle Sekretärinnen gewesen wären.
Das es hier um die individuelle Vergütung und Entwicklung eines Betriebsratsmitglied geht ist das klar nur Individualrecht.
dachte weil den Anspruch alle BR Mitgliedern haben und er allen verweigert wird.
Das der AG gegen das BetrVG verstößt spielt auch keine Rolle? Schade
Es geht um den individuellen Vergleich des einzelnen Betriebsratsmitglied und die Entwicklung dieses während der Betriebsratsarbeit. Und damit ist das kein Kollektivrecht sondern Individualrecht. Acht wenn er das X mal mit X Betriebsratsmitgliedern macht.
Ich persönlich würde auch nicht unbedingt auf die Benennung einer Vergleichsgruppe bestehen.
Die Vergleichsgruppe kommt erst zu tragen, wenn es um die Bezahlung eines BRM geht.
Von daher würde ich als BRM jetzt schauen, welche AN meiner Ansicht nach zum Beginn meiner Amtszeit vergleichbar wären und würde das für mich auch begründen. Später, wenn ich eine höhere Eingruppierung geltend machen möchte, schau ich, wie sich die Gehälter entwickelt haben undstelle mir aus den betreffenden MA eine Maßgeschneiderte Vergleichsgruppe zusammen. (Auch wenn das nicht rechtens ist) Dann soll mir der Arbeitgeber beweisen, dass meine Vergleichsgruppe nicht passt. Nachdem es dann schon länger zurückliegen wird, wird sich der AG auch dementsprechend schwer tun, dass zu beweisen.